Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. März 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 15/01

(BGH: Beschluss v. 04.03.2002, Az.: AnwZ (B) 15/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25,56 lfestgeset(tt

Gründe

I.

Die Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft wurde mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 25. Juni 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Durch Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 30. August 1999 wurde die Beschwerdeführerin ihres Amtes als Mitglied des Anwaltsgerichtshofs und als Vorsitzende eines Senats enthoben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 2000 den Geschäftswert des Amtsenthebungsverfahrens auf 5.000 DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der ehemaligen Rechtsanwältin.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Selbst in den von § 200 BRAO erfaßten Verfahren, in denen das Gesetz die Beschwerde in der Hauptsache uneingeschränkt oder bei Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof vorsieht, ist ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986 -AnwZ (B) 35/84, BRAK-Mitt. 1987, 39). Für das Amtsenthebungsverfahren erklärt § 95 Abs. 2 Satz 4 BRAO schon die Entscheidung in der Hauptsache für endgültig. Daher hat das Gesetz hier für die entsprechend den Verfahrensgrundsätzen des FGG (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Auf. § 95 Rn. 28) zu treffende Bestimmung des Geschäftswerts erst recht kein Rechtsmittel eröffnet.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Deppert Fischer Basdorf Ganter Wüllrich Frey Hauger






BGH:
Beschluss v. 04.03.2002
Az: AnwZ (B) 15/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/eab0f306b44f/BGH_Beschluss_vom_4-Maerz-2002_Az_AnwZ-B-15-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BGH: Beschluss v. 04.03.2002, Az.: AnwZ (B) 15/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 13:24 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 4. Juli 2006, Az.: 21 W (pat) 318/04VG München, Beschluss vom 7. September 2009, Az.: M 22 S 09.3403OLG Hamm, Urteil vom 23. März 2009, Az.: I-8 U 242/07BPatG, Beschluss vom 20. Juli 2014, Az.: 35 W (pat) 14/12OLG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2006, Az.: 15 WF 248/06BGH, Beschluss vom 13. März 2014, Az.: I ZB 27/13 (VIVA FRISEURE/VIVA)OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Oktober 2004, Az.: 6 U 198/03BPatG, Beschluss vom 29. April 2002, Az.: 20 W (pat) 38/00LG Köln, Urteil vom 27. November 2013, Az.: 26 O 149/13BPatG, Beschluss vom 16. August 2006, Az.: 29 W (pat) 23/06