Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zutreffend gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung - GKG a. F. - (vgl. Art. 8 und Art. 3 § 61 Abs. 1 Satz 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 - BGBl. I S. 718 - i.V.m. §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1 u nd 7 Abs. 1 BRAGO) auf 4.000,-- Euro festgesetzt. Diese Festsetzung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992
- 5 C 39.89 - MDR 1993, 584,
und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
vgl. etwa Beschluss vom 30. Juni 2004
- 12 E 173/04 -, Beschluss vom 26. Januar 2004
- 12 A 750/01 -, Beschluss vom 9. November 2000
- 22 A 564/00 und Beschluss vom 5. Februar 1997
- 24 E 85/97 -.
Gründe, die es trotz der anders gelagerten Zielrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gerechtfertigt erscheinen lassen, den Wert in derselben Höhe wie im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess festzusetzen und damit zu verdoppeln, obwohl der Kläger letztlich nur einmal um den wirtschaftlichen Wert seines Arbeitsplatzes streitet, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4, BRAGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a. F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 152 Abs. 1 VwGO).
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