Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Juli 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 89/99

(BPatG: Beschluss v. 17.07.2000, Az.: 10 W (pat) 89/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 17. Juli 2000 das Deutsche Patent- und Markenamt wegen eines fehlerhaften Beschlusses aufgehoben. In dem Verfahren ging es um die Priorität einer Patentanmeldung. Der Anmelder hatte für seine deutsche Patentanmeldung die Priorität einer schweizerischen Patentanmeldung in Anspruch genommen. Das Deutsche Patentamt forderte den Anmelder auf, eine Abschrift der ausländischen Anmeldung einzureichen. Der Anmelder reichte daraufhin verschiedene Unterlagen ein, darunter auch eine Abschrift der Voranmeldung. Diese war nicht explizit als solche gekennzeichnet, jedoch war es offensichtlich, dass es sich um eine Abschrift handelte, da diese identisch mit den eingereichten Unterlagen der deutschen Anmeldung war. Das Patentamt versagte jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwirkte die Priorität. Gegen diesen Beschluss legte der Anmelder Beschwerde ein. Das Bundespatentgericht hob den Beschluss des Patentamts auf, da der Anmelder seine Pflicht zur Einreichung einer Abschrift erfüllt hatte. Die Abschrift der Voranmeldung war zwar nicht explizit als solche gekennzeichnet, jedoch hatten sowohl die Vor- als auch die Nachanmeldung inhaltliche Übereinstimmungen und waren in derselben Sprache verfasst. Daher konnte das beigefügte Duplikat der Anmeldeunterlagen als Abschrift der Voranmeldung angesehen werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gegenstandslos. Es bleibt jedoch unklar, ob der angekündigte Doppelsatz Kopien in dem Schriftsatz tatsächlich beigelegt wurde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 17.07.2000, Az: 10 W (pat) 89/99


Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. März 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Der Anmelder nimmt für seine Patentanmeldung vom 19. Februar 1997 die Priorität der schweizerischen Patentanmeldung vom 29. Oktober 1996 Nr 1996 2654/96 ("Vorrichtung zum Verkleinern von Tabletten") in Anspruch.

Mit Bescheid vom 15. April 1997, der dem Anmelder am 23. April 1997 zugestellt wurde, forderte das Deutsche Patentamt ihn unter Hinweis auf die Prioritätsbeanspruchung gemäß § 41 Satz 2 PatG auf, binnen zwei Monaten eine Abschrift der früheren ausländischen Anmeldung einzureichen. Der Anmelder reichte in der Folgezeit eine Reihe von Schriftstücken ein, und zwar gemäß seinen Angaben im Schriftsatz vom 04. Juni 1997:

"3. Beschreibung und Zusammenfassung mit Zeichnungen 4. Abschrift der früheren Patentanmeldung (hinsichtlich der Prioritätserklärung vom 19. 02. 1997)."

Nach den Angaben in diesem Schriftsatz hat er ebenfalls "einen Doppelsatz Kopien" eingereicht.

Das Patentamt hat einen Satz der mit diesem Schriftsatz eingereichten Beschreibung, Ansprüche und der Zusammenfassung als weiteres Belegexemplar zu den Akten genommen, ein weiterer Satz findet sich uneingeheftet bei den Akten. Es hat den Anmelder am 11. 06. 1997 telefonisch darauf hingewiesen, daß eine Abschrift der Voranmeldung noch nicht vorliege. Am 23. Juni 1997 beantragte der Anmelder, die Frist zur Vorlage der Abschrift der Voranmeldung bis 4. Juli 1997 zu verlängern. Am 1. Juli 1997 schließlich gingen Ablichtungen der beim schweizerischen Patentamt eingereichten Unterlagen beim Deutschen Patentamt ein. Die ursprünglich per Fax, das am 15. 03. 1997 eingegangene - erste - Belegexemplar und die noch in den Akten vorhandenen weiteren Sätze dieser Unterlagen sowie die verspätet eingereichte Kopie derselben sind identisch.

Durch Beschluß vom 14. Juli 1997 stellte das Deutsche Patentamt die Verwirkung der Priorität fest. Der Anmelder stellte darauf hin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den das Deutsche Patentamt als Beschwerde behandelte und dem Bundespatentgericht vorlegte. Das Gericht stellte mit Beschluß vom 13. November 1997 fest, daß Beschwerde nicht eingelegt sei und gab die Sache an das Deutsche Patentamt zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zurück.

Durch Beschluß vom 19. März 1999 wies das Deutsche Patent- und Markenamt den Wiedereinsetzungsantrag schließlich zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, daß der Anmelder es schuldhaft versäumt habe, fristgerecht eine einfache Abschrift der ausländischen Anmeldung einzureichen. Dies sei dem Anmelder bei gebotener Sorgfalt ohne weiteres möglich gewesen; er habe fahrlässig gehandelt, indem er nicht rechtzeitig die vollständigen Unterlagen im Heimatpatentamt eingereicht habe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er führt aus, daß er nie eine Aufforderung zur Vorlage einer Abschrift der ausländischen Anmeldung erhalten habe.

Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsakte 197 06 341.1 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist begründet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29. Juli 1997 ist gegenstandslos, da der Anmelder keine Frist im Sinne des § 123 Abs 1 PatG versäumt hat.

Durch Bescheid vom 15. April 1997, dem Anmelder nachweislich zugestellt zu Händen seiner Inlandsvertreter am 23. April 1997, wurde er aufgefordert, eine Abschrift der früheren ausländischen Anmeldung binnen einer Frist von zwei Monaten einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, daß bei Fristversäumnis der Prioritätsanspruch verwirkt sei. Diese Zwei-Monats-Frist endete am 23. Juni 1997.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1997 hat der Anmelder die oben unter I. genannten Unterlagen eingereicht. Er hat damit fristgemäß auch eine Abschrift der ausländischen Voranmeldung vorgelegt. Zwar war die Abschrift der früheren Patentanmeldung nicht ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Der am 5. 6. 1997 zusätzlich vorgelegte Kopiensatz der Beschreibung und Zusammenfassung nebst Zeichnung ist jedoch tatsächlich eine Abschrift der Voranmeldung, wie der Vergleich mit der später eingereichten und als solche kenntlich gemachten Abschrift der Voranmeldung zeigt, zumal Voranmeldung und Nachanmeldung auch sprachlich identisch sind. Der beschließende Senat hat bereits früher ausgeführt, daß in einem solchen Fall das beigefügte Doppel der Anmeldeunterlagen dann als Voranmeldungsabschrift angesehen werden kann, wenn der Anmelder innerhalb der Zwei-Monats-Frist auf die Identität von Vor- und Nachanmeldung hinweist (BPatG Mitt 1971 S 34, 35). Auf die Identität von Vor- und Nachanmeldung hat der Anmelder hier zwar nicht hingewiesen. Er hat jedoch in dem Schriftsatz vom 04. Juni 1997 erklärt, daß von den von ihm nachweislich (ein Exemplar hat das Patentamt als weiteres Belegexemplar eingeheftet, das andere befindet sich in der hinteren Seitentasche der Akte) zu den Akten gereichten, übereinstimmenden Sätzen von Anmeldeunterlagen ein Satz Beschreibung und Zusammenfassung und Zeichnungen, eine Abschrift der früheren Patentanmeldung darstelle und damit deutlich gemacht, daß Vor- und Nachanmeldung identisch sind. Das Patentamt konnte im Hinblick auf den Hinweis des Anmelders, daß ein Satz der von ihm eingereichten Unterlagen die Abschrift der Voranmeldung sei, nicht allein wegen der Identität der nachgereichten Unterlagen mit den Unterlagen der Nachanmeldung davon ausgehen, daß der nachgereichte Unterlagensatz keine Abschrift der Voranmeldung sein könne, zumal da eine Identität zwischen den Unterlagen von Vor- und Nachanmeldung angesichts ihrer erkennbaren Abfassung in derselben Sprache nicht unwahrscheinlich war.

Da die Unterlagen identisch sind und damit offensichtlich Vor- und Nachanmeldung übereinstimmen, ist das in die Seitentasche der Akte abgelegte Exemplar eine Abschrift der Voranmeldung. Der Anmelder ist somit seiner Verpflichtung gemäß § 41 S. 2 PatG nachgekommen, eine Frist hat er nicht versäumt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb gegenstandslos (BPatGE 17, 45 ff). Der Beschluß des Patentamts war aufzuheben.

Ob dem Schriftsatz vom 4.6.1997 der gleichfalls angekündigte Doppelsatz Kopien beigefügt war, kann derzeit dahinstehen. Das Patentamt hat dessen Fehlenbisher nicht moniert. Der Anmelder wird, sofern er dazu verpflichtet ist, diesen nachzureichen haben.

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BPatG:
Beschluss v. 17.07.2000
Az: 10 W (pat) 89/99


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