Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. November 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 112/00

(BPatG: Beschluss v. 20.11.2000, Az.: 30 W (pat) 112/00)

Tenor

Die Beschwerde der aus der Marke 394 07 731 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Das Wort "CITINET" ist für Waren der Klasse 9 im Markenregister eingetragen und veröffentlicht worden.

Widerspruch erhoben haben die Inhaberinnen der Marken 987 583 "CITICARD", 953 777 "CITICORP" und 981 211 "CITIBANK" sowie die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 394 07 731 "Diginet".

Mit Beschluß vom 18. Februar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen der Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke 396 03 517 mit den Widerspruchsmarken 987 583, 953 777 und 981 211 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet und den Widerspruch aus der Marke 394 07 731 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat nur die aus der Marke 394 07 731 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde der aus der Marke 394 07 731 Widersprechenden ist zulässig. Sie ist derzeit jedoch gegenstandslos. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke gegen den Beschluß der Markenstelle keine Beschwerde eingelegt hat, ist die Löschungsanordnung bestandskräftig geworden.

Sollte das Markenrecht der Inhaberin der angegriffenen Marke - etwa aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage gemäß § 44 MarkenG - wieder aufleben, so wird über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein.

Der Beschwerdeführerin ist gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, da es aufgrund der besonderen Umstände unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten.

Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der angegriffenen Marke bleibt. Nach einer möglichen Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke hätte es entweder nach einer Einigung zwischen ihr und den weiteren Widersprechenden oder aber nach abweichender Entscheidung durch das Bundespatentgericht noch zu einer für die Inhaberin der angegriffenen Marke in Abweichung von dem Beschluß der Markenstelle günstigen Entscheidung kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Markeninhaberin nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos geworden war und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens überflüssig geworden ist (vgl BPatG 3, 75, 77, 78), entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl PAVIS PROMA (CDRom) - Kliems, 25 W (pat) 206/97 - CENTNF/Cynt).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Absatz 1 MarkenG.

Dr. Buchetmann Winter Schrammbr/prö






BPatG:
Beschluss v. 20.11.2000
Az: 30 W (pat) 112/00


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