Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 2. Juni 2005
Aktenzeichen: 5 U 126/04

(OLG Hamburg: Urteil v. 02.06.2005, Az.: 5 U 126/04)

Schicken Rechtsanwälte unaufgefordert Schreiben an namentlich angeschriebene Kapitalanleger, in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei, die Möglichkeit der Sammel- oder Einzelklage bestehe und bei Interesse dringend Rücksendung verschiedener Unterlagen., u.a. einer beigefügten und vom Adressaten zu unterzeichnenden Prozessvollmacht erbeten werde, so ist ein solches Vorgehen auch unter Berücksichtigung der inzwischen liberaleren Rechtsauffassung zur Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht mehr mit § 43b BRAO zu vereinbaren und zugleich wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr.11 UWG.

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner und infolge der Antragsbeschränkung durch die Antragstellerin in der Berufungsinstanz wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 7.7.2004 abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 18.5.2004 wie folgt neu gefasst :

Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personen, die Beteiligungen an einem oder mehreren geschlossenen Immobilienfonds der BVT Unternehmensgruppe erworben haben und die nicht Mandanten der Antragsgegner sind, unaufgefordert Schreiben zu übersenden, die rechtsberatende Ausführungen im Zusammenhang mit einem Immobilienfonds, an dem der Adressat beteiligt ist, enthalten und die Einleitung rechtlicher Schritte mit Hilfe der Antragsgegner nahe legen,

wie geschehen in den Schreiben vom 22.12.2003 und 5.1.2004 an Herrn S. (Anlagen AS 11, 13).

Von den Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Antragstellerin ¼ und die Antragsgegner ¾.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1 sind in München ansässige Rechtsanwaltsgesellschaften in Form von Partnerschaftsgesellschaften. Der Antragsgegner zu 2 ist geschäftsführender Partner der Antragsgegnerin zu 1, die Antragsgegner zu 3 und 4 sind als Rechtsanwälte ebenfalls für die Antragsgegnerin zu 1 tätig.

Die Antragsgegner befassen sich mit der Beratung von Kapitalanlegern, insbesondere von Anlegern, die Beteiligungen in geschlossenen Immobilienfonds der BVT Unternehmensgruppe erworben haben. In diesem Zusammenhang traten sie mehrfach im Namen von Mandanten, aber unaufgefordert an andere Anleger heran, erbaten Informationen unter Beifügung von Fragebögen, stellten die Rechtslage dar, berichteten über Klagverfahren, luden zu Informationstreffen ein usw. Dieses Vorgehen hält die Antragstellerin unter Bezugnahme auf bestimmte Schreiben für unzulässige Anwaltswerbung gemäß § 43b BRAO und nimmt die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Konkret geht es um jeweils zwei Schreiben vom 11.3. und 9.4.2004 an die Herren Dr. Sch. und G. und zwei weitere Schreiben vom 22.12.2003 und 8.1.2004 an einen Herrn S. Letzterer ist an einer Fondsgesellschaft Heizkraftwerke Pool GmbH & Co KG beteiligt.

Das Schreiben vom 22.12.2003 an Herrn S. lautet auszugsweise wie folgt:

"Sehr geehrter Herr S.,

wir zeigen an, dass wir u.a. die Anteilseignerin Frau S. anwaltlich vertreten.

1. Klage gegen die Initiatoren wegen Wirtschaftlichkeitsklausel :

Frau S. hat uns gebeten, Klage auf Prospekthaftung einzureichen, die aus Verjährungsgründen Anfang 2004 sofort eingereicht werden sollte.

Hintergrund der Klage ist, dass wir die Ansicht vertreten, dass die Anleger bei Zeichnung des Fondsanteils über die Wirtschaftlichkeitsklausel im Betreibervertrag nicht informiert worden sind.

Diese Wirtschaftlichkeitsklausel führt zu katastrophalen Ergebnissen, weil hier jeder Vertragspartner bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse das Recht hat, eine Vertragsanpassung zu verlangen...Über die Existenz dieser Vereinbarung wurden Sie bewusst im Unklaren gelassen ...Durch die Wirtschaftlichkeitsklausel hat sich nach unserer Erfahrung Ihr Risiko bei der Fondsbeteiligung erheblich erhöht.

Vor allem die fortlaufende Inanspruchnahme von weiteren Kontokorrenten bei der HypoVereinsbank führt zu einer weiteren Überschuldung des Fonds. Aus diesem Grund kann mit einer Wirtschaftlichkeit des Fonds nicht mehr gerechnet werden.

Vielmehr gilt es nunmehr für die Anleger, den durch die wertlose Fondsbeteiligung entstandenen Schaden zu reduzieren und gleichzeitig die Verantwortlichen für diese Misere in die Verantwortung zu nehmen.

Wir haben bereits von einer großen Zahl von Gesellschaftern Klagauftrag bei dem vergleichbaren Objekt Heizkraftwerk Cottbus GmbH & Co KG erhalten und sind im Begriff, Einzelklagen und eine Sammelklage einzureichen.

2. Verjährung:

Da bei Prospekthaftungsansprüchen und ähnlichen Schadensersatzansprüchen Verjährungsfristen zu beachten sind, ist umgehendes Handeln erforderlich.

Daher wenden wir uns direkt an Sie.

3. Sammelklage:

Ziel ist es, eine möglichst große Sammelklage für alle interessierten Gesellschafter einzureichen, die keine Rechtsschutzversicherung haben, die die rechtliche Vertretung und damit eine Einzelklage bezahlt.

Um für unsere Mandanten eine möglichst günstige Sammelklage einzureichen, haben wir uns direkt an Sie gewandt, um ein entsprechendes Interesse zu erfragen...

4. Einzelklage:

Da die Sammelklage zeitlich etwas länger dauern kann, empfehlen wir den Gesellschaftern, die bei Zeichnung eine seit 3 Monaten gültige Familienrechtsschutzversicherung hatten und noch haben oder erst kürzlich gekündigt haben, eine Einzelklage zu führen, die von der Rechtsschutzversicherung finanziert wird.

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 19.2.2003 (Az: IV ZR 318/02) entschieden, dass die Versicherung für die rechtliche Vertretung von Anlegern derartiger Fondsbeteiligungen auf der Basis der ARB 75 und einer Familienrechtsschutz- oder Vertragsrechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilen muss.

Damit wäre ein rechtliches Vorgehen für diese Gesellschafter praktisch kostenfrei und würde die Möglichkeit bieten, erhebliche Geldbeträge von der BVT bzw. der finanzierenden Bank zurückzuverlangen...

5. Kosten:

... Die erhebliche Reduzierung der Gerichts- und Anwaltskosten ist ein gutes Argument für die Sammelklage ... Wir machen darauf aufmerksam, dass Sie hier mit relativ wenig Kapitalaufwand sich die Möglichkeit der Rückabwicklung der Kapitalbeteiligung offen halten, die nach Verjährung nicht mehr zu realisieren sein wird.

6. Unterlagen:

Sollten auch Sie an einem solchen Vorgehen interessiert sein, benötigen wir von Ihnen dringend den Zeichnungsschein zu der Beteiligung, eventuell Angabe der Rechtsschutzversicherung (Police, Vers.-Schein-Nummer), eine unterschriebene Prozessvollmacht (Anlage 2) und eine Darstellung, wie Sie für den Fonds geworben worden wurden.

Wir erlauben uns daher, Ihnen auch den beiliegenden Fragebogen zuzusenden (Anlage 3) und würden Sie bitten, diesen zu beantworten.

In einem völlig gleichgelagerten Fall haben wir zwischenzeitlich schon eine umfangreiche Klage bei Gericht eingereicht auf Schadensersatz bezüglich der fehlenden Angaben im Prospekt und der Prospektfehler...

7. Risiko:

Derzeit stellt Ihre Anlage ein erhebliches Risiko für Sie dar.

Die Gesellschafter haben das Risiko, dass bei Scheitern der Kapitalanlage die Bank die Kredite zurückgeführt haben will.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Ausschüttungen in Wirklichkeit weitgehend über Kredite finanziert wurden und zu weiteren Verschuldung der Gesellschaft geführt haben und weiterhin führen wird..."

Das Schreiben an Herrn S. vom 8.1.2004 lautet auszugsweise wie folgt:

"Sehr geehrter Herr S.,

in vorgenannter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das Rundschreiben der BVT vom 30.12.2003.

In diesem Schreiben wird zusammengefasst der Eindruck vermittelt, die wirtschaftliche Schieflage der Heizkraftwerke Pool GmbH & Co sei bereits beseitigt.

Zudem wird der Eindruck vermittelt, die von uns beabsichtigte Klage habe keine Aussicht auf Erfolg und verursache lediglich Kosten.

Wir erlauben uns zu diesen beiden Positionen noch einmal wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Wirtschaftliche Schieflage:

...Zugleich hat sich genau die Gefahr, die die Wirtschaftlichkeitsklausel in sich birgt, in dem vorliegenden Fall realisiert.

Basierend auf dieser Klausel in den Betreiberverträgen haben die einzelnen Energieabnehmer die Leistungen an die Kraftwerksgesellschaften eingestellt und damit der Gesellschaft erheblichen wirtschaftlichen Schaden zugefügt...

2. Klage auf Schadensersatz:

...Da Ihnen durch die Beteiligung erheblicher Schaden entstanden ist, können Sie nunmehr sicherlich nachvollziehen, warum derart viele Gesellschafter Schadensersatzansprüche geltend machen ...

4. Verjährung:

Für ein derartiges Außerachtlassen im Prospekt gilt nach dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen die Verjährungsfrist von 30 Jahren, die allerdings durch das Schuldrechtsanpassungsgesetz nunmehr auf den 31.12.2004 verkürzt wurde. Aufgrund der Klagebereitschaft hunderter Anleger werden wir zur Verjährungsunterbrechung die Klagen im Frühjahr einreichen...

6. Steuervorteile:

Die häufige Frage, ob Steuervorteile zurückzuzahlen sind, ist mit "nein" zu beantworten ..."

Die Antragstellerin erwirkte unter dem 18.5.2004 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg, mit der der Antragsgegnerin verboten wurde:

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personen, die Beteiligungen an einem oder mehreren geschlossenen Immobilienfonds der BVT Unternehmensgruppe erworben haben und die nicht Mandanten der Antragsgegner sind, unaufgefordert Schreiben zu übersenden, die rechtsberatende Ausführungen im Zusammenhang mit einem Immobilienfonds, an dem der Adressat beteiligt ist, enthalten und die Einleitung rechtlicher Schritte mit Hilfe der Antragsgegner nahe legen,

insbesondere

1) wörtlich oder sinngemäß gegenüber Anlegern der BVT Fondsverwaltung GmbH & Co. Büro- und Gewerbepark Hennigsdorf Abschnitt II KG, die nicht Mandanten der Antragsgegner sind, zu behaupten, bezüglich des geschlossenen Immobilienfonds BVT Fondsverwaltung GmbH & Co. Büro- und Gewerbepark Hennigsdorf Abschnitt II KG werde augenblicklich ein Musterprozess von dem Gesellschafter Dr. M. l gegen Initiatoren, Treuhänder und Geschäftsführer geführt, solange ein solcher Prozess nicht geführt wird;

2) wörtlich oder sinngemäß gegenüber Anlegern geschlossener Immobilienfonds, die nicht Mandanten der Antragsgegner sind, zu behaupten, ein rechtliches Vorgehen von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds der BVT Unternehmensgruppe, die rechtsschutzversichert sind, sei praktisch kostenfrei;

3) wörtlich oder sinngemäß gegenüber Anlegern geschlossener Immobilienfonds, die nicht Mandanten der Antragsgegner sind, zu behaupten, Anleger geschlossener Immobilienfonds der BVT Unternehmensgruppe müssten im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Initiatoren und Banken Steuervorteile nicht zurückbezahlen;

4) wörtlich oder sinngemäß gegenüber Anlegern geschlossener Immobilienfonds, die nicht Mandanten der Antragsgegner sind, zu behaupten, eine umgehende Klageeinreichung sei aus Verjährungsgründen erforderlich, wenn die Verjährung entweder bereits eingetreten ist oder erst in einem Zeitraum von mehr als 9 Monaten eintritt.

Nach Widerspruch wurde diese einstweilige Verfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Aufzählung zum "insbesondere"- Zusatz des Verbotstenors die Worte hinzugefügt wurden:

wie in den Schreiben vom 11.03. und 09.04. 2004 an Herrn G. und Dr. Sch. (Anlagen AS 1, AS 4, AS 6, AS 7) sowie in den Schreiben vom 22.12. 2003 und 08.01. 2004 an Herrn S. i (Anlage AS 11 und AS 13).

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Gegen das landgerichtliche Urteil haben die Antragsgegner Berufung eingelegt. Sie begehren die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags.

Im Wesentlichen machen sie geltend:

Das Landgericht Hamburg sei örtlich nicht zuständig gewesen. Es habe seine Zuständigkeit willkürlich angenommen. Auch sei keine wirksame Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Antragsgegner zu 3 und 4 erfolgt, denn diese seien keine Partner, sondern Mitarbeiter der Antragsgegnerin und nicht in deren Münchener Büro, sondern in Augsburg tätig.

Das Landgericht habe sich nicht mit den einzelnen Rügen der Antragsgegner zu Ziff. 1 - 4 der einstweiligen Verfügung auseinandergesetzt. Für die dort genannten Punkte läge weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vor. Die angegriffenen Schreiben verletzten § 43b BRAO nicht, denn die Antragsgegner hätten lediglich die angesprochenen Gesellschafter der geschlossenen Immobilienfonds auf einen konkreten Handlungs- oder Beratungsbedarf aufmerksam gemacht. Die dort aufgestellten Behauptungen seien auch sachlich richtig. Zwischen den Parteien bestünde ferner kein Wettbewerbsverhältnis, da die Antragsteller nicht vorgetragen hätten, dass sie sich um neue Kapitalanleger als Mandanten bemühten. Das Landgericht habe die einstweilige Verfügung zu Unrecht auf sämtliche Anleger der BVT-Unternehmensgruppe ausgedehnt.

Die Antragstellerin verteidigt die einstweilige Verfügung. Eine etwa fehlerhafte Zustellung an die Antragsgegner zu 3 und 4 sei jedenfalls geheilt worden, da sie innerhalb der Vollziehungsfrist Kenntnis von der Verfügung erhalten hätten.

In der Berufungsverhandlung hat die Antragstellerin auf Anregung des Senats ihren Verfügungsantrag so gestellt, wie der Senat erkannt hat. Die Schreiben an die Herren Dr. Sch. und G. sollen nach einer Erklärung der Antragstellerin in der Berufungsverhandlung im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

II.

Die Berufung der Antragsgegner ist zulässig und führt infolge der Antragsbeschränkung der Antragstellerin im Berufungsverfahren zu der erkannten Änderung des landgerichtlichen Urteils. Im Einzelnen:

1. Streitgegenstand des Verfahrens ist eine Verletzung des § 43b BRAO durch unaufgefordert versandte Schreiben an Kapitalanleger, die auf eine Mandatserteilung an die Antragsgegner abzielen. Diesen Vorwurf untermauert die Antragstellerin durch verschiedene konkrete Schreiben, nämlich bis zur Berufungsverhandlung die Schreiben Anlagen AS 1,4, 6,7,11 und 13 an die Anleger G., Dr. Sch. und S., nunmehr nur noch die Schreiben an S. Die übrigen Schreiben an andere Anleger (AS 15 und 17) sind lediglich zur ergänzenden Darlegung der Vorgehensweise der Antragsgegner eingereicht worden.

Streitgegenstand des Verfahrens ist hingegen nicht die Aufstellung von irreführenden Tatsachenbehauptungen und eine falsche oder irreführende Darstellung der Rechtslage in den genannten Schreiben. Soweit die Antragstellerin einzelne Aussagen in den Schreiben als falsch oder irreführend beanstandet, geschieht dies im Rahmen der Begründung ihres Vorwurfs einer wettbewerbswidrigen Werbung gemäß § 43b BRAO. Dieses Verständnis ihres Begehrens hat der Senat in der Berufungsverhandlung mit den Parteien erörtert; es ist von der Antragstellerin bestätigt worden. Zugleich folgt daraus, dass die zunächst gestellten Anträge das Begehren nicht zutreffend widerspiegeln, da es nicht um die sachliche Richtigkeit einzelner Aussagen in den Schreiben geht. Dies hat das Landgericht offenbar auch so gesehen, indem es die konkreten Schreiben der "Insbesondere"-Aufzählung des Tenors im Widerspruchsurteil hinzugefügt hat und den im rechtlichen Obersatz des Verbots enthaltenen Vorwurf eines Verstoßes gemäß § 43b BRAO auf eine Gesamtwürdigung dieser Schreiben gestützt hat. Auch soweit das Landgericht anschließend noch zu den einzelnen Aussagen gemäß Ziff. 1 - 4 des "Insbesondere"- Teils des Verbots gemäß der zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung Stellung bezogen hat, ist dies unter Bezugnahme auf den jeweiligen Gesamtzusammenhang der Schreiben, aus denen die einzelnen Aussagen stammen, geschehen.

Im Ergebnis waren damit vier konkrete Verletzungsformen Streitgegenstand, nämlich jeweils zwei gleichlautende Schreiben an die Herren G. und Dr. Sch. und zwei Schreiben an Herrn S. Zwar ist der verallgemeinernde Obersatz der ursprünglichen einstweiligen Verfügung auch gerechtfertigt, wenn nur ein Verletzungsfall vorliegt. Andererseits ist der Kernbereich des Verbots durch die Beschränkung auf nur eine konkrete Verletzungsform enger, als wenn auch die Schreiben an die Herren G. und Dr. Sch. als Beispielsfälle mit aufgeführt würden. Durch die Beschränkung des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 43b BRAO auf einen Teil der streitgegenständlichen Schreiben hat die Antragstellerin damit ihren Antrag im Ergebnis teilweise eingeschränkt. An seiner in der mündlichen Verhandlung geäußerten anders lautenden vorläufigen Bewertung des prozessualen Verhaltens der Antragstellerin hält der Senat somit nach nochmaliger Überprüfung nicht fest. Daher hat die Antragstellerin auch einen Teil der Kosten des Verfahrens zu tragen (s. unten Ziff. 7).

2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Antragsgegner, dass das Landgericht nicht örtlich zuständig gewesen sei. Dies kann in der Berufungsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden (§ 513 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat seine Zuständigkeit mit einer in Hamburg bestehenden Begehungsgefahr im Einzelnen begründet. Der Vorwurf der Antragsgegner, das Landgericht habe seine Zuständigkeit willkürlich angenommen, entbehrt jeglicher Grundlage.

3. Ebenfalls erfolglos bleibt auch die erneute Beanstandung der Antragsgegner, dass die einstweilige Verfügung den Antragsgegnern zu Ziff. 3 und 4 in Augsburg hätte zugestellt werden müssen.

Die in der Kanzlei der Antragsgegnerin zu 1 in München vorgenommene Zustellung war gemäß § 178 ZPO korrekt, denn die Kanzlei war zugleich auch ein Geschäftsraum der Antragsgegner zu 3 und 4. Zwar mag es sei, dass die Antragsgegner zu 3 und 4 nicht Partner der Antragsgegnerin zu 1 sind (die Partnerschaft soll offenbar durch die auf dem Briefbogen hinter die Namen der Partner angebrachten Sternchen signalisiert werden, das erschließt sich aber erst nach längerem Studium). Nach dem Auftritt der Antragsgegner in ihren Briefbögen wird jedenfalls der Anschein erweckt, dass sich sämtliche dort aufgeführten Rechtsanwälte unter dem Dach der Antragsgegnerin zu 1 als Münchener Zentrale zusammengefunden hätten und dass die verschiedenen Büros nur Zweigstellen dieser Zentrale seien. Dafür spricht auch der Internetauftritt der Antragsgegner (Anlage AS 2 und Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.5.2005). Die e-mail Adresse der Antragsgegner zu 3 und 4 ist darin mit "Prof. Dr. T.-xxx@t-online.de" angegeben.

Die berufsrechtliche Zulässigkeit dieses Auftritts hat der Senat nicht zu untersuchen. Jedenfalls ist anerkannt, dass derjenige, der als Gewerbetreibender nach außen den Anschein erweckt, er unterhalte an einer bestimmten Adresse ein Geschäftslokal, dorthin gerichtete Zustellungen gegen sich gelten lassen muss (BGH NJW-RR 93,1083; NJW 98, 1958, 1959). So liegt es hier.

4. Der Verfügungsgrund ist gegeben. Die Eilbedürftigkeit der Sache war nach § 25 UWG a.F., nunmehr § 12 Abs. 2 UWG zu vermuten, wobei es auf die Kenntnis der Antragstellerin von der Rechtsverletzung ankommt. Die Antragstellerin hat vorgetragen und anwaltlich versichert, von den streitgegenständlichen Schreiben am 10.5.2004 Kenntnis erhalten zu haben. Dies haben die Antragsgegner nicht bestritten, zumindest haben sie die Vermutung der Dringlichkeit nicht erschüttern können.

5. Die Antragstellerin besitzt auch einen Verfügungsanspruch nach § 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr.1 UWG i.V.m. § 43 b BRAO. Die noch streitgegenständlichen Schreiben an S. (AS 11 und AS 13) verstoßen gegen § 43 b BRAO und sind demnach wettbewerbswidrig.

a) Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis, denn sie sind sämtliche Rechtsanwälte und befassen sich mit der Beratung von Kapitalanlegern. Soweit die Antragsgegner erstmals in der Berufungsinstanz bestreiten, dass die Antragstellerin weiterhin Mandate in diesem Bereich anstrebe, ist ihr Vortrag schon deshalb unbeachtlich, weil dieses Bestreiten gemäß den §§ 529, 531 ZPO verspätet ist. Gründe für eine Zulassung gemäß § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht erkennbar.

b) Ferner ist § 43b BRAO, der das Werbeverhalten der Anwaltschaft regelt, eine Norm, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten der Rechtsanwälte zu regeln. Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen.

c) Bei den streitgegenständlichen Schreiben handelt es sich auch um Werbung i.S.d. § 43b BRAO. Werbung ist jedes Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden in Anspruch zu nehmen (OLG Hamburg NJW 2004, 1668). Das hat das Landgericht zu Recht für die hier in Rede stehenden Schreiben bejaht. Diese Bewertung wird von der Berufung gleichfalls nicht in Zweifel gezogen.

d) Die entscheidende Frage ist, ob die Schreiben das Sachlichkeitsgebot verletzen oder in unzulässiger Weise auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sind.

aa) Zutreffend hat das Landgericht den rechtlichen Ausgangspunkt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dargestellt: Danach ist § 43b BRAO im Lichte der Grundrechte des Art. 5 und Art 12 GG dahingehend auszulegen, dass anwaltliche Werbung grundsätzlich erlaubt ist und ihre Einschränkung der Rechtfertigung bedarf (BGH NJW 2001, 2087 "Anwaltswerbung II"; NJW 2001, 2886, 2887 "Anwaltsrundschreiben). Die Werbung um einzelne Mandanten ohne Bezug zu einem konkreten Mandat ist nach dieser Rechtsprechung für zulässig gehalten worden. Der Umstand, dass angeschriebene Personen noch nicht in einem Mandatsverhältnis zu dem werbenden Anwalt stehen, führt für sich genommen nicht zur Unzulässigkeit der Werbung (BGH "Anwaltsrundschreiben" a.a.O.). Verboten ist dem Rechtsanwalt hingegen eine Werbung um ein konkretes Einzelmandat, wenn also für den Rechtsanwalt erkennbar in einer bestimmten Einzelangelegenheit bei dem potenziellen Mandanten bereits ein Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf entstanden ist und der Werbende dies in Kenntnis der Umstände zum Anlass für seine Werbung nimmt (HansOLG NJW 2004,1668, 1669 m.w.N.).

Speziell für die Werbung um geschädigte Kapitalanleger haben das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in der eben zitierten Entscheidung und das OLG München (NJW 2002, 760) es für erlaubt angesehen, wenn Anwälte auf ihrer Homepage für ihre Tätigkeit werben, über Klagverfahren berichten und andere Anleger des betroffenen Personenkreises aufgefordert werden, über ein abrufbares Erfassungsformular oder Honorarvereinbarungen und Vollmachten mit den Anwälten in Kontakt zu treten. Das OLG Düsseldorf hat die Verteilung eines nicht persönlich adressierten Rundschreibens an die Mieter eines bestimmten Vermieters für zulässig gehalten, in dem ein Anwaltsbüro auf ein von ihm erstrittenes Urteil zu einer Mietvertragsklausel hinwies, die Übersendung des Urteils unter Angabe einer Servicenummer anbot und zugleich erklärte, den Mietvertrag des jeweiligen Anrufers gegen Bezahlung zu untersuchen und bei bereits aktuellen Differenzen mit dem Vermieter sofort tätig zu werden (NJW 2003, 363).

bb) Auch vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten, inzwischen deutlich liberaleren Rechtsprechung sind die Schreiben an Herrn S. nicht mehr mit § 43b BRAO vereinbar:

Zum Schreiben vom 22.12.2003: Es kann dahinstehen, ob dieses Schreiben noch dem Sachlichkeitsgebot genügt, soweit es um die von der Antragstellerin beanstandete, möglicherweise zu vollmundige Äußerung geht, für einen rechtsschutzversicherten Anleger sei das Verfahren "praktisch kostenfrei" und Steuervorteile seien nicht zurückzubezahlen. Jedenfalls ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass dieses Schreiben in nicht mehr hinnehmbarer, aufdringlicher Weise auf die Erteilung eines Auftrags in einem konkreten Einzelfall gerichtet ist.

Dem namentlich angeschriebenen Adressaten wird hier mitgeteilt, dass sich sein Risiko wegen fehlerhafter Aufklärung über eine Wirtschaftlichkeitsklausel bereits erheblich erhöht habe und sich fortlaufend weiter erhöhe. Es gehe für die Anleger jetzt darum, den durch die "wertlose" Fondsbeteiligung entstandenen Schaden zu reduzieren. Dies kann der Adressat nur so verstehen, dass auch in seinem Fall bereits ein erheblicher Schaden entstanden ist.

Zugleich weisen die Antragsgegner mehrfach auf die drohende Verjährung der Ansprüche hin, berufen sich auf eine bereits erhobene Klage "in einem völlig gleich gelagerten Fall" und übersenden als Anlagen zu dem Schreiben eine vorbereitete Prozessvollmacht und einen Fragebogen. Weiter wird "dringend" um die Übersendung des Zeichnungsscheins, Angaben zu einer Rechtsschutzversicherung und eine Darstellung gebeten, wie der Adressat für den Fonds geworben wurde.

Nimmt man dies alles zusammen, wird der durchschnittliche Empfänger eines solchen Schreibens in "Angst und Schrecken" versetzt. Er wird angesichts der mehrfach erwähnten drohenden Verjährung kaum eine andere Möglichkeit sehen, als eilends die Antragsgegner mit einer Klage zu beauftragen, um zu retten, was noch zu retten ist. Dies lässt sich auch nicht mehr mit der Einlassung der Antragsgegner rechtfertigen, die getäuschten Anleger hätten "wachgerüttelt" werden müssen. Auch nach Auffassung der Antragsgegner bestand im Übrigen kein so großer Zeitdruck, wie es in dem Schreiben zum Ausdruck kommt, denn etwaige Prospektansprüche verjährten frühestens am 31.12.2004.

Der Verstoß gegen § 43b BRAO ist bei einer Gesamtwürdigung dieses Schreibens darin zu sehen, dass die Antragsgegner auf bestimmte, namentlich angesprochene Personen zugingen, bei denen sich ihrer Meinung nach bereits ein konkreter Schaden verwirklicht hatte, und in einer Kombination von aufgebautem Zeitdruck, Darstellung eigener Kompetenz und Erfahrung sowie unter Hinweis auf die Gefahr sich weiter vergrößernde Schäden gezielt auf eine eigene Mandatierung hingewirkt haben. Ein solches Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragsgegner nicht mehr mit § 43b BRAO vereinbar. Es besteht insbesondere ein deutlicher Unterschied zu dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall, in dem auf einer Homepage geworben wurde. Denn durch diese Werbung wurde der potenzielle Mandant nicht direkt persönlich angesprochen, sondern er hatte gerade die Möglichkeit sich frei zu entscheiden, ob er mit der werbenden Kanzlei in Kontakt treten will.

Ebenfalls wettbewerbswidrig ist das weitere Schreiben vom 8.1.2004 an S., jedenfalls im Zusammenhang mit dem vorhergehenden Schreiben vom 22.12.2003. Hierin stellen die Antragsgegner vertieft dar, dass sich der Schaden des Adressaten schon realisiert habe, da sich einzelne Energieabnehmer auf die Wirtschaftlichkeitsklausel berufen hätten. Da dem Adressaten durch die Beteiligung "erheblicher Schaden" entstanden sei, könne er sicher nachvollziehen, warum derart viele Gesellschafter Schadensersatzansprüche geltend machten. Weiter wird der Adressat darauf hingewiesen, dass er bei einer Klage wegen Prospekthaftung keine Steuervorteile zurückzahlen müsste. Insgesamt wird der Adressat dieses Schreiben als nochmalige "Überzeugungsarbeit" verstehen, nunmehr der bereits mit Schreiben vom 22.12.2003 geleisteten Aufforderung der Antragsgegner Folge zu leisten und sich der für das Frühjahr angekündigten Sammelklage "hunderter" Anleger durch Mandatierung der Antragsgegner anzuschließen. Zutreffend hat das Landgericht daher auch dieses Schreiben als einen Verstoß gegen § 43b BRAO gewertet.

6. Für den Unterlassungsanspruch sind sämtliche Antragsgegner passivlegitimiert, auch wenn die noch streitgegenständlichen Schreiben aus dem Augsburger Büro stammen, in dem die Antragsgegner zu 3 und 4 tätig sind. Nach der zumindest im Außenverhältnis gegebenen Kanzleistruktur haften die Antragsgegner zu 1 und 2 jedenfalls als Störer, da sie überwiegend wahrscheinlich die rechtliche Möglichkeit haben, wettbewerbswidrige Mandantenwerbung durch die Antragsgegner zu 3 und 4 zu unterbinden.

7. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.2 ZPO. Der Senat bemisst das Unterliegen der Antragstellerin infolge der Antragsbeschränkung mit ¼. Dabei hat der Senat u.a. berücksichtigt, dass sich der Verfügungsantrag und die erlassene einstweilige Verfügung zu ¾ auf die Schreiben an S. beziehen (Ziff. c - d des ursprünglichen Antrags und Ziff. 2-4 des "insbesondere"-Teils der einstweiligen Verfügung).






OLG Hamburg:
Urteil v. 02.06.2005
Az: 5 U 126/04


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