Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 3. Februar 2005
Aktenzeichen: 2 Ws 306/04

(OLG Hamm: Beschluss v. 03.02.2005, Az.: 2 Ws 306/04)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 23. Juni 2004. Durch diesen hat die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer der Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Absetzung beantragter Pflichtverteidigergebühren durch den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Bochum vom 13. April 2004 (Bl. 352 d.A.; StVK L 920/03) nicht "abgeholfen”. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses, das Erinnerungsvorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 und die Gründe des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 23. Juni 2004 in vollem Umfang Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom

22. Oktober 2004, auf dessen Ausführungen verwiesen wird.

II.

Die Beschwerde des Rechtsanwaltes ist unzulässig.

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat zu ihr folgendermaßen Stellung genommen:

"Rechtsanwalt L hat mit Schreiben vom 05.02.2004 für seine Tätigkeit in den Verfahren StVK L 920/03 und 1209/03 LG Bochum die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 273,64 € beantragt (Bd. II Bl. 157 in 39 VRs 86/02). Dem Antrag ist durch Beschluss der Urkundsbeamtin des Landgerichts Bochum vom 13.04.2004 (Bd. II Bl. 351 in 41 VRs 136/98) nur in Höhe von 204,04 € entsprochen worden. Der dagegen gerichteten Erinnerung vom 03.05.2004 (Bl. II Bl. 357, 364 in 41 VRs 136/98) hat das Landgericht (Vorsitzende) mit Beschluss vom 23.06.2004 (Bd. II Bl. 364 in 41 VRs 136/98) nicht "abgeholfen".

Bei dem Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach der bis zum 30.06.2004 geltenden BRAGO handelt es sich nicht um eine sogenannte "Durchgriffserinnerung", vielmehr hat der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs über die Erinnerung abschließend zu entscheiden (§ 98 Abs. 2 BRAGO). Hier hat die Vorsitzende zwar den Begriff der "Abhilfe" verwandt, die Akten aber nicht dem Oberlandesgericht vorgelegt, sondern die Sache weiter in den Geschäftsgang gegeben. M.E. ist der Beschluss bei sachgemäßer Auslegung so zu interpretieren, dass die Vorsitzende - die andernfalls selbst das Rechtsmittel hätte weiterleiten müssen (§§ 98 Abs. 3 BRAGO, 306 Abs. 2 StPO) - eine solche abschließende Entscheidung treffen wollte. Das Schreiben des Rechtsanwalts L vom 22.10.2004 (Bd. II

Bl. 370 in 41 VRs 136/98), mit dem dieser erklärt, mit dem Beschluss nicht einverstanden zu sein und nunmehr eine Entscheidung des Oberlandesgerichts anzustreben, ist danach als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 23.06.2004 anzusehen.

Gem. Artikel 6 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl. I. 718 ff.) i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG richtet sich die Vergütung, die Rechtsanwalt L aus der Landeskasse beanspruchen kann, nach dem vor dem 01.07.2004 geltenden Kostenrecht (also der

BRAGO), da die Beiordnung in diesem Verfahren vor dem 01.07.2004 erfolgt ist (Bl. II Bl. 280, 358 R in 41 VRs 136/98).

Meines Erachtens sind für das aus dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hervorgegangene vorliegende Beschwerdeverfahren aber die Verfahrensvorschriften der neuen §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG und nicht die des wesensgleichen § 98 Abs. 3 BRAGO maßgeblich.

Der angefochtene Beschluss datiert zwar vom 23.06.2004; das Existentwerden durch Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb des Gerichts ist aber erst nach dem 01.07.2004 erfolgt. Ebenso ist - natürlich - die Beschwerde nach dem Stichtag eingelegt worden. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG finden hier die neuen Verfahrensvorschriften des RVG Anwendung. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff "Rechtsmittel" in dieser Bestimmung nur das Rechtsmittel in der Hauptsache gemeint ist und deshalb nur die Vergütung des Rechtsanwalts in einem Rechtsmittelverfahren geregelt werden sollte. Das zeigt sich aus einem Vergleich mit der insoweit abweichenden Formulierung in § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG. Da sich das "Verfahren über ein Rechtsmittel" in erster Linie nach der jeweiligen Verfahrensordnung (ZPO, FGG, StPO) richtet, ist die Annahme naheliegend, dass mit § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG gerade auch die im RVG geregelten Rechtsmittel gemeint sind (so auch OLG Dresden, JurBüro 2004, 593). In der amtlichen Begründung ist schließlich ausdrücklich ausgeführt, dass sich die Übergangsvorschrift des § 61 RVG nicht auf die Berechnung der Vergütung beschränken soll - vgl. BT/Drucks. 15/1971 S. 203/204 - (die gegenteilige Auffassung vertritt allerdings Schneider in AGS 2004, 221 und AnwBl 2004, 359), sondern generell zwischen der Anwendung der BRAGO und des RVG abgrenzen will. Das bedeutet aber nicht den Gleichlauf zwischen dem materiellen Gebührenrecht und den zugehörigen Verfahrensvorschriften, sondern nur, dass der Gesetzgeber hier ein Übergangsrecht auch für die Verfahrensvorschriften schaffen wollte.

Es ist auch kein Grundsatz des KostRMoG, dass materielles Kostenrecht und Verfahrensrecht sich einheitlich nach altem oder neuen Recht richten müssen. So hat verschiedentlich der Kostenansatz zwar nach altem Recht zu erfolgen, die Anfechtung richtet sich aber nach neuem Recht, wenn der Kostenansatz oder die anzufechtende Entscheidung nach dem Stichtag erfolgt ist (§ 163 KostO, § 17 JVKostO, § 3 KostÄndG). In diesen Fällen verfolgte der Gesetzgeber erklärtermaßen das Ziel, rückwirkende Erschwernisse (vor allem durch die drastische Erhöhung des Beschwerdewerts) bei der Rechtsverfolgung zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 158, 233/234, 236, 237). Eine Entscheidung, die vor dem Stichtag erlassen wurde, sollte grundsätzlich nach bisherigem Recht anfechtbar sein. Dagegen ist es dem KostlRMoG die Anwendung des neuen Rechts auch in "Altverfahren" nicht fremd, wenn es sich um die Anfechtung von nach dem Stichtag erlassenen Entscheidungen handelt.

§ 61 Abs. 1 Satz 2 RVG stellt allerdings nicht auf den Erlass der Entscheidung, sondern auf die Einlegung des Rechtsmittels ab. Damit könnte die oben angesprochene rückwirkende Erschwernis der Anfechtung (und damit der Verlust einer Rechtsposition) bei solchen Entscheidungen eintreten, die noch vor dem Stichtag ergangen sind. Im vorliegenden Fall kann es aber dahinstehen, ob eine solche Regelung verfassungsrechtlich zulässig ist. Hier ist die angefochtene Entscheidung erst nach dem Stichtag existent geworden, so dass die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG unbedenklich erscheint.

Soweit in AnwK-RVG/Schneider, 2. Auflage, RVG, § 61 RdNr. 7 die o.g. Bestimmung als unbeachtlich - da unsinnig und widersprüchlich - angesehen wird, bezieht sich dies nur auf ihre Geltung für das materielle Vergütungsrecht. Für das Verfahrensrecht will auch der Autor das neue Recht uneingeschränkt ab dem 01.07.2004 anwenden (AGS 2004, 221).

Im Ergebnis kommen daher auch nach Auffassung von Schneider a.a.O. im vorliegenden Fall §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG und nicht § 98 Abs. 3 BRAGO zur Anwendung. Die Frist für die Einlegung der sofortigen Be-

schwerde ist zwar gewahrt, da sich der Zeitpunkt des Zugangs aus den Akten nicht ergibt. Allerdings wird die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG maßgebliche Beschwerdesumme von 200,00 € nicht überschritten. M.E. ist die sofortige Beschwerde daher als unzulässig anzusehen."

Diesen Ausführungen tritt der Senat mit der Maßgabe bei, dass es letztlich dahinstehen kann, ob sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach § 98 Abs. 3 BRAGO i.V.m. den Vorschriften der §§ 304 bis 311 a der StPO richtet, oder ob nach der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 S. 2 RVG die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) vom 5. Mai 2004 (§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 - 8 RVG) Anwendung finden. Für die letztgenannte Lösung könnte die Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 S. 2 RVG sprechen, wonach für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, die Vorschriften des RVG gelten, wenn ein Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt in derselben Angelegenheit und - wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist - in demselben Rechtszug bereits tätig geworden ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde nach allen in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften unzulässig ist. Soweit sich die Zulässigkeit nach § 98 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 304 - 311 a StPO richtet, ist der über die Bezugnahme auf § 304 Abs. 3 StPO in der zum 01.07.2004 geänderten Fassung anzuwendende Beschwerdewert von 200,- € nicht erreicht. Dies gilt folglich ebenso für den gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG in gleicher Höhe bestimmten Wert des Beschwerdegegenstandes. Soweit darüber hinaus nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird, kommt es darauf angesichts der unterbliebenen förmlichen Zustellung des Beschlusses nicht an. Die Beschwerde ist auch nicht gemäß § 33 Abs. 3 S. 2 RVG zulässig, wonach das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zulässt. Eine solche Zulassung hat die Strafvollstreckungskammer nicht beschlossen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, diese

wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zuzulassen.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

III.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 98 Abs. 4 BRAGO bzw. § 56 Abs. 2 RVG).






OLG Hamm:
Beschluss v. 03.02.2005
Az: 2 Ws 306/04


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