Landgericht Bonn:
Urteil vom 24. Oktober 2011
Aktenzeichen: 1 O 430/10

(LG Bonn: Urteil v. 24.10.2011, Az.: 1 O 430/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Versicherungswesens und qualifizierte Einrichtung im Sinne der §§ 8 Abs. 3 Ziff. 3 UWG, 4 Abs. 1 UKlaG. Er nimmt die Beklagte, eine M aktiengesellschaft mit Sitz in C, im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung der Einbeziehung von Allgemeinen Vertragsbedingungen betreffend die unterjährige Beitragszahlungen von Versicherungsleistungen in Anspruch, ohne zugleich Angaben zur Höhe des effektiven Jahreszinses zu benennen. Die streitgegenständlichen Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) beinhalten folgenden Wortlaut:

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung

§ 3 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

(1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Die Raten werden zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig.

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Rentenversicherung

§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

(1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.

(2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Die Raten werden zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig.

Angaben zur Höhe des effektiven Jahreszinses enthalten weder die Allgemeinen Vertragsbedingungen noch das Antragsformular oder der Versicherungsschein.

Mit Schreiben vom ... / ... Februar 20... (Anlagen K7 a,b) mahnte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe des effektiven Jahreszinses ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom ...03.2010 ab.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die in §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AVB geregelten Beiträge unechte, unterjährige Prämienzahlungen begründeten, wobei der noch nicht geschuldete Teil der kalkulierten Jahresprämie den Gegenstand eines Kredits gemäß § 6 Abs.1 PangV bilde. Demzufolge sei nach der vorbenannten Vorschrift der effektive Jahreszins anzugeben. Zum gleichen Ergebnis führe die Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften der §§ 491 ff. BGB, wobei die Möglichkeit einer monatlichen Beitragszahlung gegen Ratenzuschläge eine entgeltliche Finanzierungshilfe oder ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 506 Abs.1 u. 3 BGB darstelle.

Die Nichtangabe des effektiven Jahreszinses führe zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB, sodass sich ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG und zudem aus § 8 Abs.1 UWG ergebe, da die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln gegen § 4 Ziff. 11, 5 a Abs. 2 UWG verstoße.

Zudem verstießen die Klauseln gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da dem Versicherungsnehmer die wirtschaftliche Belastung, welche mit der unterjährigen Beitragszahlung verbunden sei, nicht hinreichend verdeutlicht werde. Folge man dem Vortrag der Beklagten, regelten die streitgegenständlichen Klauseln praktisch das Gegenteil des Wortlauts, nämlich die Vereinbarung unterjähriger Versicherungsperioden und Prämienzahlungen statt der Fälligkeit von Jahresprämien, die gegen Zuschlag ratenweise abgetragen werden könnten.

Bei Antragstellung werde zudem nicht über die Höhe der Ratenzuschläge gesprochen, sondern vielmehr angegeben, dass die monatliche Ratenzahlung die übliche Vorgehensweise sei, ohne die damit verbundenen Mehrbelastungen zu benennen (Bl. ...# GA).

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

beim Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern über kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen folgende (oder inhaltsgleiche) Klauseln in neue Versicherungsverträge einzubeziehen, sofern nicht zugleich der effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämien- Ratenzahlungen angegeben wird

oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf eine solche Klausel zu berufen, sofern nicht bei Abschluss der Verträge der jeweilige effektive Jahreszins für halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämien- Ratenzahlungen angegeben wurde

[die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis]

[Allgemeine Vertragsbedingungen für die Kapitallebensversicherung

§ 3 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

(1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.]

2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Die Raten werden zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig.]

[Allgemeine Vertragsbedingungen für die Rentenversicherung

§ 4 Was haben Sie bei der Beitragszahlung zu beachten€

(1) Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbetrag) oder durch jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) entrichten. Die Jahresbeiträge werden zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig.]

2) Nach Vereinbarung können Sie Jahresbeiträge auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. [Die Raten werden zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig.]

hilfsweise,

Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Vereinbarungen über die Zahlung von Jahresprämien für kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten gegen Ratenzuschläge anzubieten, ohne zugleich den zu diesen Ratenzuschlägen führenden effektiven Jahreszins auf die Jahresprämien anzugeben. Dies gilt nicht, wenn sich das Angebot zum Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen an Letztverbraucher richtet, die diese Vereinbarungen im Rahmen ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit abschließen.

sich gegenüber Letztverbrauchern auf Ratenzahlungsvereinbarungen zu berufen, die unter Missachtung der Verpflichtung gemäß Nr.2a abgeschlossen wurden.

die Beklagte zu verurteilen, zur Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten € 418,00 an ihn zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. März 2010.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise im Fall einer Verurteilung,

ihr die Möglichkeit einzuräumen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden sowie ihr eine angemessene Umstellungsfrist von mindestens neun Monaten zu gewähren.

Sie vertritt die Auffassung, dass dem jeweiligen Versicherungsnehmer durch die Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln weder einen Zahlungsaufschub noch eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne der §§ 6 PangV, 506 Abs. 1 u. 2 BGB gewährt werde, sodass die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht erforderlich sei. Eine vertraglich vereinbarte Abweichung von dispositivem Recht liege nicht vor, da insbesondere die Vorschriften des VVG keine besonderen Fälligkeitsregelungen enthielten. Weiter spreche die historische Auslegung zum Verbraucherkreditgesetz (Bl. ... ff. GA), eine europarechtskonforme Auslegung der §§ 506 BGB ff. n.F. (Bl. ... ff. GA) sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung (Bl. ... ff. GA) gegen eine Anwendung der vorbenannten Vorschriften auf Versicherungsverträge.

Der Versicherungsnehmer habe sich bei Vertragsschluss stets mit der Beklagten auf den im Antrag und Versicherungsschein ausgewiesenen Betrag geeinigt, wobei sich der Verbraucher an dieser Individualabrede festhalten lassen müsse (Bl. ...# GA).

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liege nicht vor, da es für die Angaben der wirtschaftlichen Belastungen genüge, in den AVB darauf hinzuweisen, dass die unterjährige Beitragszahlung teurer sei. Die Beklagte sei gerade nicht verpflichtet, ihre Kalkulationsgrundlagen gegenüber Versicherungsnehmern - und damit zugleich gegenüber Wettbewerbern - offenzulegen (Bl. ...# GA). Darüber hinaus sei die Vereinbarung der Beitragshöhe der Klauselkontrolle entzogen; dies gelte erst recht für die einzelne Kalkulationsgrundlage.

Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 12.08.2011 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht C örtlich und funktionell zuständig. Soweit Ansprüche aus dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend gemacht werden, hätte die Klage zwar auch vor dem Landgericht L erhoben werden können, weil das Land Nordrhein-Westfalen von der Ermächtigung des § 6 Abs. 2 UKlaG Gebrauch gemacht hat, und die Zuständigkeiten für Verfahren dieser Art auf jeweils ein Landgericht konzentriert hat. Für den Bereich des OLG L (d. h. für die Landgerichte L, C und B) ist das Landgericht L zuständig, vgl. § 1 Nr. 3 der Konzentrations-VO - Unterlassungsklagengesetz - vom 2. September 2002 (GV. NRW. S. 446).

Der Kläger stützt seine Ansprüche indessen ausdrücklich auch auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG wird nicht wegen eines Vorrangs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 UKlaG ausgeschlossen. Eine ausdrückliche Vorrangregelung lässt sich weder dem Unterlassungsklagengesetz noch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb entnehmen. Das Unterlassungsklagengesetz stellt kein in sich geschlossenes Rechtsschutzsystem dar. Aus ihm ergibt sich auch nichts dafür, dass Mitbewerber von der Bekämpfung von Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze, die im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen stehen, ausgeschlossen sein sollen.

Besteht somit ein echtes Konkurrenzverhältnis zwischen zwei ausschließlichen Gerichtsständen (nämlich § 13 UWG einerseits und § 6 UKlaG andererseits), dann ist dem jeweiligen Kläger nach § 35 ZPO ein Wahlrecht einzuräumen (vgl. BGH Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08 sowie Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht - Ehricke, § 13 UWG, Rdnr. 18 und Fezer-Büscher, Kommentar zum UWG, § 13 UWG, Rdnr. 17 für das Verhältnis des § 13 UWG zu den §§ 87 GWB, 53 GeschMG und 141 MarkenG). Für das dort noch nicht erwähnte Verhältnis zum UKlaG gilt nichts anderes.

Da der Kläger durch Einreichung der Klage beim hiesigen Landgericht in C von seinem Wahlrecht abschließend Gebrauch gemacht hat, ist damit die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben.

Ist die Zuständigkeit einmal gegeben, so hat die Kammer den Rechtsstreit unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden, § 17 Abs. 2 GVG.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann sein Klagebegehren weder auf §§ 3, 1, UKlaG (1) noch auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der §§ 8, 4 Ziff. 11, 5 a Abs. 2 UWG stützen (2). Die Einbeziehung der streitgegenständlichen Klauseln der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 AVB in den jeweiligen Versicherungsvertrag begründet weder einen Kredit im Sinne des § 6 PangV noch ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 506 Abs. 3 BGB. Gleichermaßen wird dem jeweiligen Versicherungsnehmer keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB gewährt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt nicht vor.

I.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 UKlaG i.V.m. § 6 Abs. 1 PangV.

a.) Richtige Anspruchsgrundlage bildet § 1 UKlaG, nach welcher der Anspruchsgegner auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind. Offenbleiben kann, ob ein Verstoß gegen § 6 PangV eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB nach sich zieht. Denn der nach § 4 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigte Kläger kann sein Begehren insbesondere auch auf eine Unwirksamkeit der betroffenen Bestimmungen wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht - wie hier der Preisangabenverordnung - stützen (Palandt-Bassenge, 69. Auflage 2010, § 1 UKlaG Rn. 6). Damit kann offenbleiben, ob die streitgegenständlichen Klauseln einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zugänglich sind, da ein Verstoß gegen § 6 PangV einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG auch bei Verstoß gegen zwingendes Recht nach sich ziehen würde.

b.) Indes wird dem jeweiligen Versicherungsnehmer unter Einbeziehung des § 3 Abs. 2 (4 Abs. 2) AVB in den jeweiligen Versicherungsvertrag kein Kredit im Sinne von § 6 Abs.1 PangV gewährt. Nach der vorbenannten Norm sind bei einem Kredit als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Die Auslegung des § 6 PangV hat richtlinienkonform am Maßstab der Verbraucherkreditrichtlinie zu erfolgen, die ihrerseits in ihrem - freilich beschränkten - Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung bezweckt (vgl. Art. 2 Abs.2 und 3 sowie Erwägungsgründe 9, 10 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/46/EG). Unter einem Kredit ist demnach eine entgeltliche Finanzierungshilfe zu verstehen, die in Gestalt eines entgeltlichen Darlehens (§§ ... ff. BGB), eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs (§ 506 Abs.1 BGB) oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe (§ 506 Abs. 1 u. 2 BGB) erfolgen kann (vgl. Art 3 lit. c) VerbrRiLi 2008/46/EG; Köhler/Bornkamm-Köhler, 20. Auflage 2011, § 6 PangV Rn.2). Insoweit sind die Vorschriften des § 6 PangV und § 506 BGB einheitlich auszulegen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Zahlungsaufschubs im Sinne des § 506 Abs.1 BGB liegen nicht vor. Die Bestimmungen der §§ 3, Abs.2, 4 Abs.2 AVB, nach deren Wortlaut die Jahresbeiträge auch in monatlichen Raten gegen Zuschlag gezahlt werden können, und deren Satz 2 regelt, dass die Raten zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig werden, beinhalten die Möglichkeit einer unterjährigen Beitragszahlung nach entsprechender Vereinbarung. Die unterjährige Prämienzahlung von Versicherungsbeiträgen begründet nach zutreffender Rechtauffassung keinen Zahlungsaufschub oder sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 u. 2, sondern regelt demgegenüber die Zahlungsmodalität des als Dauerschuldverhältnis einzustufenden Versicherungsverhältnisses, wie es der Ausnahme von Art. 3 lit. c RL 2008/48/EG entspricht.

Indes wird die Frage, ob die Vereinbarung einer unterjährigen Beitragszahlung einen Zahlungsaufschub bzw. eine entgeltliche Finanzierungshilfe begründet, in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur unterschiedlich beantwortet; eine höchstrichterliche Entscheidung in der Sache steht bislang aus. Während die obergerichtliche Rechtsprechung in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Bamberg (Urt. v. 24.01.2007, - 3 U 35/06 -, aufgehoben durch Anerkenntnisurteil des BGH v. 29.07.2009, I ZR 22/07-) , soweit ersichtlich einheitlich, die Rechtsauffassung vertritt, dass die hier streitgegenständlichen Bestimmungen nicht die Voraussetzungen eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs oder der sonstigen Finanzierungshilfe erfüllen (vgl. zuletzt Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm v. 31.08.2011, - 20 U 81/11 I -; Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 15.07.2010, - 20 U 51/10 -; nochmals bestätigt gemäß Beschluss des Oberlandesgerichts v. 05.11.2010, - 20 U 100/10 -; OLG Stuttgart, Urteil v. 23.10.2010, - 7 U 187/10- und Beschluss v. 31.01.2011, - 7 U 199/10 -; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 14.02.2011, - 9 U 3/11 -; OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.04.2011, - 8 U 1757/10 -), wird dies in der erstinstanzlichen Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur unterschiedlich beurteilt (bejahende Auffassung: Palandt-Weidenkaff, 70. Auflage 2011, Vor § 506 BGB Rn.3; Staudinger-Kessal-Wulf zur alten Rechtslage (2004), § 499 BGB Rn. 9; zuletzt Landgericht Frankfurt (Main), Urt. v. 12.10.2011, 2-06 O 111/11; verneinend demgegenüber beispielhaft BeckOK-BGB- Möller, 20. Edition 2011, § 506 BGB Rn.10; Looschelders VersR 200, 977 ff; Hadding, VersR 2010, 697 ff. m.w.N.). Hierbei ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht maßgeblich, ob das jeweilige Verfahren einen Unterlassungsanspruch oder aber einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien betraf. Denn die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Bestimmung war jeweils Anspruchsvoraussetzung und ist dementsprechend, wie aus den jeweiligen Entscheidungen ersichtlich, umfassend durch das jeweils erkennende Gericht geprüft worden (vgl. zuletzt den ausführlichen Beschluss des Oberlandesgericht Hamm v. 31.08.2011, - 20 U 81/11 I -, zitiert bei juris).

Die Kammer schließt sich der erstgenannten Auffassung an, nach der die Möglichkeit der Vereinbarung einer unterjährigen Beitragszahlung keinen Zahlungsaufschub oder sonstige Finanzierungshilfe begründet, auch wenn dies mit Mehrkosten gegenüber einer jährlichen Beitragszahlung verbunden ist. Das Tatbestandsmerkmal des Zahlungsaufschubs wird definiert als Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Leistung abweichend vom dispositiven Recht gegen Entgelt, um dem Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH WM 1996, 148; NJW-RR 1996, 1266; Palandt- Weidenkaff, 70. Auflage 2011, Vor § 506 BGB Rn. 3). Die Möglichkeit, die Vergütung anstatt in monatlichen Raten auf einmal im Voraus zu zahlen, stellt kein Angebot zur Kreditgewährung in Form des Zahlungsaufschubs dar, auch wenn die Summe der Raten den Betrag der Einmalzahlung übersteigt (BGH WM 1996, 148). Die Terminologie der vom Unternehmer verwendeten Bestimmung ist für die materiell- rechtliche Einordnung unerheblich (BGH NJW-RR 1996, 1266). Die bloße Fälligkeitsvereinbarung ist für die Annahme eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs nicht ausreichend (OLG Dresden, Urt. v. 29.02.2000, - 14 U 2551/99, zitiert nach juris, dort Rn. 44; OLG Hamm, aaO, Rn. 22).

aa) Eine Abweichung von dispositiven, gesetzlichen Vorschriften liegt nicht vor. So enthält das VVG keine Bestimmungen über die Fälligkeit der hier streitgegenständlichen Folgeprämien; insbesondere die Vorschrift des § 33 VVG regelt bereits nach ihrem Wortlaut lediglich die Fälligkeit der Erstprämie und findet demgegenüber auf laufende Prämienzahlungen keine Anwendung (Prölss/Martin-Knappmann, 28. Auflage 2010, § 33 VVG Rn. 3; Bruck/Möller-Beckmann (2010) § 33 VVG Rn. 52; Hahn in: Beckmann/Matusche-Beckmann 2. Auflage 2009 § 12 Rn. 26; Looschelders/Pohlmann-Stagl (2010) § 33 VVG Rn.1). Die Vorschrift des § 12 VVG trifft zur hier entscheidungserheblichen Frage der Fälligkeit überhaupt keine Aussage, sondern regelt den Begriff der "Versicherungsperiode" als Zeitabschnitt, nach der bei Zeitversicherungen die Prämie bemessen wird. Vereinbaren die Parteien eine unterjährige Zahlungsweise, beträgt die Versicherungsperiode im Sinne des § 12 VVG dennoch ein Jahr. Hierbei ist zwischen Bemessungsgrundlage und Fälligkeit streng zu unterscheiden (OLG Hamm, aaO, zitiert bei juris, dort Rn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2011, - 7 U 199/10).

bb) Mangels besonderer gesetzlicher Regelung im VVG verbleibt es bei der Vermutungsregelung des § 271 BGB, nach welcher die Fälligkeit der Folgeprämien in erster Linie durch Parteivereinbarung bestimmt wird. Ist die Leistungszeit dispositiv, können auch monatliche Fälligkeiten vertraglich vereinbart werden, ohne dass es sich um einen den Versicherungsnehmer begünstigenden Zahlungsaufschub handelt; denn die Parteien haben von vornherein monatlich fällige Prämien vereinbart, ohne hierdurch von dispositivem Recht abzuweichen (OLG Hamm, aaO, zitiert bei juris, dort Rn. 24).

Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom ...04.2011 (dort S...) die Abweichung von dispositivem Recht im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Wortlaut von § 3 Abs.1 (§ 4 Abs.1) in erster Linie die Zahlung einer Jahresprämie geschuldet sei, von der durch die Möglichkeit einer unterjährigen, ratenweisen Zahlung gegen Erhebung von Zuschlägen abgewichen werden könne, wobei dieses Regel- Ausnahme- Verhältnis eine Abweichung von dispositivem (Vertrags-) Recht begründe, ist dieser Auffassung nicht zuzustimmen. Zunächst können die Regelungen über den einmal zu leistenden Jahresbeitrag (Absatz 1) und die Vereinbarung unterjähriger Prämien nicht dergestalt in Verhältnis gesetzt werden, dass die unterjährige Prämie die Ausnahme vom grundsätzlich vereinbarten Jahresbeitrag (Absatz 1) bildet und daher eine Abweichung vom dispositiven Vertragsrecht begründet. Eine derartiges Aufspalten des Regelungsgehalts der §§ 3 Abs. 1 u. 2 AVB erscheint gekünstelt.

Zudem stehen die Absätze 1 und 2 in einem Alternativverhältnis zueinander und beinhalten jeweils voneinander abweichende Fälligkeitsregelungen. Die Vertragsparteien vereinbaren demgemäß entweder von vornherein einen einmal zu leistenden Jahresbeitrag im Sinne des § 3 Abs. 1 AVB, der zu Beginn eines jeden Jahres fällig wird oder aber eine unterjährige Beitragszahlung nach § 3 Abs. 2 AVB, deren Raten zu Beginn eines jeden Ratenzahlungsabschnitts fällig werden, § 3 Abs. 2 Satz 2 AVB. Vor dem Hintergrund der jeweils abweichenden, jedoch ausdrücklich geregelten Fälligkeitsregelungen der Absätze 1 und 2 tritt die einheitliche Verwendung des Begriffs "Jahresbeitrag" zurück und lässt sich ungezwungen als Hinweis auf die Versicherungsperiode als Bemessungsgrundlage verstehen.

cc) Die vorliegend vertretene Rechtsauffassung wird durch die Vorgaben der Richtlinien 87/102 EWG und 2008/48 EG bestätigt (hierzu ausführlich: Looschelders, VersR 2010, 977 (978)). Der deutsche Gesetzgeber hat Ausnahmeregelungen der Richtlinien für Dauerschuldverhältnisse nicht ausdrücklich kodifiziert, da er davon ausgegangen ist, dass solche Schuldverhältnisse von vornherein nicht dem Begriff des entgeltlichen Zahlungsaufschubs unterfallen (Looschelders, aaO, S. 981 m.w.N. in Fußnote 45). So heißt es in BT-Drs. 11/5462, S.17 wörtlich:

"Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen fallen allerdings nicht schon dann unter den Entwurf, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies z.B. bei Versicherungsverträgen angetroffen wird. Bei der Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor, vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund."

c) Aus denselben Erwägungen ist das Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäfts im Sinne des § 506 Abs.3 und der sonstigen, entgeltlichen Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB zu verneinen.

aa) Der Begriff des Teilzahlungsgeschäfts ist in § 506 Abs.3 BGB legaldefiniert, wobei die Vergütung für die Leistungen des Unternehmers in Teilbeträgen und gegen Entgelt - später als gesetzlich bestimmt - fällig gestellt wird (Palandt- Weidenkaff 70. Auflage 2011 § 506 Rn. 6). An der Voraussetzung einer späteren Fälligkeit fehlt es entsprechend der vorstehenden Erwägungen.

bb) Der sonstigen Finanzierungshilfe gemäß § 506 Abs. 2 BGB kommt demgegenüber nach ihrer systematischen Stellung lediglich Auffangfunktion zu. Diese ist definiert als die zeitweilige Überlassung von Kaufkraft in einer nicht als Darlehen oder Zahlungsaufschub zu qualifizierenden Form zur vorgezogenen Verwendung künftigen Einkommens für konsumtive oder investive Zwecke (Münchener Kommentar- Schürnbrand, 5. Auflage 2008 zu § 499 BGB a.F. Rn. 23), wobei hierunter beispielsweise Leasing- und Gebrauchsüberlassungsgeschäfte zu fassen sind. Die Vereinbarung einer unterjährigen Prämienzahlung ist von vornherein nicht unter die Begriffsbestimmung der zeitweiligen Überlassung Kaufkraft einzustufen, da keine Amortisation des eingesetzten Kapitals geschuldet wird.

d) Die Nichtangabe des effektiven Jahreszinses verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten es Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH Urt. v. 12.10.2005, - IV ZR 162/03 -, zitiert bei juris, dort Rn. 44; Urt. v. 23.02.2005, - IV ZR 273/04 -, zitiert bei juris, dort Rn. 15; Urt. v. 09.05.2011, - IV ZR 138/99 -, zitiert bei juris, dort Rn. 27). Das Transparenzgebot hat hierbei zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (BGH Urt. v. 07.12.2010, - XI ZR ZR 3/10 -, zitiert bei juris, dort Rn.24). Zur Unwirksamkeit der Klausel führt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nur dann, wenn sich hieraus inhaltlich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs.2 Satz 1 BGB ergibt (Beckmann in: Matusche/Beckmann (2009) § 10 Rn. 236).

aa) Gemessen an diesen Grundsätzen führt die Nichtangabe des effektiven Jahreszinses nicht zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. HS. (§ 4 Abs. 2 Satz) AVB, nach welcher bei der unterjährigen Ratenzahlung Ratenzuschläge erhoben werden, führt dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen, dass diese Zahlungsmodalität mit wirtschaftlichen Mehrbelastungen verbunden ist. Die Frage der Unwirksamkeit der Klauseln wegen fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses, wie durch den Klageantrag vorgegeben, kann aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anders beurteilt werden als bei der des § 506 BGB. Denn bei den §§ 506 ff. BGB handelt es sich um eine spezielle Verbraucherschutzvorschriften, die die Angabe des effektiven Jahreszinses nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erfordern. Demgegenüber kann aus dem allgemeinen Transparenzgebot die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht gefolgert werden, da dies den Grundsatz der Verständlichkeit und Bestimmtheit hin zu einer Informationspflicht überschreiten würde.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine Intransparenz der Bestimmungen auch nicht daraus, dass die Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut eine andere Fallgestaltung, nämlich die Vereinbarung unterjähriger Versicherungsperioden und Prämienzahlungen statt der Fälligkeit von ausschließlich Jahresprämien, regelt. Denn die Parteien treffen entweder eine Vereinbarung über den zu Beginn eines jeden Jahres einmal zu entrichtenden Jahresbeitrag nach § 3 Abs.1 (§ 4 Abs.1) AVB oder alternativ über eine unterjährige Prämienzahlung nach deren Absatz 2. Dass der Begriff des "Jahresbeitrages" einheitlich in den Bestimmungen verwendet wird, ist angesichts der ausdrücklichen und verständlichen, jeweils abweichenden Fälligkeitsregelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 einerseits und § 3 Abs.2 Satz 2 AVB andererseits unschädlich.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1 u. 3 Ziff. 3, 4 Ziff. 11, 5 a Abs. 2 UWG. Eine unlautere geschäftliche Handlung in Form der Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Ziff. 11 UWG) liegt nicht vor, da ein Verstoß gegen § 6 PangV oder § 506 BGB nach den vorstehenden Erwägungen zu verneinen ist. Gleichermaßen begründet die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses keine Beeinflussung der Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern (§ 3 Abs. 2 UWG) durch Vorenthaltung einer wesentlichen Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

3.

Mangels Begründetheit der Klage in der Hauptsache steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

II.

Da der Hilfsantrag gleichermaßen auf eine Unwirksamkeit der Bestimmungen aufgrund der fehlenden Angabe des effektiven Jahreszinses bei abgewandelter Antragsfassung gerichtet ist, konnte dieser ebenfalls nicht zur Begründetheit der Klage führen, wobei auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen wird.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 €






LG Bonn:
Urteil v. 24.10.2011
Az: 1 O 430/10


Link zum Urteil:
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