Landgericht Göttingen:
Beschluss vom 12. März 2002
Aktenzeichen: 1 Qs (OWi) 13/02

(LG Göttingen: Beschluss v. 12.03.2002, Az.: 1 Qs (OWi) 13/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Beschwerdewert: 510,00 DM

Tatbestand

Mit Bußgeldbescheid vom 11. Juli 2001 hat der Landkreis Göttingen dem Betroffenen vorgeworfen, auf der A7 in Höhe Hann. Münden die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritten zu haben und eine Geldbuße von 150,00 DM nebst Kosten festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 hat der Verteidiger des Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Mit Urteil vom 6. Dezember 2001 hat das Amtsgericht Hann. Münden den Betroffenen freigesprochen und der Landeskasse die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt.

Der Betroffene hat über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2001 beantragt, die notwendigen Auslagen auf insgesamt 1582,44 DM festzusetzen. Dabei hat der Verteidiger als Gebühr gem. § 105 Abs.2, S. 3 i.V.m. § 84 BRAGO 320,00 DM und als Gebühr gem. § 105 Abs. 2 S. 2, i.V.m. § 83 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO 640,00 DM festgesetzt.

Mit Beschluss vom 05. Februar 2002, dem Verteidiger am 12. Februar 2002 zugestellt, hat das Amtsgericht die notwendigen Auslagen auf insgesamt 990,48 DM festgesetzt. Dabei ist es vom Antrag des Verteidigers insoweit abgewichen, als es die Gebühr gem. § 105 Abs.2, S. 3 i.V.m. § 84 BRAGO auf 150,00 DM, die Gebühr gem. §105 Abs. 2 S. 2, i.V.m. § 83 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO auf 300,00 DM festgesetzt hat.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002, eingegangen beim Amtsgericht in Hann. Münden am 18. Februar 2002 hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er Einwände gegen die festgesetzte Höhe der Gebühren geltend macht.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Soweit das Amtsgericht die Verteidigergebühren auf 150 DM und 300 DM festgesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar bestimmt der Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten Umstände die konkrete Höhe der Gebühr selbst, denn die §§ 83, 84, 105 BRAGO enthalten einen Gebührenrahmen. Ist die Gebühr wie hier von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Verteidiger nach billigem Ermessen zu bestimmende Gebühr jedoch dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Da das anwaltliche Ermessen nicht durch das Ermessen des Gerichts ersetzt werden soll, hat das Gericht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ein Überschreiten der richterlich als angemessen erachteten Gebühr um bis zu 20 % hinzunehmen. Vorliegend sind die beantragten Gebühren in Höhe von jeweils 320 DM bzw. 640 DM jedoch um mehr als 20 % überhöht.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sind die Gebühren bei durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeiten - um eine solche handelt es sich hier - dem unteren Drittel des Gebührenrahmens der §§ 83, 84, 105 BRAGO zu entnehmen. Die dem Verteidiger zustehenden Gebühren gemäß § 105 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 84 BRAGO betragen daher zwischen 50 DM und 250 DM, die ihm gem. § 105 Abs. 2 S. 2, i.V.m. § 83 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO zustehenden Gebühren betragen zwischen 100 und 450 DM.

Das Amtsgericht hat innerhalb dieses reduzierten Rahmens zutreffend einen Betrag von 150 DM für die Gebühr gemäß § 105 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 84 BRAGO und 300 DM für die Gebühr gemäß § 105 Abs. 2 S. 2, i.V.m. § 83 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO festgesetzt. Denn es handelte es sich um ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sehr einfaches Verfahren. Die Begründung des Einspruchs war kurz, sie beschränkte sich auf die Angabe, dass der Betroffene nicht der Fahrer des Fahrzeuges war. Ebenso kurz war die Hauptverhandlung - sie dauerte nur 12 Minuten. Da in der Hauptverhandlung nur zu klären war, ob der Betroffene mit der auf dem Blitzfoto des Landkreises abgebildeten Person identisch ist, ist davon auszugehen, dass die Vorbereitung der Hauptverhandlung ebenfalls unterdurchschnittlich wenig Zeit in Anspruch genommen hat.

Die Bedeutung der Sache ist als vergleichsweise gering zu bewerten. Zwar mag der Betroffenen aus beruflichen Gründen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht, die Gebühr im oberen Bereich des reduzierten Rahmens festzusetzen oder den Rahmen gar zu überschreiten. Denn für den Betroffenen stand weder die Fahrerlaubnis auf dem Spiel, noch war ein Fahrverbot angeordnet.

Dem Umstand, dass eine Eintragung von drei Punkten in Flensburg eine höhere Belastung darstellt, als ein Bußgeld ohne diese Folge, sowie der guten Einkommenssituation des Betroffenen hat das Amtsgericht Rechnung getragen, indem es die Gebühr dem Mittleren Bereich des reduzierten Rahmens entnommen hat. Weitere gebührenerhöhende Umstände sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).






LG Göttingen:
Beschluss v. 12.03.2002
Az: 1 Qs (OWi) 13/02


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