Kammergericht:
Beschluss vom 30. Juli 2003
Aktenzeichen: 1 W 353/02

(KG: Beschluss v. 30.07.2003, Az.: 1 W 353/02)

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten über den festgesetzten Betrag hinaus in Höhe weiterer 207,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2002 festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 1.200,00 EUR haben die Klägerin zu 81 % und die Beklagten zu 19 % zu tragen.

Gründe

Die als Erinnerung bezeichnete sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Sie hat jedoch nur zum Teil Erfolg. Der Klägerin sind als ersparte Terminsreisekosten ihres Prozessbevollmächtigten diejenigen Fahrtkosten (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO) sowie Abwesenheitsgelder (§ 28 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) zu erstatten, die für die Wahrnehmung von zwei Terminen vor dem Landgericht Berlin durch einen in Frankfurt/Oder ansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden wären. Diese betragen insgesamt 207,80 EUR, wie das Gericht im Schreiben vom 05.06.2003 im Einzelnen ausgeführt hat.

Soweit die Klägerin weiterhin begehrt, die im Antrag vom 2. Mai 2002 bezifferten Fahrtkosten und Tagegelder von insgesamt 1.095,29 EUR für die Terminswahrnehmung durch ihren in K ansässigen Prozessbevollmächtigten festsetzen zu lassen, ist das Rechtsmittel unbegründet.

Im vorliegenden Streitfall hat die Klägerin mit ihrer Vertretung einen weder am Gerichtsort Berlin noch an ihrem Geschäftssitz A im Landgerichtsbezirk Frankfurt/Oder kanzleiansässigen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Wie im gerichtlichen Schreiben vom 3. April 2003 näher dargelegt wurde, ist es unerheblich, dass die Klägerin ihre Hauptverwaltung in F bei K hat, also in räumlicher Nähe ihrer Prozessbevollmächtigten in K. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 03, 898 und 901) ist die Klägerin erstattungsrechtlich (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zwar berechtigt, einen an ihrem Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung vor einem auswärtigen Gericht zu beauftragen. Für die Frage, von welchem Ort aus die Klägerin den Rechtsstreit führt, ist aber der aus dem Handelsregisterauszug ersichtliche Firmensitz (§§ 106 Abs. 2 Nr. 2, 107 HGB) maßgeblich € sofern der Rechtsstreit nicht am besonderen Gerichtsstand der Niederlassung gemäß § 21 ZPO geführt wird €, denn nach ihm bestimmt sich ihr allgemeiner Gerichtsstand gemäß § 17 ZPO. Dementsprechend gehen Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Gesellschaft ihre Verwaltung nicht am Orte ihres allgemeinen oder besonderen Gerichtsstandes hat und einen in der Nähe ihrer Verwaltung, aber in größerer Entfernung zum Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, auch nicht zu Lasten der erstattungspflichtigen Gegenpartei. Erstattungsfähig sind folglich € ebenso wie bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten am Gerichtsort (BGH NJW 03, 898) € nur die (geringeren) ersparten Reisekosten, die bei Zuziehung eines am Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 30.07.2003
Az: 1 W 353/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e9fe69501c67/KG_Beschluss_vom_30-Juli-2003_Az_1-W-353-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share