Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2001
Aktenzeichen: 6 W (pat) 14/01

(BPatG: Beschluss v. 24.07.2001, Az.: 6 W (pat) 14/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Deckungssystem für Dächer" ist am 14. Mai 1998 eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Bescheid vom 13. Januar 1999 festgestellt, daß eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden könne, da u.a. der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei. Die Anmelderin hat auf diesen Bescheid sachlich nicht geantwortet, so daß die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung durch Beschluß vom 9. September 1999 aus den Gründen des Bescheides vom 13. Januar 1999 zurückgewiesen hat.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Zu der nach § 78 Nr 1 und 3 PatG erforderlichen mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin für Dienstag, den 24. Juli 2001, 9.30 Uhr, ordnungsgemäß geladen worden. Die Terminladung enthält den Hinweis, daß beim Ausbleiben des Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Zur mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2001 ist die Anmelderin nicht erschienen.

In einem Schreiben der Anmelderin, das am Freitag, den 20. Juli 2001 ohne Anlagen per Telefax und am Montag, den 23. Juli 2001 mit Anlagen per Post beim Bundespatentgericht eingegangen ist, regt die Anmelderin die Aussetzung des Verfahrens an, um Unklarheiten bezüglich der Offenlegung und den Übergang der Beschwerde vom 8. auf den 6. Senat klären zu können. Im selben Schreiben beantragt sie hilfsweise die Patenterteilung mit neu eingereichten Unterlagen. Der Senat versteht diesen ausdrücklichen "hilfsweisen" Antrag im Schreiben vom 20. Juli 2001 dahingehend, daß als Hauptantrag weiterhin der mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 14. Oktober 1999, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 16. Oktober 1999, gestellte Antrag gilt.

Die Anmelderin beantragt somit, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Nach Hauptantrag:

Patentansprüche 1 bis 14, Beschreibung, Seiten 1 bis 6, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, jeweils eingegangen am Anmeldetag (14. Mai 1998).

Nach Hilfsantrag:

Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung, Seiten 1 bis 5, jeweils eingegangen am 23. Juli 2001, im übrigen wie Hauptantrag.

Zu den Patentansprüchen und den übrigen Unterlagen gemäß Hauptantrag wird auf die ursprünglichen Unterlagen vom Anmeldetag verwiesen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

"Deckungssystem für unter einem Winkel von >3¡ geneigte Dächer, bestehend aus zu Scharen (3) profilierten Metallbändern, die mit je einer traufseitigen und einer firstseitigen Kantung (Abkantung 11; Aufkantung 21) versehen sind und die indirekt an mit der Unterkonstruktion (4) des Daches (1) verbundenen Haltern (8) befestigt sind, welche Halter quer zur Traufrichtung mit Abstand zueinander angebracht sind und die in Traufrichtung verlegten Schare (3) fixieren, dadurch gekennzeichnet, daß

- die Halter (8) aus einem ungleichschenkeligen U-Profil gebildet sind, deren ProfilÖffnung (10) zur Unterkonstruktion (4) des Daches (1) weist,

- der längere Schenkel (20) des U-Profil-Halters (8) an den zur Unterkonstruktion (4) des Daches gehörenden Dachlatten (10) befestigt ist, wobei die luftseitigen Flächen der Dachlatten (10) in einer Ebene mit den Stegen (19) des U-Profil-Halters liegen und die Neigung der Stege der Neigung der Schare entspricht,

- die Schare (3) mit der traufseitig angebrachten Abkantung (11) über die freien kürzeren Schenkel der U-Profil-Halter (8) geklickt sind,

- die Schare (3) mit der firstseitigen Aufkantung (12) in die in Firstrichtung unmittelbar nachfolgenden U-Profil-Halter (8) eingehängt sind."

Rückbezogene Patentansprüche 2 und 3 sind dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag nachgeordnet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

1. Die von der Anmelderin in ihrem Schreiben vom 20. Juli 2001 bezüglich der Offenlegung der Patentanmeldung aufgeworfenen Fragen sind nicht in vorliegendem Verfahren zu klären, so daß eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt war. Weiterhin ist ein an die Vertreterin der Anmelderin gerichtetes Schreiben vom 16. Januar 2001, das die Anzeige des Überganges der Beschwerde vom 8. auf den 6. Senat betrifft, mit einem Absendevermerk vom 16. Januar 2001 in der Gerichtsakte enthalten.

2. Das Deckungssystem für Dächer nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig.

Die Überprüfung des mit dem Hauptantrag angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, daß die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D die Patentanmeldung in ihrer am Anmeldetag eingereichten Fassung zu Recht widerrufen hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Beschlusses, die unter ausführlicher Würdigung des Standes der Technik zutreffend zur Verneinung der Patentfähigkeit in bezug auf den am Anmeldetag offenbarten Gegenstand führt, in vollem Umfang zu eigen.

Da sich die Anmelderin im gesamten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht in der Sache nicht geäußert hat, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht sie den angefochtenen Beschluß für fehlerhaft hält.

Die Patentansprüche 2 bis 14 nach dem Hauptantrag fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1.

3. Das Deckungssystem für Dächer gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist nicht patentfähig, da die Lehre nach diesem Anspruch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Die nach der Beschreibung gemäß Hilfsantrag zu lösende Aufgabe besteht darin ein Deckungssystem für Dächer der auf Seite 1 der Beschreibung beschriebenen Art bereitzustellen, bei dem eine ausreichende Kompensation der thermischen Ausdehnungen gewährleistet ist und bei dem die Bauelemente weitgehend maschinell vorfertigbar und die nach Art des "Baukasten-Prinzips" auf der Unterkonstruktion eines Daches einfach und schnell montierbar sind.

Diese Aufgabe soll durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst werden.

Aus der französischen Patentschrift 21 14 610, insbesondere Figuren 1, 2, 3 und 5 ist ein Deckungssystem für unter einem Winkel von >3¡ geneigte Dächer bekannt, bestehend aus zu Scharen profilierten Metallbändern, die mit je einer traufseitigen und einer firstseitigen Kantung (7a, 7b in Figur 3) versehen sind und die indirekt an mit der Unterkonstruktion des Daches verbundenen Haltern (5) befestigt sind, welche Halter quer zur Traufrichtung mit Abstand zueinander angebracht sind (Fig 1) und die in Traufrichtung verlegten Schare fixieren. Weiterhin ist es aus der französischen Patentschrift bereits bekannt, die Halter (5) aus einem ungleichschenkligen U-Profil zu bilden, deren ProfilÖffnung zur Unterkonstruktion des Daches weist, den längeren Schenkel des U-Profil-Halters an den zur Unterkonstruktion des Daches gehörenden Dachlatten (8b in Fig 3) zu befestigen und die Schare mit der traufseitig angebrachten Abkantung über die freien kürzeren Schenkel der U-Profil-Halter zu klicken, sowie die Schare (3) mit der firstseitigen Aufkantung in die in Firstrichtung unmittelbar nachfolgenden U-Profil-Halter einzuhängen.

Damit ist aus der französischen Patentschrift 21 14 610 ein Deckungssystem für Dächer bekannt, das bereits sämtliche dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden Teilaufgaben löst. Unterschiedlich ist beim Anmeldungsgegenstand gegenüber dem Gegenstand nach der französischen Patentschrift nurmehr, daß die luftseitigen Flächen der Dachlatten in einer Ebene mit den Stegen des U-Profil-Halters liegen und die Neigung der Stege der Neigung der Schare entspricht. Abgesehen davon, daß nicht erkennbar ist, wie dieses Merkmal zur Lösung der der Anmeldung zugrundliegenden Aufgabe beitragen könnte, betrifft es eine einfache bauliche Maßnahme, deren Realisierung dem Fachmann - einem Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Hochbau mit mehrjähriger Erfahrung in Entwicklung, Bau und Herstellung von Metall-Dacheindeckungen - freigestellt ist. Dies gilt umsomehr, als diese Ausbildung bereits aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 218 412, insbesondere Figuren 2, 5 und 13, bekannt ist und die Übertragung dieser bekannten handwerklichen Maßnahme aus der europäischen Offenlegungsschrift auf das Deckungssystem nach der französischen Patentschrift 21 14 610 unmittelbar, ohne das Erfordernis einer erfinderischen Tätigkeit, zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 führt.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß sich der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ohne erfinderisches Zutun für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

4. Die Patentansprüche 2 und 3 gemäß Hilfsantrag fallen zwangsläufig mit dem Patentanspruch 1, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

für den in Urlaub befindlichen Richter Riegler Heyne Heyne Trüstedt Schmidt-Kolb Cl






BPatG:
Beschluss v. 24.07.2001
Az: 6 W (pat) 14/01


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