Bundespatentgericht:
Urteil vom 3. Juni 2003
Aktenzeichen: 4 Ni 20/02

(BPatG: Urteil v. 03.06.2003, Az.: 4 Ni 20/02)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 371 540 (Streitpatent), das am 20. November 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der belgischen Patentanmeldung 880 1343 vom 28. November 1988 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patentamt unter der Nummer 689 00 070 geführt wird, betrifft ein transportables Bauelement in Form eines Containers. Es umfasst 21 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der amtlichen Übersetzung folgenden Wortlaut hat:

"1. Transportables Bauelement in Form eines Containers (1) mit - einer Bodenwand (27), einer Deckenwand (3) und Seitenwänden (4-7), die gegenseitig miteinander verbunden sind, sowie Eckenelementen (8,10), die an dem Container zur Aufnahme äußerer Druck- und Zugkräfte angeordnet sind, und - wenigstens einem ausschwenkbaren Wandteil (4,6,7,17), das zwischen einer Schließstellung, in der es wenigstens einen Teil einer der Wände (4-7) des Bauelements bildet, und einer nach außen entfalteten Offenstellung verschwenkbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass es außerdem wenigstens eine nach unten offene Struktur (11,72,73,74,76) umfasst mit einem oberen Wandteil (12), einem mit letzterem verbundenen Vorderwandteil (13) das dem ausschwenkbaren Wandteil (4,6,7,17) in dessen Schließstellung gegenüberliegt, und wenigstens zwei mit dem oberen Wandteil (12) und dem Vorderwandteil (13) verbundenen Seitenwandteilen (14,15) wobei diese Innenstruktur (11,72,73,74,76) weiterhin auch eine dem Vorderwandteil (13) gegenüberliegende, rückwärtige Öffnung aufweist, und diese Innenstruktur (11,72,73,74,76) von dem Container (1) entlang einer Richtung (F,F«) zwischen einer im Inneren des Containers (1) gelegenen Einzugsposition und einer Auszugsposition, in der das ausschwenkbare, dem Vorderwandteil gegenüberliegende Wandteil (4,6,7,17) in Offenstellung wenigstens teilweise einen Boden für die Innenstruktur (11,72,73,74,76) bildet, in beweglicher Weise abgestützt ist."

Wegen der weiteren angegriffenen, unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 9, 11, 15 bis 17 und 19 bis 21 teilweise für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:

a.) WO 84/01974 A1 (D1)

b.) US 3 719 386 (D2)

c.) EP 0 221 795 A1 (D3)

d.) US 3 653 165 (D4)

e.) FR 2 442 929 (D5)

f.) FR 2 475 505 (D6)

g.) EP 0 178 714 A2 (D7)

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 371 540 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 9,11, 15 bis 17 und 19 bis 21 teilweise für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent im angefochtenen Umfang für bestandsfähig.

Gründe

Die Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig aber nicht begründet.

1. Nach der Beschreibung der Patentschrift bezieht sich das Streitpatent auf ein transportables Bauelement in Form eines Containers, dasa) eine Bodenwand, eine Deckenwand und gegenseitig miteinander verbundene Seitenwände, b) an dem Container zur Aufnahme äußerer Druck- und Zugkräfte angeordnete Eckenelemente, undc) wenigstens ein ausschwenkbares Wandteil umfasst, das zwischen einer Schließstellung, in der es wenigstens einen Teil einer der Wände des Bauelements bildet, und einer nach außen entfalteten Offenstellung verschwenkbar ist.

Die Beschreibung führt dazu aus, es seien im Stand der Technik (LU-A-85595 und EP-A-0 178 714) vergleichbare Container bekannt, die jedoch nicht die Realisation einer fest abgeschlossenen Konstruktion ermöglichten, die nach dem Schritt der Entfaltung ein größeres Volumen als das des transportierten Containers biete, welches von der äußeren Atmosphäre und folglich von Temperaturschwankungen sowie von Strahlen, Splittern und Geschossen ausgeschlossen sei.

Weiter seien transportable Container mit nach außen schwenkbaren Seitenwandteilen bekannt (GB 1 347 177, GB 1 603 613, FR 2 476 716), die aber nicht dafür vorgesehen seien, im entfalteten Zustand eine geschlossene, gänzlich gegen Temperaturschwankungen isolierte Konstruktionen zu bilden. Transportable Container, die eine Erweiterung des Containervolumens während der Installation ermöglichen seien auch aus EP 0 077 103 und WO - 84/00573 bekannt, deren Handhabung sei aber wegen Fehlens der Eckelemente erschwert.

Schließlich sei im Stand der Technik (US 3 653 165) eine ausschwenkbare, transportierbare Konstruktion bekannt, die nach der Entfaltung die Form eines Hauses mit Giebeldach aufweise. Diese Konstruktion stelle aber im zusammengeklappten Zustand keinen einzelnen Container dar, sondern sie bilde immer eine Kombination aus zwei Teilen, von denen einer den anderen in einer nach außen sichtbaren Weise umschließe. Bei häufigem Öffnen und Schließen mit fortwährendem Ortswechsel seien Beschädigungen nicht zu verhindern.

2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, ein transportables Bauelement in Form eines Containers zu realisieren, der eine Erweiterung des Innenvolumens des Bauelements in einer einfachen und sehr robusten Weise erlaubt, dessen Inneres in erweiterter Position in seinem ganzen, vergrößerten Volumen gut abgeschlossen gegenüber Luft, Wasser und Temperaturschwankungen bleibt und der die Befestigung von Anlagen und Einrichtungen auf einer großen Anzahl von Oberflächen ermöglicht. Weiter soll die Umwandlung der Konstruktion vom Transport- in den Betriebszustand schnell erfolgen können. Sie soll auch möglichst beständig sein, dh ua Transport, Hub- oder Verladelasten standhalten, thermische Isolation ermöglichen und gegen Strahlen und Projektile beständig sein.

3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein transportables Bauelement in Form eines Containers mit 1. einem Boden 27, 2. einer Decke 3 und 3. Seitenwänden 4 - 7, 4. die gegenseitig miteinander verbunden sind, 5. Eckenelementen 8, 10, die an dem Container zur Aufnahme äußerer Druck- und Zugkräfte angeordnet sind, 6. wenigstens einem ausschwenkbaren Wandteil 4, 6, 7, 17, das 6.1 zwischen einer Schließstellung, 6.1.1 in der es wenigstens einen Teil einer der Wände 4 - 7 bildet und 6.2 einer nach außen entfalteten Offenstellung verschwenkbar ist 7. das Bauelement wenigstens eine nach unten offene Struktur 11, 72, 73, 74, 76 umfasst mit 7.1 einem oberen Wandteil 12, 7.2 einem mit letzterem verbundenen Vorderwandteil 13, das 7.2.1 dem ausschwenkenden Wandteil 4, 6, 7, 17 in dessen Schließstellung gegenüberliegt, und 7.3 wenigstens zwei Seitenwandteilen 14, 15, 7.3.1 die mit dem oberen Wandteil 12 und dem Vorderwandteil 13 verbunden sind, wobei 7.4 diese Innenstruktur 11, 72, 73, 74, 76 weiterhin auch eine dem Vorderwandteil 13 gegenüberliegende, rückwärtige Öffnung aufweist, und 7.5 diese Innenstruktur 11, 72, 73, 74, 76 in beweglicher Weise abgestützt ist entlang einer Richtung F, F' zwischen einer im Innern des Containers 1 gelegenen Einzugsposition und einer Auszugsposition, in der 7.5.1 das ausschwenkbare, dem Vorderwandteil gegenüberliegende Wandteil 4, 6, 7, 17 in Offenstellung wenigstens teilweise einen Boden für die Innenstruktur 11, 72, 73, 74, 76 bildet.

4. Mit der Bezeichnung "Container" ist - auch nach übereinstimmender Auffassung der Klägerin und der Beklagten - ein Container nach Internationaler Norm ISO 668 (B8) mit Eckbeschlägen nach ISO 1161 (B9) gemeint.

Mit dem Merkmal 4 im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 wird, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ausgeführt hat, angegeben, dass nicht nur die Seitenwände 4 bis 7 des Containers, sondern diese auch mit dem Boden 27 sowie der Decke 3 im Transportzustand jeweils miteinander verbunden sind.

Der Begriff "umfasst" im Merkmal 7 im kennzeichnenden Teil beschreibt nach den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebene Außenstruktur die im kennzeichnenden Teil ausgebildete Innenstruktur in Schließstellung umgibt. Das Merkmal 7 in der deutschen Fassung des Patentanspruchs 1 gibt zwar lediglich "eine nach unten offene Struktur" an, doch ist in der maßgeblichen französischen Fassung eine "structure interne" angegeben, und im Merkmal 7.4 der deutschen Fassung ist von einer Innenstruktur die Rede, so dass keine Bedenken bestehen, beim Merkmal 7 von einer nach unten offenen Innenstruktur auszugehen, auch wenn dies in der deutschen Fassung nicht ausgedrückt wird.

5. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 in der deutschen Fassung hat gegenüber dem insgesamt im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu zu gelten, da keine der Entgegenhaltungen ein transportables Bauelement in Form eines Containers mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt.

Dies gilt auch gegenüber dem Container nach der WO 84/01974 A1 (D1).

Der daraus bekannte transportable Container 1 besteht aus drei Abschnitten, nämlich dem feststehenden innersten Abschnitt 3 mit einem Boden 6, dem verschiebbaren Innenabschnitt 4, der von einer Seite über den Abschnitt 3 geschoben wird, und dem verschiebbaren Außenabschnitt 5, der von der anderen Seite über die beiden Innenabschnitte 3 und 4 geschoben wird. Am Boden 6 des innersten Abschnitts 3 sind Wandteile 10, 10' gelenkig und verschwenkbar angeschlossen, die in Auszugsposition den jeweiligen Boden für die verschiebbaren Abschnitte 4 und 5 bilden. Sie sind in der Einzugsposition vor die Seitenwände 13, 13' der verschiebbaren Abschnitte 4 und 5 hochgeklappt.

Da der Container nach Figur 1 auf einem Lastwagen transportiert und nach Figur 2 auf ein Betonfundament abgesetzt wird - vergleiche Seite 5, Zeilen 20, 21 -, müssen Hebezeuge angreifen können, so dass davon auszugehen ist, dass entsprechende Eckelemente zur Aufnahme von Druck- und Zugkräften vorhanden sind. Außerdem ist mindestens ein ausschwenkbares Wandteil 10 oder 10' vorhanden, das zwischen einer Schließ- und einer Offenstellung verschwenkbar ist. Dieses Wandteil ist gelenkig mit dem Boden 6 der Einheit 3 verbunden; vergleiche Seite 3, Zeile 34; Seite 5, Zeilen 10, 11. Der Container hat wenigstens eine nach unten offene Innenstruktur 4 mit einer Decke 11 und eine mit dieser verbundene Vorderwand 13, die dem ausschwenkbaren Wandteil 10' in dessen Schließstellung gegenüberliegt. Diese Innenstruktur 4 hat wenigstens zwei kurze Seitenwände 12, die mit der Decke 11 und der langen Vorderwand 13 verbunden sind. Diese Innenstruktur 4 weist weiterhin eine der Vorderwand gegenüberliegende rückwärtige Öffnung auf und ist zwischen einer Einzugsposition im Innern des Abschnitts 5 und einer Auszugsposition verschiebbar. In der Auszugsposition bildet das ausschwenkbare Wandteil 10' wenigstens einen Boden für die Innenstruktur 4.

Somit unterscheidet sich der Container nach dem Anspruch 1 des Streitpatents von dem Container nach der WO 84/01974 A1 dadurch, dass - Bodenwand, Deckenwand und die Seitenwände des Containers gegenseitig miteinander verbunden sind - Der Container die nach unten offene Innenstruktur umfasst Bei dem Container nach der FR 2 475 505 (D6) ist die Innenstruktur nicht nach unten offen, und es gibt auch kein ausschwenkbares Wandteil.

Die übrigen Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab, so dass die Neuheit gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik gegeben ist.

6. Der Container nach dem Patentanspruch 1 beruht gegenüber dem insgesamt im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie unter Punkt 5 hinsichtlich der Neuheit dargelegt wurde, unterscheidet sich der Container nach dem Patentanspruch 1 von dem Container nach der WO 84/01974 A1 (D1) dadurch, dass - Boden, Decke und die Seitenwände des Containers gegenseitig miteinander verbunden sind und - der Container die nach unten offene Innenstruktur umfasst.

Bei diesem bekannten Container werden die beweglichen Abschnitte 4 und 5 jeweils über den feststehenden Abschnitt 3 geschoben. In Schließstellung liegt dann der bewegliche Abschnitt 5 außen, und die hochgeklappten Bodenplatten 10, 10' stehen jeweils vor einer Längswand 13 des Abschnitts 4 und 5 und sind lediglich mit der Bodenplatte 6 des feststehenden Abschnitts 3 über Scharniere verbunden; vergleiche Figur 8. Der Abschnitt 5 stellt somit keinen Container im Sinne des Patentanspruchs 1 dar, und er umfasst auch nicht im Sinne von Merkmal 7 wenigstens eine nach unten offene Innenstruktur; vergleiche die Ausführungen unter Punkt 4. Der Abschnitt 5 ist nämlich selbst von einer nach unten offenen Struktur gebildet; und nur seine Decke und seine drei Seitenwände sind gegenseitig miteinander verbunden, während sein Boden in der Schließstellung vom Boden 6 des innersten Abschnitts 3 und in Auszugsstellung von der schwenkbaren Platte 10 gebildet wird. In Schließstellung ist er über die beiden übrigen Abschnitte geschoben - vergleiche Seite 3, Zeilen 30, 31 - und bildet mit den hochgeklappten Bodenabschnitten 10, 10' und dem Boden 6 des feststehenden Abschnitts 3 die Außenstruktur. Ein Container im Sinne des Streitpatents ist die Außenstruktur somit nicht.

Zu der Maßnahme, die Außenstruktur als Container auszubilden, dessen Boden, Decke und Seitenwände gegenseitig miteinander verbunden sind und in dem die nach unten offene Innenstruktur in Schließstellung aufgenommen ist, hat der Fachmann, ein mit dem Bau von Containern befasster Ingenieur FH der Fachrichtung Maschinenbau oder Bauwesen, im Stand der Technik keine Anregung. Nach den Angaben in der Druckschrift auf Seite 6, Zeilen 34 bis 36 kann der bekannte Container ua auch für militärische und medizinische Einrichtungen benutzt werden, so dass die dem Gegenstand nach dem Streitpatent ua zu Grunde liegenden Randbedingungen durch diesen bekannten Container bereits erfüllt sind, und der Fachmann keine Veranlassung für Veränderungen hat, damit diese Bedingungen erfüllt werden.

Bei dem Container nach der FR 2 475 505 (D6) umfasst die Außenstruktur 1 in Schließstellung die Innenstruktur 2 auch nicht, denn eine Außenwand des Containers wird von der Außenwand 20 der Innenstruktur gebildet und die Bodenplatte 18 der Innenstruktur 2 ist an der Innenseite ihrer Außenwand 20 ausschwenkbar befestigt. Dieser Container ist somit ebenfalls nach einem anderen Prinzip aufgebaut und kann auch zusammen mit dem Container nach der WO 84/01974 A1 (D1) dem Fachmann die Ausbildung des Containers nach dem Streitpatent nicht nahe legen, weil er nicht zu dem Merkmal geführt wird, dass der Container in Schließstellung die nach unten offene Innenstruktur umfasst und in dieser Position das Vorderwandteil der Innenstruktur dem ausschwenkbaren Wandteil der Außenstruktur gegenüberliegt.

Auch aus den übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr herangezogen worden sind, ergibt sich der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise, wie der Senat überprüft hat.

Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand.

Mit diesem haben auch die auf diesen rückbezogenen angegriffenen Patentansprüche 2 bis 9, 11 und 15 bis 17 sowie 19 bis 21 zur weiteren Ausgestaltung des Bauelements nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen bedürfte; vergleiche BPatGE 34, 215.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

Dr. Schwendy Müllner Dr. Huber Gießen Kuhn Be






BPatG:
Urteil v. 03.06.2003
Az: 4 Ni 20/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/eb33598fd46f/BPatG_Urteil_vom_3-Juni-2003_Az_4-Ni-20-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Urteil v. 03.06.2003, Az.: 4 Ni 20/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 06:05 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 20. Oktober 2004, Az.: 26 W (pat) 316/03BGH, Urteil vom 6. August 2010, Az.: I ZR 85/08LG Hamburg, Urteil vom 6. November 2015, Az.: 308 O 446/14BPatG, Urteil vom 5. Oktober 2006, Az.: 3 Ni 28/04BPatG, Beschluss vom 25. Juli 2001, Az.: 32 W (pat) 220/00BPatG, Beschluss vom 25. März 2004, Az.: 23 W (pat) 24/02BPatG, Beschluss vom 28. Oktober 2010, Az.: 26 W (pat) 25/06OLG Bamberg, Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: 3 U 191/13BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az.: AnwZ (Brfg) 10/12BPatG, Beschluss vom 26. September 2001, Az.: 28 W (pat) 61/01