Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. November 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 245/00

(BPatG: Beschluss v. 28.11.2001, Az.: 32 W (pat) 245/00)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 41 - vom 4. Juli 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Aqua funfür Veranstaltung von Reisen; Vermietung/Verchartern von Fahrzeugen; Schulungen/Ausbildungen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Betrieb von Vergnügungsparks und Sportanlagen; Betrieb von öffentlichen Bädern (für Zwecke der Körperhygiene) und Campingplätzen; Wasch- und Bleichmittel; Seifen; Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Land, in der Luft oder auf dem Wasser; Boote; Wassermotorräder; Uhren und Zeitmessinstrumente; Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Regenschirme, Sonnenschirme; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Turn- und Sportartikel; Surfbretter; Wasserskier.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 7. Juli 2000 aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung von "Aqua fun" in das Markenregister steht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO).

Eine eindeutig beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen hinweist, ist der Marke "Aqua fun" nicht zu entnehmen. Das aus dem Lateinischen stammende und in die deutsche Sprache übernommene Wort "Aqua" hat die Bedeutung von "Wasser" (vgl Duden, 20. Auflage S 116), "fun", ein Wort aus der englischen Sprache bedeutet "Spaß". In seiner Gesamtheit hat "Aqua fun" die Bedeutung von "Wasser Spaß". Dieser Begriff stellt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine unmittelbar im Vordergrund stehende beschreibende Sachangabe dar.

Aqua fun ist lexikalisch als Wort mit einem bestimmten Begriffsinhalt nicht nachweisbar.

Soweit Aqua fun im Internet nachweisbar ist, wird es ausschließlich als Firmenname markenmäßig verwendet und zwar für unterschiedliche Angebote. So bietet die Firma "Aqua Gym & Fun" als Aqua-Fitness System "Aqua-Fun" an. Ebenso gibt es ein aqua-FUN Tauch- und Surfcenter in Erfurt.

Bei dieser Sachlage kann der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, mag sie auch gewisse, mehr oder weniger vage Vorstellungen im Hinblick auf das Angebot, irgendetwas mit Wasser und Spaß, wecken. Diese Unbestimmtheit, der Umstand, dass die Marke ein fremdsprachiges Wort ist und bestimmungsgemäß markenmäßig in Erscheinung tritt, und dass der Verbraucher keine näheren Überlegungen über einen etwaigen Sinngehalt anzustellen pflegt, kann nicht zu der Feststellung führen, der angemeldeten Marke fehle jegliche Eignung, ein Unternehmen zu kennzeichnen.

Aqua fun ist daher auch nicht geeignet, die Waren und Dienstleistungen der Anmelderin unmissverständlich iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zu beschreiben. Anhaltspunkte dafür, dass "Aqua fun" künftig in eindeutiger Weise zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen könnte, konnte der Senat auch nicht feststellen.

Winkler Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.11.2001
Az: 32 W (pat) 245/00


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