Landgericht Münster:
Urteil vom 12. September 2008
Aktenzeichen: 023 O 155/08

(LG Münster: Urteil v. 12.09.2008, Az.: 023 O 155/08)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

a)

im Internet oder sonst werblich die Bezeichnung

„Kompetenzzentrum Kältetechnik N“

zu verwenden;

b)

in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung wie im Internet

auf der Internetseite www....#..............de im Impressum mit

„Gemeinnützige Stiftung“ zu werben, sofern eine solche bei der

zuständigen Behörde nicht anerkannt und eingetragen ist;

2.

an den Kläger 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

25.08.2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte betreibt in N eine Ausbildungsstätte für Kältetechnik. Im Internet und im sonstigen Geschäftsverkehr verwendete er für die Ausbildungsstätte den Namen "Kompetenzzentrum Kältetechnik N" und trat zugleich als "gemeinnützige Stiftung Kompetenzzentrum Kältetechnik N" auf. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 24.04.2008 auf, bis zum 05.05.2008 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der er sich verpflichtet, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, im Internet oder sonst werblich die Bezeichnung "Kompetenzzentrum Kältetechnik N" zu verwenden. Mit Schreiben vom 14.07.2008 verlangte der Kläger zudem vom Beklagten, nicht mehr mit dem Begriff "gemeinnützige Stiftung" zu werben, und setzte ihm zur Abgabe der um diesen Punkt erweiterten strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Frist bis zum 21.07.2008.

Der Beklagte ist Kälteanlagenbauermeister und staatlich geprüfter Kältetechniker. Er war von August 1990 bis März 2008 an der Handwerkskammer N als Fachbereichsleiter Kältetechnik beschäftigt und leitete dort unter anderem die Meisterschule für Kälteanlagenbauer. Die neu eingerichtete Ausbildungsstätte besteht aus einer Lagerhalle, in der sich unter anderem ein 54 m2 großer Unterrichtsraum und ein 170 m2 großer Werkstattbereich befindet. In der Ausbildungsstätte stehen Maschinen im Wert von über 300.000,00 €. Verschiedene Fachunternehmen haben Ausbildungsmaterialien und Ausbildungsleihgaben zur Verfügung gestellt. Der Beklagte genießt einen guten Ruf in der Region und arbeitet mit vielen Firmen der Kältetechnikbranche zusammen. Das Unternehmen des Beklagten ist vermutlich die einzige gewerbliche Aus- und Fortbildungseinrichtung dieser Art im Münsterland. In N bietet vor allem die Handwerkskammer weiterhin Aus- und Fortbildungen in diesem Bereich an. Für die Ausbildungsstätte wurde eine unselbständige Stiftung eingerichtet, deren Stiftungsvermögen von einem Treuhänder verwaltet wird und deren Zweck vom Finanzamt D als gemeinnützig anerkannt ist.

Der Kläger ist der Ansicht, mit dem Begriff "Zentrum" und der Verwendung des Städtenamens "N" nehme der Beklagte für sich eine Größe und Bedeutung in Anspruch, die in Wahrheit nicht bestehe. Die Bezeichnung als "gemeinnützige Stiftung" sei ebenfalls irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG.

Der Kläger beantragt daher,

den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd

a) im Internet oder sonst werblich die Bezeichnung "Kompetenzzentrum Kältetechnik N" zu verwenden;

b) in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung wie im Internet auf der Internetseite www....#..........#.de im Impressum mit "Gemeinnützige Stiftung" zu werben, sofern eine solche bei der zuständigen Behörde nicht anerkannt und eingetragen ist;

2. an ihn 208,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, seine langjährige Erfahrung im Bereich der Kältetechnik und die gute Ausstattung der Ausbildungsstätte rechtfertigten die Bezeichnung als "gemeinnützige Stiftung Kompetenzzentrum Kältetechnik N".

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2., 3, 5 UWG begründet.

Der Kläger ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Die vom Kläger beanstandeten Aussagen des Beklagten sind als irreführende Werbung im Sinne der §§ 3, 5 UWG einzustufen.

Die Bezeichnung der Ausbildungsstätte als "Kompetenzzentrum Kältetechnik N ist eine irreführende Unternehmensbezeichnung und damit eine Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG. Der Begriff "Zentrum" weist auf eine besondere Größe und Bedeutung des Unternehmens hin. Auch wenn sich der Gebrauch des Wortes Zentrum mit der Zeit gewandelt haben mag, versteht der Verkehr darunter weiterhin eine Einrichtung, in der mehrere Angebote zu einem Unternehmen zusammengefasst sind, das über den Durchschnitt gleichartiger Unternehmen hinausragt (vgl. OLG Koblenz WRP 1990, 125; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 5 UWG Rn. 5.44 ff.). Gegen die Zulässigkeit der Bezeichnung "Zentrum" spricht daher schon die Tatsache, dass die Ausbildungsstätte im Wesentlichen vom Beklagten betrieben wird und nicht verschiedenartige Ausbildungsangebote unterschiedlicher Kältetechniker zusammenführt. Vor allem macht die Bezeichnung als "Kompetenzzentrum Kältetechnik N" nicht hinreichend deutlich, dass es sich nur um einen Aus- und Fortbildungsbetrieb handelt. Der Beklagte erweckt den Eindruck, es handele sich um ein Unternehmen, das in der Region N eine bedeutende Anlaufstelle für den gesamten Bereich der Kältetechnik sei. Diese besondere Bedeutung kommt der Ausbildungsstätte des Beklagten nicht zu. Der Beklagte ist zwar ein ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet der Kältetechnik. Schon im Ausbildungsbereich ist die Handwerkskammer N aber ein etwa gleichwertiger Anbieter. In keinem Fall kann der Betrieb des Beklagten als die zentrale Einrichtung der gesamten Kältetechnikbranche der Region N angesehen werden. Die wettbewerbliche Relevanz der beanstandeten Aussage ergibt sich daraus, dass sich potentielle Kunden möglicherweise auch deshalb entschließen, eine Aus- oder Fortbildung beim Beklagten zu absolvieren, weil sie die Größe und Bedeutung der Ausbildungsstätte überschätzen.

Der Zusatz "gemeinnützige Stiftung" ist ebenfalls als irreführende Unternehmensbezeichnung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UWG anzusehen. Zwar ist das Unternehmen tatsächlich als unselbständige Stiftung organisiert, deren Zweck vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Eine Aussage ist aber schon dann irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise falsche Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 5 UWG Rn. 2.169). Mit dem Begriff "gemeinnützige Stiftung" verbindet der Verkehr häufig nicht nur ein zweckgebundenes Stiftungsvermögen, sondern auch eine der staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegende selbständige Organisationsstruktur, die eine erhöhte Gewähr für die Ausrichtung auf den gemeinnützigen Stiftungszweck bietet. Die schlichte Bezeichnung als "gemeinnützige Stiftung" ohne Hinweis darauf, dass es sich um eine sogenannte unselbständige Stiftung handelt, kann potentielle Kunden dazu veranlassen, sich auch deshalb an den Beklagten zu wenden, weil sie glauben, dass hinter der Ausbildungsstätte eine bei der zuständigen Behörde anerkannte und eingetragene Stiftung steht.

Aufgrund des bereits erfolgten Wettbewerbsverstoßes wird die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 8 UWG Rn. 1.33). Nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann die Gefahr erneuter gleichartiger Wettbewerbsverstöße ausräumen (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl. 2008, § 8 UWG Rn. 1.34).

Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 208,65 € ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Höhe ist unstreitig.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG Münster:
Urteil v. 12.09.2008
Az: 023 O 155/08


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