Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. August 2007
Aktenzeichen: 5 W (pat) 24/06

(BPatG: Beschluss v. 20.08.2007, Az.: 5 W (pat) 24/06)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung ist am 6. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung

"Schwimm- und Taucherhilfen Handschwimmhautflossen".

Die mit der Anmeldung vorgelegten Schutzansprüche betreffen Schwimmhauthandschuhe bzw. Handschwimmhautflossen bzw. Schwimmhandflossen und lauten wie folgt:

"1. Der fühlende Schwimmhauthandschuhe hat Schwimmhäute mit einem Dehn- und Krontraktionsmechanismus.

2. Der Schwimmhauthandschuhe ist reiz- und oder auch gefühlsdurchlässig.

3. Die Handschwimmhautflossen haben in Ihrer Haut zwischen den Fingern gegebenenfalls Löcher, die nach den individuellen Ansprüchen vorhanden sind.

4. Die fühlende Schwimmhandflosse hat Wahrnehmungsrezeptoren oder Ähnlicheskünstliche Flimmerhaare, sie kann zum Beispiel den Strömungsverlauf im Wasser oder in der Luft besser oder stärker spürbar machen.

5. Die Handschwimmhautflosse können die menschliche Bewegung steuern.

6. Die Handschwimmhautflossen machen den Bewegungsablauf sichtbar und auswertbar.

7. Die Handschwimmhautflossen kann es aus verscheidenen Materialien wie Gummi, Latex, Kunststoff, Neopren, bzw. Kunststoffmichungen oder Textilien bestehen. Die Vorrichtung und Ihre Instrumente werden aus Hightechmaterial aus der Biotechnologie sowie aus der Computertechnologie, auch gegebenfals mit autonomen Intelligenten Systemen bestehen.

8. Die Fingerkuppen und Handinnenflächen sind mit oder ohne Materialien."

Die Gebrauchsmusterstelle hat der Anmelderin mit Bescheid vom 8. Dezember 2004 zunächst mitgeteilt, dass die mit der Anmeldung vorgelegten Schutzansprüche 5 und 6 nicht zur Eintragung geeignet seien, da in den Ansprüchen nicht anzugeben sei, welche Vorteile die Neuerung biete, wie sie angewandt werden könne oder was damit möglich sei. Solche Angaben gehörten in die Beschreibung. Die Anmelderin wurde deshalb gebeten, den Verzicht auf die beanstandeten Sachansprüche zu erklären und eine geeignete Austauschseite mit dem verbliebenen Schutzbegehren einzureichen. Weiter wurde die Anmelderin in der Anlage zum Bescheid darauf hingewiesen, dass auch die am 6. Oktober 2004 eingegangene Zeichnung nicht den Anforderungen der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung §§ 3 und 7 entspräche.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2005 hat die Anmelderin erklärt, dass sie dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Überarbeitung in den kommenden Monaten zusende und dazu eine Fristverlängerung von vier Monaten beantrage.

In den Bescheiden vom 20. Juni 2005 und 19. Dezember 2005 hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmelderin jeweils gebeten, die im Bescheid vom 8. Dezember 2004 genannten Mängel zu erledigen.

Nachdem dies trotz mehrerer Aufforderungen und Fristverlängerungen nicht geschah, hat die Gebrauchsmusterstelle durch Beschluss vom 12. April 2006 die Anmeldung aus den Gründen des Bescheides vom 8. Dezember 2004 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 5. Mai 2006, eingegangen am 9. Mai 2006. Zur Begründung führt sie im Schreiben vom 20. Mai 2006 aus, sie sende hiermit überarbeitete Schutzansprüche.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß)

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den angemeldeten Gegenstand einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GebrMG für die Eintragung vorausgesetzten Anforderungen der §§ 4, 4a GebrMG sind nicht erfüllt. Der dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende Zurückweisungsgrund, dass die Schutzansprüche 5 und 6 nicht den Anforderungen des GebrMG § 4 Abs. 3 Ziff. 3 entsprechen, liegt weiterhin vor. Dies gilt im Übrigen auch für Schutzanspruch 2.

1. Bei den geltenden Schutzansprüchen 1 bis 8, eingegangen am 22. Mai 2006, handelt es sich unverändert um die ursprüngliche Schutzanspruchsfassung.

2. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Ziff. 3 GebrMG ist in den Schutzansprüchen das anzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll.

Wie die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts in ihrem Beanstandungsbescheid an die Beschwerdeführerin zutreffend gerügt hat, sind die eingereichten Schutzansprüche nicht zulässig, da sie keine klare Lehre zum technischen Handeln enthalten und die Erfindung nicht für den Fachmann erkennbar zum Ausdruck bringen.

Insbesondere die Schutzansprüche 2, 5 und 6 enthalten nur Angaben zu angestrebten Wirkungen bzw. Funktionen, die als solche nicht schutzfähig sind. Für den Fachmann - hier ein Techniker mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Ausrüstung für den Schwimm- und Tauchsport - ist damit jedoch nicht erkennbar, welche besonderen gegenständlichen Ausgestaltungen des Schwimmhauthandschuhs bzw. der Handschwimmhautflosse aus diesen Funktionsangaben resultieren. Es bleibt offen, durch welche Mittel erreicht werden soll, dass der Schwimmhauthandschuh reiz- oder gefühlsdurchlässig ist (Schutzanspruch 2) oder die Handschwimmhautflosse die menschliche Bewegung steuert (Schutzanspruch 5) oder den Bewegungsverlauf sichtbar und auswertbar macht (Schutzanspruch 6).

Nachdem die angeführten Funktionen des Schwimmhauthandschuhs bzw. der Handschwimmhautflosse keine Angaben für die konkrete technische Ausgestaltung sind, sondern lediglich das angestrebte Ergebnis angeben und daher keine schutzfähigen Merkmale darstellen, war dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters nach § 8 Abs. 1 GebrMG nicht stattzugeben.

3. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Weder hat die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt, noch erachtet sie der Senat für sachdienlich (§ 18 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 78 Nr. 1, 3 PatG).

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BPatG:
Beschluss v. 20.08.2007
Az: 5 W (pat) 24/06


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