Landgericht Detmold:
Beschluss vom 13. August 2007
Aktenzeichen: 3 T 211/07

(LG Detmold: Beschluss v. 13.08.2007, Az.: 3 T 211/07)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) gegen die Entscheidung der Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Detmold vom 23.5.2007 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

Die Beteiligten zu 1.) haben am 21.5.2007 die Festsetzung ihrer Gebühren wegen Beratungshilfe in Höhe von 70,- € und eines Entgeltes für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,- € (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) beantragt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold hat das Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen auf lediglich 14 € (20% an 70 €) und insgesamt Gebühren und Auslagen in Höhe von 99,96 € festgesetzt.

Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 1.) hat das Amtsgericht Detmold auf der Grundlage eines Entgeltes für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 20,- € zusätzliche Gebühren von 4,44 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 2.) die - vom Amtsgericht zugelassene - Beschwerde erhoben. Er erstrebt die Wiederherstellung der Entscheidung der Urkundsbeamten des Amtsgerichts Detmold.

Die Beschwerde ist nach §§ 56 11, 33 III, IV RVG zulässig. Zwar übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200,- €, jedoch hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage zugelassen.

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Den Beteiligten zu 1.) steht in der vorliegenden Beratungshilfesache lediglich eine Pauschale für Post- und Telekommunika-

tionsdienstleistungen in Höhe von 14,- € (zuzüglich Umsatzsteuer) zu. Dieser Betrag ist ihnen in der Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold auch zuerkannt worden.

Nach Nr. 7002 W RVG steht dem Beratungshilfeanwalt ein Entgelt in Höhe von 20% der Gebühr, höchstens 20,- € zu. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ist dabei auf die dem Rechtsanwalt tatsächlich zustehenden Gebühren abzustellen. Mit dem Begriff "Gebühren" sind die gesetzlichen Gebühren gemeint. Nach § 44 RVG iV.m. Nr. 2503 W RVG beträgt die Geschäftsgebühr in Beratungshilfesachen einheitlich 70,- Euro. Es handelt sich um eine feste Gebühr, die sich nicht nach dem Gegenstandswert der Rechtsberatung richtet. 20% von 70,- € ergeben 14,- €.

Der von dem Oberlandesgericht Nürnberg in dem Beschluss vom 7.11.2006 - Az. 5 W 1943/06 - geäußerten Ansicht, die dem Anwalt zustehende Pauschale für Postund Telkommunikationsdienstleistungen richte sich nicht nach der für die Beratungshilfe anfallende Gebühr, sondern nach der (fiktiven) Gebühr, die ihm als Wahlanwalt zustehen würde, vermag die Kammer nicht zu folgen. Das OLG Nürnberg gesteht selbst zu, dass der Wortlaut von Nr. 7002 W RVG eher für eine Bemessung der Pauschale nach der konkreten Gebühr spricht. Die vom OLG Nürnberg zur Stützung seiner Ansicht weiter herangezogenen Umstände des Gesetzgebungsverfahrens ergeben nichts anderes.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11.11.2003 (BT Drucksache 15/1971) ist in Bezug auf die Gebühren des Beratungshilfeanwalts (§ 44 RVG Nrn. 7002 und 2603) unverändert in das Gesetz übernommen worden. In der Entwurfsbegründung ist mehrfach davon die Rede, dass neue RVG -Vorschriften den damals noch geltenden BRAGO -Vorschriften entsprächen, so insbesondere § 44 RVG dem § 13211 BRAGO, die Nummern 7001 und 7002 W dem § 26 BRAGO und die W Nr. 2603 dem § 132 11 BRAGO. Das dann im weiteren mehrfach darauf hingewiesen ist, dass §§ 133 S. 1 und S. 3 BRAGO inhaltlich in das RVG übernommen worden sind, während ein entsprechender Hinweis auf § 133 S. 2 BRAGO (nach dem sich die Pauschale des § 26 BRAGO nach den Gebühren des § 132 BRAGO gerichtet hat) ändert nichts. Die Begründung des Gesetzentwurfes deutet nach dem Gesamtinhalt darauf hin, dass die Gebühren und Auslagen des Beratungshilfeanwaltes insgesamt kein Änderung erfahren sollten. Es hätte daher

gelegen, eine tatsächlich gewollte Änderung in dem hier streitigen Punkt auch

in der Gesetzesbegründung klar herauszustellen. Das ist aber gerade in diesem Zu-

sammenhang nicht geschehen, während z.B. an anderer Stelle der Gesetzesbegrün-

dung, wie z.B. bei den Erörterungen zu Nm. 7001 und 7002 W RVG, die beabsichtigten Gesetzesänderungen deutlich herausgestellt worden sind.

Zu Recht weist der Beteiligte zu 2.) auch darauf hin, dass in der Gesetzesbegründung eine besonderer Hinweis auf § 133 S. 2 BRAGO gar nicht notwendig gewesen ist, da die Bemessung des Pauschalsatzes nach dem Gesetzeswortlaut in Nr. 7002 W ,,20 % der Gebühren" nur nach den in Teil 2 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses aufgeführten ausschließlichen Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Rahmen der Beratungshilfe entstehen kann. Eine gesonderte KlarsteIlung wäre daher doppelt und somit überflüssig gewesen.

Die vorstehende Beurteilung führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beratungshilfeanwaltes. Ihm steht immer die Möglichkeit offen, die tatsächlich entstandenen Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7001 W RVG in voller Höhe geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 IX RVG.

Die weitere Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen (§ 33 VI, 1 RVG).






LG Detmold:
Beschluss v. 13.08.2007
Az: 3 T 211/07


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