Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. November 2006
Aktenzeichen: 20 W (pat) 33/06

(BPatG: Beschluss v. 17.11.2006, Az.: 20 W (pat) 33/06)

Tenor

Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Patentanmeldung 199 45 062.5-55 mit der Bezeichnung "Reflektor mit geformter Oberfläche und räumlich getrennten Foki zur Ausleuchtung identischer Gebiete, Antennensystem und Verfahren zur Oberflächenermittlung" durch Beschluss vom 5. Mai 2006 zurückgewiesen, der am 18. Mai 2006 per Einschreiben an die Anmelderin abgesandt wurde und am 21. Mai 2006 als zugestellt gilt. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin am 19. Juni 2006 per Fax Beschwerde eingelegt. Auf dem Postweg ging die Beschwerde am 21. Juni 2006 beim Patentamt ein, die Beschwerdegebühr jedoch erst am 23. Juni 2006 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Auf diesen Sachverhalt hat das Bundespatentgericht am 17. August 1006 hingewiesen.

Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung hat die Anmelderin am 22. August 2006 beantragt, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren.

Sie trägt hierzu vor, die Beschwerdeschrift sei am 19. Juni 2006 per Fax an das Patentamt gesendet worden. Der Abbuchungsauftrag für die Beschwerdegebühr sollte ebenfalls per Fax gesendet werden. Dass dies nicht geschehen sei, sei am 23. Juni 2006 festgestellt und sofort nachgeholt worden. Nach Kenntnisnahme von der Fristversäumung habe sich herausgestellt, dass nach Unterzeichnung des Beschwerdeschriftsatzes und der dazugehörigen Einzugsermächtigung der zuständige Sachbearbeiter diese Unterlagen an die zuständige Fachkraft in der Verwaltung, Frau A..., mit der Bitte gegeben habe, das Postexemplar zur Sammel-Ausgangspost zu geben und das Fax Exemplar, das anschließend in der Akte abgelegt werden sollte, per Fax an das Amt zu schicken. Dies entspreche der üblichen Vorgehensweise. Es werde, wie im Formblatt des DPMA gefordert, die Einzugsermächtigung nur per Fax und nicht mehr über den normalen Postweg geleitet.

Es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, warum die Einzugsermächtigung am 19. Juni 2006 nicht wie beabsichtigt mitgefaxt worden sei. Bei der Überprüfung der Akten am 23. Juni 2006 seien durch das fehlende Faxprotokoll Zweifel an der korrekten Übermittlung der Einzugsermächtigung aufgekommen. Zur Sicherheit sei deren Übermittlung an das DPMA an diesem Tag erneut vorgenommen worden. Die zuständige Fachkraft, Frau A..., sei Patentanwaltsfachangestellte und sehr zuverlässig. Sie sei ausschließlich in der Patentabteilung tätig und beherrsche alle Formalitäten des deutschen und europäischen Verfahrens. Sie werde laufend unverzüglich über Rechts- und Verfahrensänderungen unterrichtet und belehrt sowie in ihrer Arbeit stichprobenhaft überwacht. Warum der Beschwerdeschriftsatz ohne Einzugsermächtigung am 19. Juni 2006 gefaxt wurde, ließe sich nicht mehr klären.

Die Anmelderin hat eine eidesstattliche Versicherung von Frau A... vom 24. Oktober 2006 vorgelegt.

II 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.

Nach § 123 PatG ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Zu diesen Fristen gehört auch die im vorliegenden Fall versäumte Frist des § 6 Abs. 1 Satz 1 PatkostG.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden. Er enthält die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen und im Verfahren glaubhaft zu machen sind. Die versäumte Handlung wurde fristgerecht nachgeholt (§ 123 Abs. 2 PatG).

2. Der Anmelderin ist Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr zu gewähren, da sie die übliche, nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat, um eine Fristversäumung zu vermeiden.

Der von der Anmelderin im Wiedereinsetzungsantrag dargestellte organisatorische Ablauf bei der Abwicklung von Beschwerdeeinlegungen und Gebührenzahlungen an das DPMA lässt keinen Anhaltspunkt für einen Organisationsmangel erkennen. Vielmehr liegt ein - entschuldbares - Fehlverhalten einer Hilfsperson vor, für das die Anmelderin nicht einzustehen hat. Sie hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumung auf einen Fehler einer qualifizierten, erprobten und laufend geschulten Fachkraft, die stichprobenhaft ständig überwacht werde, zurückzuführen ist.






BPatG:
Beschluss v. 17.11.2006
Az: 20 W (pat) 33/06


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