Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. März 2006
Aktenzeichen: 9 W (pat) 2/06

(BPatG: Beschluss v. 29.03.2006, Az.: 9 W (pat) 2/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit einem Beschluss vom 29. März 2006 entschieden, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben wird und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen wird. Im Beschluss ging es um einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte dem Antragsteller zuvor mitgeteilt, dass seine monatlichen Ausgaben höher als seine angeblichen Einnahmen seien. Zudem wurde bemängelt, dass der Antragsteller Falschangaben gemacht hatte. In der Beschwerde gegen diese Entscheidung argumentierte der Antragsteller, dass er seine Ausgaben erklären könne und auch weitere Belege eingereicht habe, die seine Bedürftigkeit belegen. Das Bundespatentgericht entschied, dass die Patentabteilung den Antragsteller auf die Unstimmigkeit von Ausgaben und Einnahmen hinweisen und ihn zur Klärung auffordern hätte müssen. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller bereits vor Beschlussfassung gegenüber dem Amt klargestellt hatte, dass es sich bei den genannten Einkünften aus selbständiger Arbeit um einen Fehler handelte. Daher wurde der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung der Bedürftigkeit und der Aussicht auf Erteilung des Patents an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 29.03.2006, Az: 9 W (pat) 2/06


Tenor

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2005 hat die zuständige Stelle des Deutschen Patent- und Markenamtes den Anmelder aufgefordert, im Rahmen seines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe seine mit Formblatt gemachten Angaben zur Bedürftigkeit näher darzulegen und zu belegen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 hat der Anmelder daraufhin unter Beifügung von Belegen weitere Angaben gemacht, deren Richtigkeit er an Eides Statt versichert hat.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2005 hat die Patentabteilung 1.26 die Verfahrenskostenhilfe verweigert. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Anmelders zeige, dass die Ausgaben 561 € monatlich höher als die angeblichen Einnahmen seien. Da bei den Ausgaben zudem notwendige Aufwendungen wie beispielsweise Verpflegung etc. nicht berücksichtigt seien, fehle es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung der persönlichen Verhältnisse. Zudem habe der Anmelder Falschangaben gemacht, weil er ausweislich des Einkommenssteuerbescheides von 2003 Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt habe, obwohl laut eingereichtem Formblattes angeblich keine Einnahmen aus selbständiger Arbeit erzielt worden seien. Schließlich fehle es auch an einer näheren Darlegung der Darlehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der (sinngemäß) beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 hat der Senat den Anmelder u. a. dazu aufgefordert, sich darüber zu erklären, warum die Ausgaben höher als die Einnahmen sind. Zudem solle er auch die Darlehensverbindlichkeiten näher spezifizieren und belegen.

Daraufhin hat der Anmelder mit Schreiben vom 9. März 2006 diesbezüglich Angaben gemacht und weitere Belege eingereicht.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und ist in der Sache auch insoweit begründet, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen wird.

Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil bereits die Patentabteilung den Anmelder daraufhin hätte hinweisen müssen, dass sie die Verfahrenskostenhilfe insbesondere deshalb zu verweigern beabsichtige, weil die Ausgaben höher als die Einnahmen des Anmelders sind, und ihn zur näheren Klärung auffordern müssen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfG NJW 2000, 275). Deshalb hätte er aufgefordert werden müssen, diese Unstimmigkeit zu erklären.

Zudem durfte die Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe nicht darauf gegründet werden, der Anmelder habe Falschangaben über Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemacht. Bereits mit Schreiben vom 20. September 2005, und damit fast einen Monat vor Beschlussfassung, hatte der Anmelder gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt klargestellt, dass dem Finanzamt ein Fehler unterlaufen war, da der Einkommensbetrag aus nicht selbständiger Arbeit in der falschen Spalte eingetragen worden war. Dass dieses Schreiben tatsächlich beim Amt eingegangen ist, ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie des Schreibens, das einen entsprechenden Eingangsstempel trägt.

Die Aufforderung zur Klärung des Missverhältnisses von Ausgaben und Einnahmen hat der Senat nachgeholt. Daraufhin hat der Anmelder die von der Patentabteilung gerügten Unklarheiten insoweit beseitigt, als er mit Schreiben vom 9. März 2006 weitere Angaben gemacht und entsprechende Belege eingereicht hat. So hat er durchaus plausibel erklärt, dass er Zuwendungen von dritter Seite erhalten hat, zumal generell der Umstand, dass die Ausgaben höher als die Einnahmen sind, nicht zwingend gegen die Richtigkeit der Angaben des Anmelders spricht. So kann das Missverhältnis von Ausgaben und Einnahmen darauf beruhen, dass der Anmelder die monatlichen Darlehensraten nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. ...

Damit steht fest, dass der Anmelder bei einer entsprechenden Aufforderung der Patentabteilung zur Klärung des Missverhältnisses von Ausgaben und Einnahmen die entsprechenden Angaben gemacht und die Unterlagen eingereicht hätte, die eine Bedürftigkeit durchaus wahrscheinlich machen. Die angefochtene Entscheidung beruht deshalb auf dem Versäumnis eines derartigen Hinweises und wird daher aufgehoben.

Der Senat hält es für sachdienlich, die Sache gemäß § 79 Abs. 3 zur weiteren Prüfung des Verfahrenskostenhilfegesuchs zurückzuverweisen. Insoweit wird die Bedürftigkeit unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und Nachweise, die - auch wegen der eidesstattlichen Versicherung - durchaus glaubhaft erscheinen, zu prüfen sein. Sollte die Bedürftigkeit abschließend festgestellt werden, wird zu prüfen sein, ob hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht (§ 130 Abs. 1 Satz 1) PatG.






BPatG:
Beschluss v. 29.03.2006
Az: 9 W (pat) 2/06


Link zum Urteil:
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