Landgericht Essen:
Urteil vom 8. März 2006
Aktenzeichen: 41 O 168/05

(LG Essen: Urteil v. 08.03.2006, Az.: 41 O 168/05)

Tenor

hat die erste Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen aufgrund der

mündlichen Verhandlung vom 08.03.2006 durch die Vors. Richterin am Landgericht Q. und die Handelsrichter L. und O. für R e c h t erkannt:

Die Beklagten wird verurteilt, es - bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-€, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsfüh-rern - zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Er-stellen, Erstellenlassen, Weitergeben oder auf andere Weise Verwen-den von Werbeschriften für Personenkraftwagen der Marke Opel, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden, nicht sicherzustellen, dass in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen gemacht werden, wenn in der Werbeschrift Angaben zur Motorisierung, insbesondere zur Motor-leistung, zum Hubraum oder der Beschleunigung gemacht werden, insbesondere wenn dies wie aus der Anlage zum Urteilstenor ersicht-lich geschieht.

Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 428,00 € nebst 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagebefugter Umwelt- und Verbraucherschutzverband, die Beklagte führt ein Autohaus.

Die Beklagte warb in zwei Zeitungsanzeigen Ende August und Ende Oktober 2005 für mehrere Fahrzeuge mit Tageszulassungen ohne bisherige Fahrleistungen (km-Stand 0). Dabei gab sie in den Annoncen die Motorleistung der Pkw an, machte aber keine Angaben zu den Treibstoffverbrauchswerten oder dem Wert für den CO2-Ausstoß. Hinsichtlich dieser Anzeigen wird auf Blatt 14 und 15 der Akte verwiesen.

Anfang September mahnte der Kläger die Beklagte mit Hinweis auf § 5 Pkw-EnVKV wegen der nicht erfolgten Angaben zu dem Treibstoffverbrauch und dem CO2-Ausstoß ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte. Die Beklagte verweigerte dies.

Der Kläger behauptet, die beworbenen Fahrzeuge mit Tageszulassung ohne bisherige Fahrleistung seien von der Beklagten alleine zu dem Zwecke des Weiterverkaufs erworben worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung verstoße gegen § 5 PKW-EnVKV und sei daher unlauter. Die Kosten für zwei Abmahnungen beziffert der Kläger mit 428 €.

Der Kläger stellt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Antrag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die beworbenen Fahrzeuge seien von der Adam Opel AG geliefert worden, um bei ihr, der Beklagten, als Vorführ- und Dienstfahrzeuge zu dienen. Sie seien vordergründig nicht dazu gekauft worden, um an Endkunden weiterverkauft zu werden (Beweis: Zeuge Q.). Unstreitig waren die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeigen zugelassen. Die Beklagte behauptet, dies habe seinen Grund darin gehabt, dass in den Margensystemen bei den Herstellern gewisse Abnahmemengen vorgegeben seien, um erhöhte Bonifikationszahlungen zu erhalten. Sie habe diese Fahrzeuge in ihren Fuhrpark eingestellt.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat nach §§ 8 Abs. 1 S. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung.

Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung i.S.v. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt, seine Eintragung entsprechend § 4 UKlaG weist er nach.

Die Berechtigung des Klägers, Unterlassung zu verlangen, ergibt sich aus der Wiederholungsgefahr, diese ist zu vermuten, wenn bereits eine Verletzung erfolgt ist (st. Rspr. BGH GRUR 1997, 379, 380). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zudem ihr beanstandetes Verhalten nach der Abmahnung und nach Prozessbeginn fortgesetzt.

Die Werbung verstößt gegen § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV, denn die Beklagte hat die für neue Wagen erforderlichen Angaben zum Treibstoffverbrauch und zum CO2-Ausstoß nicht gemacht, obwohl dies aufgrund der sonstigen Angaben in der Annonce erforderlich gewesen wäre.

Die von der Beklagten beworbenen Fahrzeuge mit Tageszulassung sind nämlich neue Wagen i.S.d. §§ 5 Abs. 1; 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV, da aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen ist, dass sie letztlich nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft worden sind. Dies stellt die Kammer fest, ohne dass es der Vernehmung des Zeugen Q. bedarf.

Der Handel mit Fahrzeugen mit Tageszulassungen ist eine besondere Form des Neuwagenverkaufs, denn die kurzzeitige Zulassung dient regelmäßig nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Händler, dem Käufer einen erheblichen Preisnachlass zu gewähren (BGH VIII ZR 109/04, Urt. v. 12.01.2005). Dies gilt auch heute, nach Abschaffung des Rabattgesetzes noch, weil viele Kunden nach wie vor mit einem Fahrzeug mit Tageszulassung ein besonders günstiges Angebot verbinden, da sie davon ausgehen, ein neues Fahrzeug (0 km) wegen eines rein formalen Aktes (Tageszulassung) zu einem erheblich günstigen Preis erwerben zu können, was tatsächlich auch der Fall ist und den Umsatz des Händlers so steigert.

Davon ausgehend kann erst die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs - z.B. als Vorführwagen - vor dem Weiterverkauf entscheidend dafür sein, ob es als gebrauchter oder als neuer Wagen i.S.d. Pkw-EnVKV einzustufen ist. Denn nur dann wird offenbar, dass der Händler den Wagen zu einem anderen Zweck beschafft hat als dem des Weiterverkaufs. Dem steht der Wortlaut des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV, der auf den Zweck abstellt, zu dem der Händler ein Fahrzeug gekauft hat, im Ergebnis nicht entgegen, da zum einen der Beschaffungszweck als Gedankenprodukt in der Form seiner Umsetzung erkennbar werden muss und sich zum anderen der Schutzzweck der Vorschrift leicht umgehen ließe, wenn es lediglich auf den möglicherweise nur behaupteten Zweck der Beschaffung und nicht auf die spätere tatsächliche Nutzung ankäme. Selbst wenn die Beklagte in Erwägung gezogen haben sollte, bei Bedarf das eine oder andere Fahrzeug mit Tageszulassung als Vorführ- oder Dienstwagen zu nutzen, so wäre dieser Zweck jedenfalls der (unstreitigen) Absicht, das Fahrzeug im Anschluss an diese Nutzung weiterzuverkaufen, untergeordnet.

Letztlich ist die Behauptung der Beklagten, die beworbenen Fahrzeuge sollten als Vorführwagen zu Probe- und Testzwecken verwendet worden, schon deshalb unglaubhaft, da diese mit einem km-Stand von 0 km angeboten werden. Sinn und Zweck einer Nutzung als Vorführwagen ist es gerade, dass dieser von Kaufinteressenten gefahren wird und damit zwangsläufig eine höhere Laufleistung beim Weiterkauf aufweist. Hinzu kommt, dass die Beklagte mehrere Fahrzeuge mit Tageszulassung und Null Kilometern Fahrleistung in engem zeitlichen Rahmen angeboten hat.

Sie erklärt dies mit dem Absatzsystem des Herstellers, der seine Vertragshändler zur Abnahme einer gewissen Anzahl von Fahrzeugen verpflichtet bzw. bei der Abnahme von vielen Fahrzeugen höhere Händlerrabatte bzw. Bonuszahlungen gewährt. Daraus wird ersichtlich, dass die Beklagte ein großes Interesse daran hat, möglichst viele Fahrzeuge möglichst schnell umzusetzen. Sie hat unter diesem Gesichtspunkt kein Interesse daran, alle Fahrzeuge selbst zu nutzen.

Auch die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruches liegen vor, insbesondere stellt die Pkw-EnVKV wegen ihres marktregelnden Charakters eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Durch die anzugebenden Verbrauchs- und Emissionswerte soll ein wesentlicher Einfluss auf die Marktkräfte genommen werden (Begründung zur Richtlinie 1999/94/EG). Die Pkw-EnVKV soll die Transparenz bei der Werbung für Kfz hinsichtlich ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte fördern. Hersteller und Händler sollen nach der Pkw-EnVKV und der dieser zugrundeliegenden Richtlinie 1999/94/EG genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über Verbrauchs- und Emissionswerte machen müssen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, hinsichtlich dieser Faktoren verschiedene Fahrzeuge vergleichen und dies in seine Kaufentscheidung einbeziehen zu können.

Das unlautere Wettbewerbsverhalten der Beklagten war auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Verbrauchern und Mitwerbern zu beeinträchtigen, denn den Verbrauchern ist die von der Pkw-EnVKV beabsichtigte Transparenz und Vergleichbarkeit der Fahrzeuge hinsichtlich des Kraftstoffverbrauches und der CO2-Emissionen verloren gegangen. Mitbewerber, die sich konform der Kennzeichnungsvorschrift verhalten haben, sind benachteiligt, da sie sich der dadurch beabsichtigten Vergleichbarkeit und damit erhöhtem Wettbewerb aussetzen. Nicht nur unerheblich war die Beeinträchtigung des Wettbewerbs, da die Beklagte in beiden Fällen mit einer großformatigen Anzeige (ein Viertel einer Zeitungsseite) in einer Tageszeitung mit einem hohen Verbreitungsgrad (Tageszeitung mit hoher Auflage) und einem weiten Verbreitungsgebiet (Ruhrgebiet) geworben hat.

Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung i.H.v. 428,- € aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Die Abmahnung war berechtigt und der Kläger war als qualifizierte Einrichtung befugt. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ist angesichts seines Satzungszwecks nicht ersichtlich. Die Höhe der Kosten ist nachgewiesen und den Einzelfällen angemessen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO:






LG Essen:
Urteil v. 08.03.2006
Az: 41 O 168/05


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