Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Juli 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 68/02

(BPatG: Beschluss v. 02.07.2003, Az.: 32 W (pat) 68/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Bettwaren, nämlich Bettdecken, Bettdecken aus Papier, Bettzeug, Bettwäsche, Einziehdecken, Steppdecken, Steppbetten, Vierjahreszeitendecken, Unterbetten, Spannunterbetten sowie Kissen, Teile der vorstehend genannten Waren, insbesondere Polsterfüllstoffe aus Faserflockmaterial, Polyether, Latex und Schaumstoff, Matratzen, nicht für medizinische Zwecke, Matratzenüberzüge, Haushaltswäsche, Textilgesichtstücher, Textilhandtücher, Textilservietten, Textilstoffe, Textiltapeten, Tischwäsche aus Textilien; Betten, Wasserbetten nicht für medizinische Zwecke, Betten für Haustiereist die Wortmarke Wellness.

Die Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der ursprünglich aus der englischen Sprache stammende Ausdruck "wellness" für den überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise die beanspruchten Waren unmittelbar als zum Wohlfühlen besonders geeignet beschreibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, dass der Begriff "Wellness" aus der Kombination von "wellbeing" und "fitness" entstanden sei und neben dem Wohlfühlen auch einen guten Gesundheitszustand sowie physische Fitness und eine ausgewogene Ernährung mitumfasse. Die angemeldete Marke sei somit für die beanspruchten Waren nicht beschreibend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der Marke steht das Eintragungshindernis einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Es ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Zur Bejahung der Voraussetzung dieser Schutzhindernisse bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. BGH, BlPMZ 2003, 183, 184 - Buchstabe Z). "Wellness" ist ein englisches Wort und wird im Lexikon mit "Wohlbefinden" übersetzt, (z.B. Pons, Großwörterbuch für Experten und Universität, S 957). In die deutsche Sprache ist "Wellness" zunächst in der Bedeutung "durch leichte körperliche Betätigung erzieltes Wohlbefinden" eingegangen (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, S 1798). Der Begriff umfasst aber auch neben der physischen Fitness den geistigseelischen Bereich, wozu auch eine ausgewogene Ernährung, eine gesunde Lebensweise und die Freude am Genuss zählen (vgl. Lexikon der aktuellen Begriffe, 1997, S 161). Die hier beanspruchten Waren, die unter die Oberbegriffe Betten, Bettwaren und Haushaltstextilien fallen, können mit "Wellness" als Bestimmungsangabe in der Form bezeichnet werden, dass sie dem Wohlfühlen in der vorher beschriebenen Form dienen können. Dies ist dadurch belegt, dass es bereits Wellness-Wäsche, (z.B. www.kdverlag.de), Wellness-Matratzen (www.bettdesign.de) und Wellness-Betten (www.bettdesign.de) bereits gibt.

Einen weiteren Beleg kann man darin finden, dass u.a. Textilien dem Begriff "Wellness" ausdrücklich zugeordnet werden.

Winkler Viereck Sekretaruk Hu






BPatG:
Beschluss v. 02.07.2003
Az: 32 W (pat) 68/02


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