Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 10. Dezember 2008
Aktenzeichen: 12 O 519/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 10.12.2008, Az.: 12 O 519/07)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver-kehr anderen anzubieten, sie in allen steuerlichen Angelegenheit zu vertreten und/oder uneingeschränkte Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten, wenn dies durch Verwendung der Firma A. bzw. Firma B. geschieht;

der Beklagte zu 2.:

für Unternehmen, die hierzu nicht befugt sind, in deren Namen und deren Rechnung durch die Verwendung des Firmenschlagworts „C.“ uneingeschränkte Hilfeleistungen in Steuersachen gegenüber Dritten anzubieten und/oder zu erbringen.

Den Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses ge-richtliche Verbot Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden den Beklagten zu jeweils 50 Prozent auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 60.000,00 Euro und für die Streithelferin gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist als öffentlichrechtliche Körperschaft die Standesorganisation der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften für den Bereich der Oberfinanzdirektion Düsseldorf. Sie hat gemäß § 76 StBerG die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen.

Die Beklagte zu 1. wurde am 24. März 2006 in das Companies House Register in E. eingetragen (Blatt 51 d. A.). Sie trug zunächst den Namen "D.". Unter dem 19.09.2007 wurde der geänderte Firmenname mit "B." eingetragen.

Mit Wirkung vom 01. Juni 2006 meldete der Beklagte zu 2. für die Beklagte zu 1. eine Betriebsstätte in F. an. Der englischsprachige Teil des Internetauftritts der IHK Düsseldorf enthielt ebenfalls bis zum 30. April 2007 einen Eintrag über diese Betriebsstätte.

Mit Schreiben vom 25. April 2007 erklärte der Beklagte zu 2. für die B. in F., jeweils gegenüber der Steuerberaterkammer Düsseldorf keine uneingeschränkte Hilfeleistung in den dem Steuerberatungsgesetz unterliegenden Steuersachen ohne entsprechende Anerkennung anzubieten und verpflichtete sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000,00 Euro.

Mit Antrag vom 08. August 2007 erklärte der Beklagte zu 2. für die A. rückwirkend zum 31.07.2007 gegenüber der Stadt F. die Gewerbeabmeldung wegen vollständiger Aufgabe der unselbständigen Zweigstelle in F.

Die Beklagte zu 1. ist weder als Steuerberatungsgesellschaft noch als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch zur Rechtsberatung zugelassen. Der Beklagte zu 2. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte zu 1. erwecke durch ihre Firmierung bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, es würden dort uneingeschränkt Dienstleistungen im Bereich der Buchhaltung und der Steuern angeboten.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die Zulässigkeit der Klage, da die Beklagte zu 1. aufgrund der Gewerbeabmeldung nicht mehr existiere und ihr die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

Sie behaupten hierzu, die Briefkastenaufschrift "A." bereits am 01. August 2007 entfernt zu haben (Blatt 28). Wegen des Inhalts der Zustellungsurkunde und der Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2. wird auf Blatt 19, 21 und 25 der Akte verwiesen.

Die Beklagten tragen vor: Die nunmehrige Beklagte zu 1. habe der Beklagte zu 2. nicht gegründet. Gegründet sei die Firma A., die aber nicht mehr existiere. Die Streitverkündete habe trotz beauftragter Löschung der seinerzeitigen Beklagten ohne Beschluss und ohne Auftrag diese Firma in die nunmehrige Beklagte B. umbenannt. Die ursprüngliche Beklagte zu 1. habe niemals ihren Gewerbebetrieb aufgenommen und auch niemals in irgendeiner Form für sich geworben, insbesondere habe sie kein Wissen von der Eintragung auf der Internetseite der IHK Düsseldorf gehabt und diese auch nicht gewollt. Die Beklagte zu 1. sei gegründet worden, um gegebenenfalls englischen und indischen Mandanten des Beklagten zu 2. die mechanische Buchung von Geschäftsvorfällen für die englische Steuer abzunehmen. Es sei falsch, die Bezeichnung "C" als unbeschränktes Angebot von Buchhaltungs- und Steuerberatungsdienst- leistungen zu verstehen, die Begriffskombination bedeute im englischsprachigen Raum vielmehr "nichts anderes als eine reine mechanische Erfassung von Buchungsvorgängen". Für die angesprochenen Verkehrskreise sei offensichtlich, dass die Beklagte zu 1. keine deutsche Steuerberatung anbiete, weil der Name der Beklagten zu 1. nicht die Bezeichnung "Steuerberatergesellschaft" enthalte.

Im nachgelassenen Schriftsatz vom 18. November 2008 hat der Beklagte vorgetragen, er habe mit Schreiben vom 13.11.2008 die Beklagte zu 1. bei dem englischen Registergericht abgemeldet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Gewerbeabmeldung vom 31.07.2007 entgegen. Nach Aufgabe der unselbständigen Zweigstelle in F. existierte die Beklagte mit ihrer Hauptniederlassung in G. weiter. Auch die Namensänderung am 19. September 2007 von "A." zu "B." bewirkte nicht den Untergang der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1. wird im Companies House Register weiterhin unter derselben Nummer geführt und es deutet auch sonst nichts darauf hin, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handeln könnte. Aus dem von der Klägerin als Anlagenkonvolut K 6 vorgelegten Urkunden folgt, dass die Beklagte zu 1. lediglich ihren Namen geändert hat, dass es sich indessen um eine identische juristische Person handelt.

Soweit die Beklagten sich darauf berufen, die Streithelferin habe die Namensänderung eigenmächtig und gegen den Willen der Beklagten vorgenommen, ist dies unerheblich. Zum einen ist die Namensänderung im Register eingetragen. Die Beklagten können sich demgegenüber auf die Löschung der Firma nicht berufen, da eine entsprechende Löschung als veröffentlichungspflichtiger Umstand nicht eingetragen ist (vgl. Holzborn, Israel: Internationale Handelsregisterpraxis, NJW 2003, 3014, 3015). Soweit der Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 18. November 2008 einen Antrag auf Löschung vorgelegt hat, erfordert dies nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Löschung ist nicht eingetragen. Zudem ist eine nach englischem Recht gegründete Limited auch nach einer nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland als Restgesellschaft jedenfalls bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation als aktiv und passiv parteifähig anzusehen (OLG Nürnberg, 13 U 1097/07, Urteil vom 10.08.2007).

II.

Die Klage ist auch begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Absatz 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StBerG darauf, dass diese es unterlässt, durch die Verwendung der Firma A. bzw. B. uneingeschränkte Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten.

Unlauter im Sinne von § 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Vorliegend haben die Beklagten gegen § 5 Abs. 1 StBerG verstoßen, indem sie die Briefkastenaufschrift "A." am Briefkasten der G. Geschäftsräume angebracht haben. Darüber hinaus besteht auch die Begehungsgefahr, dass entsprechende Wettbewerbshandlungen unter der geänderten Firmenbezeichnung vorgenommen werden. Diese Firmenbezeichnung erweckt bei den maßgeblichen Verkehrskreisen der steuerlich Ratsuchenden und Mitbewerber den Eindruck, die Beklagte zu 1. biete uneingeschränkt Dienstleistungen im Bereich Buchhaltung und Steuern an. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1. sich einen englischen Namen gegeben hat. Dieser ist für die angesprochenen Verkehrskreise verständlich. Das mit "Dienstleistung" zu übersetzende Wort "Service" ist in den deutschen Alltagsgebrauch übergegangen. Auch die Wörter "Accounting" und "Tax" sind zumindest einem relevanten Teil der maßgeblichen Verkehrskreise geläufig. "Accounting" bedeutet "Buchführung" oder "Buchhaltung" (Langenscheidt/Collins, großes Studienwörterbuch Englisch, 2006). "Tax" bedeutet "Steuer", "Abgabe" (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund beinhaltet diese Firmenbezeichnung das Angebot von uneingeschränkten Dienstleistungen im Bereich Buchhaltung und Steuern. Soweit die Beklagten behaupten, in der Kombination "C." nähmen diese Wörter "im englischsprachigen Bereich" einen anderen Bedeutungsinhalt an und bezeichneten "nichts anderes als die rein mechanische Erfassung von Buchhaltungsvorgängen" ist dies nicht erheblich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die genannte Wortkombination lexikalisch nicht zu ermitteln ist. Selbst wenn im englischsprachigen Bereich von einem abweichenden Bedeutungsinhalt auszugehen ist, ist dieser bei den angesprochenen deutschsprachigen Verkehrsweisen nicht maßgeblich im Hinblick auf die unzweideutige Bedeutung der einzelnen Wörter.

Auch soweit die Beklagten vortragen, allein durch die Verwendung der englischen Sprache und dem Auftritt der einer englischen Firma dränge sich gerade dem deutschsprachigen Publikum auf, dass deutsche Steuerberatung nicht Gegenstand des entsprechenden Unternehmens sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es gibt eine Vielzahl von internationalen Unternehmen mit englischem Namen, die in Deutschland Dienstleistungen in den Bereichen deutscher Rechts- und/oder Steuerberatung und/oder Wirtschaftsprüfung anbieten.

Ebenso wenig ergibt sich aus dem Fehlen des Zusatzes "Steuerberatergesellschaft", zu dem die Beklagte zu 1. bei Vorliegen einer Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 53 StBerG verpflichtet wäre, dass von der Firma der Beklagten zu 1. keine Irreführungsgefahr ausgehen kann. Den Verkehrsteilnehmern wird diese Vorschrift nicht einmal bekannt sein. Abgesehen davon, taucht diese Bezeichnung häufig nur so klein und versteckt auf, dass sie leicht zu übersehen ist. Das Fehlen des Zusatzes "Steuerberatergesellschaft" auf einem Briefkastenschild hat jedenfalls keinerlei Informationsgehalt.

Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten zu 2. für die Beklagte zu 1. beseitigt worden. In dieser hat sich die Beklagte zu 1. gerade nicht verpflichtet, unter der streitgegenständlichen Firma keinerlei Dienstleistungen anzubieten.

Unstreitig gehört die Beklagte zu 1. nicht zu den in §§ 3, 3a und 4 StBerG aufgeführten Personen und ist daher gemäß § 5 Abs. 1 StBerG nicht zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Dazu gehört auch die Buchführung für andere Unternehmen, soweit es sich nicht lediglich um mechanische Arbeitsgänge im Sinne von § 6 Nr. 3 StBerG oder das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von Lohnsteueranmeldungen handelt und diese Tätigkeiten durch eine Person erbracht werden, die über die entsprechende Qualifikation verfügt (vgl. OLG Brandenburg, NJW-RR 2006, 167, 168). Bei der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu 1. kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte zu 2. in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht gemäß § 3 Nr. 1 StBerG die Befugnis zu unbeschränkten Hilfeleistungen in Steuersachen hat. Wer Hilfe in Steuersachen leistet, muss dazu in eigener Person befugt sein, die Beschäftigung einer befugten Person genügt nicht (BGH NJW 1987, 1323, 1326).

Der Beklagte zu 2., der Geschäftsführer der Beklagten zu 1., hat sämtliche Handlungen für sie vorgenommen. Ein GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich für einen Wettbewerbverstoß, wenn er an der Rechtsverletzung teilgenommen hat (BGH GRUR 1986, 248, 251). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum für einen allein handelnden gesetzlichen Vertreter einer Limited etwas anderes gelten sollte.

2.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zu 2. einen Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 5 StBerG darauf, dass dieser es unterlässt, für Unternehmen, die hierzu nicht berechtigt sind, uneingeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber Dritten anzubieten und/oder zu erbringen. Dieser Anspruch ergibt sich spiegelbildlich aus dem Anspruch gegen die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 2. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer. Ebenso wie eine unbefugte Person, keine befugte Person als Erfüllungsgehilfen für die unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen beschäftigen darf, ist es einer befugten Person nicht gestattet, für eine unbefugte Person Dienstleistungen dieser Art zu erbringen. § 3, 3a, 4, 5 StBerG schützen nämlich auch die Unabhängigkeit des Steuerberaters im Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Steuerberatung. Der Beklagte zu 2. hat zwar in der Vergangenheit noch keine Dienstleistungen für Dritte als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1. erbracht. Angesichts der Wiederholungsgefahr des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten zu 1. und 2. besteht dies bezüglich jedenfalls aber Erstbegehungsgefahr.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Streitwert: 60.000,00 Euro, wovon 30.000,00 Euro auf die Beklagte zu 1. und 30.000,00 Euro auf die Beklagte zu 2. entfallen.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 10.12.2008
Az: 12 O 519/07


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