Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Februar 2006
Aktenzeichen: 10 W (pat) 704/02

(BPatG: Beschluss v. 08.02.2006, Az.: 10 W (pat) 704/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Geschmacksmusterinhaber reichte am 20. Oktober 1995 beim Deutschen Patentamt (nunmehr Deutsches Patent- und Markenamt) die Geschmacksmusteranmeldung " ..." ein. Für das Geschmacksmustereintragungsverfahren wurde ihm Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Eintragung in das Musterregister erfolgte im März 1996.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2001 gab das Patentamt dem Geschmacksmusterinhaber Nachricht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG, dass der Schutz für die Geschmacksmustereintragung am 20. Oktober 2000 ende, wenn die Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer um weitere fünf Jahre einschließlich Zuschlag, insgesamt 165,- DM, nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Nachricht entrichtet werde. Die Zustellung erfolgte durch Einschreiben, das am 25. Januar 2001 zur Post aufgegeben wurde.

Der Geschmacksmusterinhaber fragte daraufhin mit Schreiben von 26. März 2001 an, ob für diese Gebühr "Prozesskostenhilfe" beantragt werden könne, und bat zugleich, seine neue Anschrift in Berlin zu vermerken. Auf den Hinweis des Patentamts mit Bescheid vom Mai 2001, wonach für die Zahlung der Verlängerungsgebühr keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden könne, das Schreiben vom 26. März 2001 zwar als Antrag auf Stundung der Verlängerungsgebühr ausgelegt werden könne, der als solcher aber verspätet sei, hat der Geschmacksmusterinhaber mit Schreiben vom 9. Mai 2001 Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Die Frist von 14 Tagen habe er nicht einhalten können, weil die Geschäftserweiterung von Achim nach Berlin mit der organisatorischen Umstellung im Januar 2001 noch nicht vollzogen gewesen sei; die Postbearbeitung sei noch nicht vollständig an die zwei Büroadressen angepasst gewesen.

Auf den weiteren Hinweis des Patentamts, wonach die Versäumung der 14-Tages-Frist nicht ausreichend entschuldigt sei, hat der Geschmacksmusterinhaber zusätzlich auf kriminelle Geschäftsbehinderungen verwiesen. Seine Geschäftstätigkeit werde nachhaltig behindert, er habe permanent in Niedersachsen und auch in Berlin mehr oder minder tägliche Anzeigen an die Polizeibehörde verschicken müssen. Diese Behinderung habe auch die Korrespondenz mit dem Patentamt tangiert. Es werde gebeten, Verfahrenskostenhilfe bzw. Stundung für die Verlängerung zu gewähren.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Musterregister - hat durch Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Antrags auf Stundung der Verlängerungsgebühr samt Verspätungszuschlag sowie den Antrag auf Stundung der Verlängerungsgebühr zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei unbegründet, weil die dargelegten Tatsachen die Säumnis des Geschmacksmusterinhabers bei der Stellung des Antrags auf Stundung nicht hinreichend entschuldigten. Er habe insoweit lediglich dargelegt, dass aufgrund der Geschäftserweiterung von Achim nach Berlin die Postbearbeitung noch nicht vollständig an die zwei Büroadressen angepasst gewesen sei. Die interne Organisation des Geschäftsbetriebs müsse aber auch in Fällen der Erweiterung oder Verlagerung der Geschäftstätigkeit gewährleistet sein, etwa durch entsprechende Benachrichtigungen oder durch Bevollmächtigung Dritter. Ob dementsprechende Vorkehrungen getroffen gewesen seien, sei nicht vorgetragen. Es sei daher von einem Organisationsverschulden auszugehen. Der Antrag auf Stundung der Gebühr und des Zuschlags zur Verlängerung der Schutzdauer sei zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 GeschmMG nicht erfüllt seien. Der Antrag sei schon nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist eingereicht worden. Zudem seien auch keine Gründe vorgetragen worden, die den Geschmacksmusterinhaber gehindert haben, rechtzeitig vor Absendung der Gebührennachricht einen Antrag gemäß § 9 Abs. 4 GeschmMG auf Hinausschiebung des Absendens der Gebührennachricht zu stellen.

Hiergegen wendet sich der Geschmacksmusterinhaber mit der Beschwerde und beantragt zugleich Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Beigefügt ist dem Beschwerdeschreiben eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Bestätigung über laufenden Sozialhilfebezug. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt. Der Senat hat den Hinweis gegeben, dass die Beschwerde voraussichtlich erfolglos sein dürfte.

II 1. Die Beschwerde ist wirksam erhoben. Eine Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt, aber auch nicht erforderlich. Nach § 10a Abs. 1 Satz 3 GeschmMG in der hier maßgeblichen bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist zwar für die Beschwerde eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen. Ausgehend vom Wortlaut des damals geltenden Tarifs gemäß Gebührenverzeichnis Nr. 244110 zu § 1 PatGebG ist dieser aber in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt worden, dass Beschwerden gegen Entscheidungen, die den Bestand der Anmeldung als solcher nicht unmittelbar berührten, keine Gebührenpflicht auslösten (vgl. Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 10a Rdn. 9 m. w. N.). Hierzu zählt auch die vorliegende Entscheidung über einen Stundungsantrag, die nicht anders als eine Entscheidung über einen Verfahrenskostenhilfeantrag behandelt werden kann. Der zugleich mit der Beschwerdeeinlegung für das Beschwerdeverfahren gestellte Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist daher, da er allein im Hinblick auf eine Gebührenpflicht der Beschwerde gestellt worden ist, als gegenstandslos anzusehen.

2. Die zulässige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Patentamt hat die mit Schreiben vom 26. März und 9. Mai 2001 gestellten Anträge des Geschmacksmusterinhabers zu Recht zurückgewiesen.

a. Die Verlängerungsgebühr für das Geschmacksmuster für das 6. bis 10. Schutzjahr ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 GeschmMG in der hier maßgeblichen bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im folgenden: a. F.) zum Ablauf der Schutzdauer fällig gewesen, hier also zum Ablauf des 20. Oktober 2000. Die Zustellung der Gebührennachricht vom 22. Januar 2001 - Zustellungstag ist gemäß § 4 Abs. 1 VwZG i. V. m. § 10 Abs. 5 GeschmMG a. F., § 127 Abs. 1 PatG der 28. Januar 2001 - hat wirksam die viermonatige Zahlungsfrist des § 9 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG in Gang gesetzt, so dass die Zahlungsfrist für die Verlängerungsgebühr am 28. Mai 2001 abgelaufen ist. Eine Zahlung ist weder erfolgt noch ist wirksam Verfahrenskostenhilfe oder Stundung beantragt worden, denn der Antrag vom 26. März 2001 ist weder als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (siehe nachfolgend unter b.) noch als Stundungsantrag gemäß § 9 Abs. 5 GeschmMG a. F. erfolgreich (siehe unter c.).

b. Die in dem Schreiben des Geschmacksmusterinhabers vom 26. März 2001 enthaltene Anfrage, ob für die Verlängerungsgebühr "Prozesskostenhilfe" beantragt werden könne, kann zwar als Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das seinerzeitige Verlängerungsverfahren angesehen werden. Als Verfahrenskostenhilfeantrag ist der Antrag aber schon deshalb zurückzuweisen, weil nach der damaligen, bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage für Verlängerungsgebühren grundsätzlich keine Verfahrenskostenhilfe gewährbar war. Verfahrenskostenhilfe hat es nur für das Eintragungsverfahren gegeben, § 10b Satz 1 GeschmMG a. F. Bei den Verlängerungsgebühren hat es demgegenüber nur die Gebührenerleichterungen des § 9 Abs. 4 GeschmMG a. F. (Hinausschiebung des Absendens der Gebührennachricht) und § 9 Abs. 5 GeschmMG a. F. (Stundung, wenn ein Antrag nach Absatz 4 versäumt war) gegeben. Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Patentamts sind zwar Gesetzesänderungen erfolgt, durch die die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe für die Verlängerungs- bzw. Aufrechterhaltungsgebühren eingeführt worden ist, vgl. § 10b Satz 2 GeschmMG in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung, wobei gleichzeitig die Gebührenerleichterungen des § 9 Abs. 4 und 5 GeschmMG a. F. entfallen sind (Art. 18 Nr. 5 und 8 des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001). Das neue Geschmacksmustergesetz, das am 1. Juni 2004 in Kraft getreten ist, hat hieran nichts geändert, § 24 Satz 2 GeschmMG n. F. Diese Gesetzesänderungen können aber für das vorliegende Verfahren keine Berücksichtigung finden. In der Vergangenheit abgeschlossene prozessuale Tatbestände werden nicht von einem neuen Gesetz erfasst (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 62. Aufl., Einl. III Rdn. 78; Senatsbeschluss 10 W (pat) 702/02 vom 4. November 2004). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr ist vollständig noch unter Geltung des bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechts abgelaufen.

c. Es führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung, wenn man das Schreiben des Geschmacksmusterinhabers vom 26. März 2001, wie es das Patentamt entsprechend der damaligen Rechtslage naheliegenderweise getan hat, als Antrag gemäß § 9 Abs. 5 GeschmMG a. F. auslegt. Denn der Antrag erfüllt nicht die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen.

Gemäß § 9 Abs. 5 GeschmMG a. F. können, wenn ein Antrag, die Absendung der Nachricht hinauszuschieben, nicht gestellt worden ist, die Gebühr und der Zuschlag noch nach Zustellung der Nachricht gestundet werden, wenn dies innerhalb von vierzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Der Antrag gemäß § 9 Abs. 5 GeschmMG a. F. ist, wie schon aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich wird, kein echter Stundungsantrag, sondern eine Art von Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist zur Stellung eines Antrags auf Hinausschiebung des Absendens der Gebührennachricht gemäß § 9 Abs. 4 GeschmMG a. F. (vgl. Eichmann/v. Falckenstein, a. a. O., § 9 Rdn. 8; zur entsprechenden früheren Vorschrift im Patentgesetz, § 17 Abs. 5 a. F., Schulte, PatG, 6. Aufl., § 17 Rdn. 54; BPatGE 11, 21, 22). Der Geschmacksmusterinhaber hat schon die Antragsfrist versäumt, denn sein Antrag ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Gebührennachricht gestellt worden, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 26. März 2001. Er hat auch seine bisherige Säumnis, nicht rechtzeitig einen Antrag auf Hinausschiebung des Absendens der Gebührennachricht gestellt zu haben, nicht entschuldigt, wobei dieser Vortrag ebenfalls in der 14-Tagesfrist hätte erfolgen müssen.

d. Der Geschmacksmusterinhaber hat zwar wegen Versäumung der 14-Tagesfrist des § 9 Abs. 5 GeschmMG a. F. mit Schreiben vom 9. Mai 2001 Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Dieser Wiedereinsetzungsantrag hat aber keinen Erfolg.

Der Antrag ist zwar statthaft, denn Wiedereinsetzung in die 14-Tagesfrist des § 9 Abs. 5 GeschmMG a. F. ist grundsätzlich möglich (vgl. Schulte, a. a. O., § 17 Rdn. 57), und erfüllt auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 123 Abs. 2 PatG i. V. m. § 10 Abs. 5 GeschmMG a. F. Der Geschmacksmusterinhaber hat aber nicht dargetan, dass er die Frist ohne Verschulden versäumt hat, wie das Patentamt zu Recht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt hat. Die genannten organisatorischen Umstellungen im Januar 2001 wegen der Geschäftserweiterung von Achim nach Berlin lassen die Möglichkeit offen, dass er nicht genügend Vorkehrungen getroffen hat, um trotz Geschäftserweiterung bzw. verlagerung seine Fristen einhalten zu können.

Es bleibt daher dabei, dass der Antrag vom 26. März 2001, auch wenn er als Stundungsantrag gemäß § 9 Abs. 5 GeschmMG a. F. ausgelegt wird, wegen Versäumung der Antragsfrist zurückzuweisen ist. Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.






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Beschluss v. 08.02.2006
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