Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 8. November 2000
Aktenzeichen: 13 B 15/00

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 08.11.2000, Az.: 13 B 15/00)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren untersagt, den übrigen Beteiligten des Regulierungsverfahrens vor der Beschlusskammer 4 - BK 4e-99-042/E 15.10.99 - Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bezeichneten, nachfolgend - entsprechend der Auflistung im Schreiben der Regulierungsbehörde vom 22. Oktober 1999 - angeführten Unterlagen zu gewähren:

Seite 1: komplett, Seite 2: Text unter der Tabelle, Seite 3: in Absatz 1 die Sätze 2 und 3 Abbildung 3: komplett, Seiten 27 und 28: komplett, Seite 32: in Absatz 3 der Text "... die einen ..." bis "... verrechnet.", Seite 40: komplett, Seiten 42 bis 48: kompletter Restin- halt nach zugesagter Schwärzung, Seiten 49 und 51: komplett, Seite 73: die beiden letzten Absätze, Seite 81: komplett.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel der Untersagung der Gewährung von Einsicht in die von der Antragstellerin zum Beschlusskammerverfahren BK 4e-99-042/E 15.10.99 vorgelegten, im Schreiben der Regulierungsbehörde vom 22. Oktober 1999 näher bezeichneten Akten oder Teilen davon durch die übrigen Beteiligten des o.a. Beschlusskammerverfahrens (Antrag zu 1.) zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt.

Zutreffend hat es allerdings dem Anordnungsbegehren den Erfolg wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses versagt hinsichtlich der auf Blatt 3 des angefochtenen Beschlusses unter Buchst. a) bis f) angegebenen Akten/Aktenteile. Wenn auch die Regulierungsbehörde in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 1999 die Schwärzung dieser Akten/Aktenteile nicht vorbehaltslos angeboten hat, so hat die Antragsgegnerin doch diesen Vorbehalt im gesamten gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt und stets ausdrücklich betont, dass ihr damaliges Angebot als "Zusage" gelte. Hieran wird sich die Antragsgegnerin festhalten lassen müssen. Für die Befürchtung, dass sie dazu nicht bereit sei, besteht kein Anlass. Bezüglich dieser - geheimen - Akten/Aktenteile bedarf daher die Antragstellerin jedenfalls gegenwärtig keines einstweiligen Rechtsschutzes.

In der Beschwerde ebenfalls erfolglos bleibt das Antragsbegehren hinsichtlich eines Teils des Antrages 1.1. (Seite 3 Sätze 1 u. 4), des Antrags 1.3. (Abbildung 2 - nicht 3 - zur methodisch geplanten Vorgehensweise), 1.6. (Seite 35, Text unter der Graphik), 1.7. (Seite 36, Textteil nach Schwärzung), 1.8. (Seite 41, Resttext nach Schwärzung), 1.10. (Seite 72, letzter Satz im Text unter der Graphik) und 1.11. (Seite 73, Formel und nachfolgende zwei Absätze), weil insoweit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich des übrigen Antragsbegehrens hat die Antragstellerin jedoch glaubhaft gemacht, dass es sich insoweit um Geschäfts- und Betriebsgeheimisse handelt, die von der Antragsgegnerin den Beigeladenen des Beschlusskammerverfahrens nicht offenbart werden dürfen.

Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - entschieden und hält daran fest, dass der Anspruch eines Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch die Behörde aus § 30 VwVfG ein Recht mit Offenbarungsvorbehalt darstellt, das nur zurück tritt bei vom Geheimnisschutzinhaber oder vom Gesetz eingeräumter Offenbarungsbefugnis oder bei einem Überwiegen des dem Interesse des Geheimnisschutzinhabers widerstreitenden Offenbarungsinteresses der Allgemeinheit oder schutzberechtigter Dritter.

Bei der vorliegend nur in Betracht kommenden Offenbarungsbefugnis auf Grund einer Interessenabwägung misst der Senat dem Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Verfahrensbeteiligten eine hohe Bedeutung zu. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens sind unter Einsatz von betrieblichgeschäftlichen Leistungen und/oder Finanzaufwand gewonnene, für die Geschäftstätigkeit verwertete oder verwertbare Einrichtungen, Abläufe, Kenntnisse und Ähnliches, die selbst Vermögenswert verkörpern und daher dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallendes Eigentum des Unternehmens darstellen. Geheimnischarakter können neben den entgeltrelevanten Umständen und Vorgängen wie den konkreten Umsatzzahlen, Verbrauchsmengen, Kostenfaktoren, Kalkulationen und Ähnlichem auch die Methodik der Entgeltberechnung und Einbringung der verschiedenen branchen- und unternehmensspezifischen Kostenfaktoren in die Entgelte tragen, wenn dies als Knowhow grundsätzlich von Wert, nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und für Außenstehende wissenswert ist sowie die Kenntnis Außenstehender von dem Geheimnis dem Geheimschutzträger zu einem nicht unerheblichen Nachteil gereichen kann.

Der Senat verbleibt auch dabei, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens der Telekommunikationsbranche seinen Geheimnischarakter nicht schon deshalb verliert, weil es in einem früheren Regulierungsverfahren der zuständigen Behörde offen gelegt und dort von anderen Verfahrensbeteiligten eingesehen worden ist. Erst dann geht der Geheimnischarakter verloren, wenn der Geheimschutzinhaber selbst auf den Schutz verzichtet oder das vermeintliche Geheimnis einem großen Kreis Außenstehender allgemein bekannt ist. Weder gibt der Geheimschutzinhaber durch pflichtgemäße Vorlage seiner geheimen Unterlagen an die Regulierungsbehörde und seinerseits - möglicherweise aus Sorglosigkeit - nicht verhinderte Offenlegung des Geheimnisses durch die Behörde an Dritte seinen Geheimnisschutzanspruch auf noch steht mit Einsicht eines Dritten in geheime Unterlagen fest, dass sie in ihrer Bedeutung erkannt und einem größeren Kreis Interessierter vermittelt worden sind. Allerdings kommt Akten/Aktenteilen der Charakter eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht oder nicht mehr zu, die - wenn auch nur fachbezogenes - Allgemeinwissen, also nichts geheimes Neues beinhalten oder deren Inhalt sich dem Betrachter ohne zugehörige, aber nicht offen gelegte Unterlagen oder nach Unkenntlichmachung von Teilen nicht mehr erschließt.

Der Senat verbleibt schließlich dabei, dass auch im - besonders ausgestalteten - telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierungsverfahren keine anderen Grundsätze bezüglich der Offenbarungsbefugnis der Behörde bestehen als im allgemeinen Verwaltungsverfahren. Dass in diesem Zusammenhang dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung des Beschlusskammerverfahrens gegenüber dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Geheimschutzanspruch grundsätzlich überwiegendes Gewicht zukomme, was erfordere, dass der Betroffene zur Durchsetzung seines Geheimschutzanspruchs in jedem Einzelfall nachvollziehbar und substantiiert darlegen müsse, welche konkreten Nachteile bei einer Geheimnisoffenbarung drohten, lässt sich dem Telekommunikationsgesetz und den Gesetzesmaterialien dazu nicht entnehmen. Ein solcher Ansatz führt nahezu zur Aushöhlung des Geheimnisschutzanspruchs und trägt zudem den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht Rechnung. Zunächst dürfte es dem beschriebenen Charakter des Geheimhaltungsanspruchs als Schutzrecht mit Offenbarungsvorbehalt entsprechen, dass die sich auf eine Offenbarungsbefugnis berufende Behörde ein überwiegendes öffentliches Offenbarungsinteresse darlegt. Jedenfalls aber erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Gewährung von Einsicht in geheime Akten/Aktenteile an Beteiligte eines telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierungsverfahrens und damit die Geheimnispreisgabe zur Erreichung des angestrebten Zwecks, dass ist die wirksame Entgeltkontrolle, geeignet und erforderlich ist und dies zur Überzeugung dargelegt wird.

Vgl. zu den Auswirkungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Interessenabwägung beim Geheimnisschutz, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 1970 - 1 BvR 13/68 -, BVerfGE 27, 345 (352).

Die vorzitierte bundesverfassungsgerichtliche Entscheidung belegt im Übrigen, dass selbst im förmlichen Disziplinarverfahren für ein Abrücken von den allgemeinen Grundsätzen zur Offenbarungsbefugnis der Behörde aufgrund Interessenabwägung kein Anlass besteht.

Die Antragstellerin hat bereits mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1999 im Ergebnis überzeugend dargelegt, dass die im Tenor angeführten Akten/Aktenteile Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Allerdings geht der Senat bei im Einzelfall verbleibenden Zweifeln wegen der Bedeutung des Geheimnisschutzrechts von der Geheimniseigenschaft der einzelnen Unterlage aus.

Auch das vorliegend im Mittelpunkt stehende, unter erheblichem personellen und finanziellen Aufwand entwickelte Knowhow einer auf die speziellen, telekommunikationsrechtlichen Anforderungen angelegten Methodik der Kostenberechnung für Telekommunikationsdienstleistungen ist ein vermögenswertes Internum der Antragstellerin und zugleich von Wissenswert für andere Unternehmen der Branche, dessen Bekanntwerden für erstere von nicht unerheblichem Nachteil sein kann. Das gilt selbst dann, wenn die die Methodik - ggf. nur grob - beschreibenden streitbefangenen Unterlagen keine konkreten Zahlen etwa über Umsätze auswerfen oder konkrete Zahlen unkenntlich gemacht worden sind. Schon die Kenntnis der abstrakten Beschreibung der Gesamtheit der Berechnungsmethodik stellt aus Sicht des Senats für ein Konkurrenzunternehmen der Telekommunikationsbranche einen Vermögenswert dar, weil die Kenntnis dessen eigene Entwicklungskosten ersparen, Fehlkalkulationen verhindern und die Entwicklung von Marktstrategien fördern kann. Die in den streitbefangenen Unterlagen der Antragstellerin beschriebene Entgeltberechnungsmethodik ist, wie von ihr glaubhaft dargelegt, als Gesamtwerk ein Novum, wenn auch die Neuentwicklungen auf allgemein bekannten Erkenntnissen aufbauen, und erstmals für eine Entgeltberechnung im Regulierungsverfahren angewandt wurden. Sie ist als Ganzes lediglich einem überschaubaren Kreis von Unternehmensangehörigen der Antragstellerin bekannt. Die Kenntnisnahme dieser Methode durch Dritte ermöglicht ihnen, diese unter Ersparung eigener Entwicklungskosten ggf. für eigene Produkte zu übernehmen und hilft Fehlkalkulationen beim Preis zu vermeiden. Letzteres stellt für ein dem Wettbewerb in der Telekommunikationsbranche ausgesetztes Unternehmen einen erheblichen Vorteil dar; dem steht der im Grundsatz nicht hinzunehmende Verlust eines entsprechenden, aus eigener Kraft geschaffenen Wettbewerbsvorsprungs der Antragstellerin gegenüber. Überdies erscheint es nicht ausgeschlossen, dass das von der Preisgestaltung des Marktbeherrschers im Einzelnen Kenntnis erlangende Unternehmen hieraus Marktstrategien des Konkurrenten ableitet und seinerseits zum Nachteil des Konkurrenten wettbewerbliche Strategien entwickeln kann.

Im Einzelnen gilt zum Geheimnischarakter im beschriebenen Sinne für die streitbefangenen Akten/Aktenteile, soweit nicht bereits ihre Schwärzung zugesagt ist, folgendes: Nach Überzeugung des Senats beinhalten die Seiten 1 bis 3 (Antrag 1.1.) mit Ausnahme der Sätze 1 und 4 der Seite 3, die schon nichts - geheimes - Neues enthalten, Aussagen und Erläuterungen in groben Zügen zur neu entwickelten Preiskalkulationsmethodik der Antragstellerin; so lässt sich ihnen etwa die Verknüpfung der Kostenermittlungsmethodik INTRA mit dem Kostenrechnungssystem DELKOS über einen Gesamtkostenabgleich mittels Ermittlung von Nutzungsanteilen der Anlagetypen entnehmen. Mögen sich auch die Einzelheiten aus der nicht offen zu legenden zugehörigen Dokumentation ergeben und die konkreten Zahlen in der Tabelle der Seite 2 geschwärzt werden, verbleibt doch der restlichen textlichen Beschreibung die o.a. Aussagekraft. Seite 3 enthält in Absatz 1 Sätze 2 und 3 ebenfalls über allgemeine Aussagen hinaus gehende Angaben zur geheimen Methodik der Kostenberechnung. Diese werden in Abbildung 3 (Antrag 1.2) bildlich dargestellt. Die Aussagen bauen zwar auf den von der Antragsgegnerin nachgewiesenen Lehrbuchdarstellungen auf, gehen aber aus Sicht des Senats im Wege der Weiterentwicklung über sie hinaus. Der Abbildung 2 zur methodisch geplanten Vorgehensweise (die Antragsschrift zu 1.3. und der angefochtene Beschluss nennen irrtümlich Abbildung 3) kommt Geheimnischarakter nicht zu, weil die bildliche Darstellung ohne die Erläuterungen und Abbildungen in den geheim zu haltenden übrigen Unterlagen unverständlich und von dritter Seite nicht verwertbar ist. Den Seiten 27 und 28 (Antrag 1.4.) lässt sich jedenfalls ein Teil der für die Kostenrechnung relevanten Kosten entnehmen. Seite 32 (Antrag 1.5.) beschreibt in Absatz 3 Sätze 2 und 3 die Methodik der Ermittlung anlagespezifischer Kosten unter Anwendung dienstespezifischer Nutzungsanteile; dass dort die Methodik der Ermittlung dienstespezifischer Investitionen als anerkannt bezeichnet wird, ändert am Geheimnischarakter der von der Antragstellerin als nicht offenbarungsfähig bezeichneten Textstelle nichts. Seite 35 (Antrag 1.6.) führt unter der Grafik Kosten an und beschreibt diese, was aus Sicht des Senats als Allgemeinwissen eines jeden Kostenrechnungsfachmanns angesehen werden kann, also nichts Neues im Sinne eines neuen Erfahrungswertes enthält. Seite 36 (Antrag 1.7.) beschreibt oberhalb des zu schwärzen zugesagten Schaubildes lediglich die Problematik, dass das Kostenstellenmodell den Anforderungen eines Nachweises der tatsächlichen und historischen Kosten einer Dienstleistung nach § 2 TEntgV nicht genügt. Das erscheint dem Senat als eine allgemeine Erkenntnis eines jeden Kostenrechnungsfachmannes und enthält keine neuen Erkenntnisse. Seite 40 (Antrag 1.8) erklärt die Ermittlung der anlagespezifischen Kosten im Telekommunikationsmarkt, was aus Sicht des Senats noch nicht als Allgemeinwissen des Faches Kostenrechnung für den Telekommunikationsbereich zu werten sein dürfte. Mit der zugesagten Schwärzung des - gesamten - Schaubildes auf Seite 41 (Antrag 1.8.) kommt dem Resttext dieses Blattes keine Aussagekraft mehr zu. Seiten 42 bis 48 (Antrag 1.8.) beschreiben verschiedene Schritte der Berechnungsmethodik, z.B. Erfassung dienstespezifischer Investitionskosten, Gesamtkostenermittlung pro Anlagentyp, Entwicklung von Nutzungsanteilen an dienstespezifischen Kosten. Auch wenn die Zahlen in den Tabellen und im Satz 2 des Absatzes 1 der Seite 46 geschwärzt werden, behält der Resttext der Seite noch eine gewisse Aussagekraft, die ein Kostenrechnungsfachmann mit anderen Informationen zu einem Gesamtbild der Kostenberechnungsmethodik der Antragstellerin zusammenfügen könnte. Seite 49 (Antrag 1.8.) beschreibt die Umrechnung verschiedener Kostenarten in die dienstespezifischen Betriebskosten in DM und Minuten sowie deren weiteren betriebsspezifischen Faktoren. Seite 51 (Antrag 1.9.) enthält Angaben zu Spezifikationen innerhalb des für die Antragstellerin entwickelten Kostenberechnungssystems. Der von der Antragstellerin als nicht offenbarungsfähig bezeichnete vorletzte Satz der Seite 72 (Antrag 1.10.) "Mit dem IZF ... Nachsteuerung." wird nach der Zusage der Antragsgegnerin geschwärzt. Für eine Geheimhaltung des von der Antragstellerin ebenfalls als nicht offenbarungsfähig bezeichneten nachfolgenden Satzes "Das IZF ... plus 1." sowie der Formel auf Seite 73 oben (Antrag 1.11.) besteht kein Bedürfnis bzw. kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin, weil die in ihnen enthaltenen Aussagen in unmittelbarem Zusammenhang offenbart werden, nämlich in bildlicher Form durch das Schaubild auf Seite 72, dass die Antragstellerin jedoch selbst nicht der Geheimhaltung unterwirft. Die der Formel auf Seite 73 oben nachfolgenden Ausführungen in den Absätzen 1 und 2 bis zu den Worten "... anlagespezifischen Kosten." enthalten aus Sicht des Senats lediglich betriebswirtschaftliches Allgemeinwissen. Die beiden letzten Absätze der Seite 73 von "Im Abschnitt 3.1. ..." bis "... Nutzungsteile." wertet der Senat indes als Geheimnis, weil sie die Methodik der Kostenberechnung wie schon zuvor in früheren Unterlagen beschrieben betrifft. Der letzte Satz des Absatzes 2 der Seite 81 (Antrag 1.12.) beinhaltet auch ohne Zahlenangabe eine konkrete Aussage zu einem Kostenberechnungsvorgang.

Die vorzunehmende Interessenabwägung führt bezüglich der dargestellten, Geheimnisse der Antragstellerin enthaltenden Akten/Aktenteile des Beschlusskammerverfahrens zu einem Überwiegen des Geheimschutzinteresses der Antragstellerin. Ihrem Interesse gegenüber steht im Verfahren der Entgeltregulierung das Interesse der Regulierungsbehörde bzw. der Beschlusskammer gegenüber, durch eventuelle Stellungnahmen der übrigen Beteiligten des Regulierungsverfahrens zusätzliche, für die Beurteilung des zu kontrollierenden jeweiligen Entgelts des Marktbeherrschers nützliche Erkenntnisse zu erlangen, andererseits das Interesse des Beteiligten, durch seinen Beitrag zum Regulierungsverfahren auf die Anwendung gesetzeskonformer Entgelte des Marktbeherrschers mittelbar hinzuwirken. Andere denkbare Interessen beteiligter Dritter wie die Erlangung von Kenntnissen über preisgestaltende Interna des Marktbeherrschers sind in die Interessenabwägung nicht einstellbar. Dem Interesse an der Informationsgewinnung der Behörde misst der Senat jedenfalls kein das Schutzinteresse des Betroffenen überragendes Gewicht bei, weil die Beschlusskammer ein fachkompetent besetztes Gremium und aufgrund ihrer Marktübersicht, der ihr zugänglichen Preisvergleiche und ihr vollumfänglich offen liegenden Entgeltberechnungsunterlagen des Marktbeherrschers zum Auffinden unzulässiger Faktoren der Preisgestaltung - auch ohne die Mitwirkung eines Verfahrensbeigeladenen - in der Lage ist.

Auch dem Interesse beteiligter Dritter misst der Senat kein das Interesse des Geheimschutzinhabers überragendes Interesse bei. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Beteiligten überhaupt einmal ein subjektiv-öffentliches Recht, das ihn zur Anfechtung der Regulierungsentscheidung befugt, zukommen kann und welche Anforderungen an eine solche Klagebefugnis zu stellen sind. Den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 12. Mai 1999 - 13 B 632/99 - zur Ablehnung eines subjektiv- öffentlichen Rechts eines Beteiligten im Regulierungsverfahren aus § 24 Abs. 2 TKG, die vor dem Hintergrund verständlich werden, dass die Beiladung an sich noch kein solches zur Klage befugendes Recht begründen kann und Schutzinteressen eines im Sinne der Rechtsprechung hinreichend individualisierbaren und überschaubaren Normadressatenkreises erst mit nachgewiesener, konkreter Anwendung eines Entgelts beim Normadressaten (Kunden, Wettbewerber) berührt sein können, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung allerdings eine nicht angemessene Bedeutung beigelegt. Die Wahrnehmung des einfachrechtlichen Stellungnahmerechts des am Regulierungsverfahren Beteiligten mit dem Ziel der Aufdeckung unzulässiger Aufschläge oder Abschläge oder Vorteilseinräumung zu Lasten von Kunden und Wettbewerbern verlangt nicht zwingend die Kenntnis sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den vom Marktbeherrscher vorgelegten Unterlagen der Preisgestaltung. So erscheint eine Stellungnahme auch auf der Grundlage eines Vergleichs der Entgelte entsprechender Produkte anderer Unternehmen denkbar. Ohnehin dürfte das Schutzanliegen des § 24 Abs. 2 TKG allenfalls einen Anspruch der von den konkret angewendeten oder anzuwendenden Entgelten betroffenen Kunden oder Wettbewerber dahin begründen, dass die Regulierungsbehörde die für die Preiskontrolle normativ vorgegebenen Regeln beachtet, alle preisrelevanten Faktoren und Umstände in ihre Entscheidung einstellt und mit ihrem für maßstabsgerecht befundenen Entgelt den aus der Natur der Sache, insbesondere aus dem Begriff der effizienten Leistungsbereitstellung folgenden Bewertungsfreiraum nicht überschreitet.

Dem gegenüber hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass eine wirksame Entgeltüberprüfung durch die Beschlusskammer nur möglich sei bei einer detailierten Stellungnahme der Beigeladenen zu den strittigen Akten bzw. Aktenteilen. Sie geht im Gegenteil davon aus, dass die Inhalte dieser Akten bzw. Aktenteile keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse seien und lediglich allgemeines Fachwissen enthielten, woraus die Beigeladenen selbst unter Berücksichtigung von Zusatzinformationen aus anderen Verfahren Schlüsse auf konkrete Umsätze, Werte und Fakten der Antragstellerin nicht ziehen könnten. Hiervon ausgehend, dürften dann auch keine neuen für die Entgeltkontrolle wichtigen Erkenntnisse von den übrigen Verfahrensbeteiligten zu erwarten sein. Wenn über dies ein Teil der Inhalte der Unterlagen Fachkreisen ohnehin bereits anderweitig zur Kenntnis gelangt sein sollte, dürfte dem Interesse der übrigen Beteiligten an nochmaliger Kenntnisnahme bekannter Fakten kein besonderes Gewicht zukommen und ihnen diesbezüglich eine Einengung schutzwürdiger Rechte nicht drohen.

Das weitergehende Antragsbegehren zu 2. hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin insoweit eine Offenbarung an Dritte beabsichtigt.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 08.11.2000
Az: 13 B 15/00


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