Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. Februar 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 6/09

(BGH: Beschluss v. 08.02.2010, Az.: AnwZ (B) 6/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. November 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 7. Februar 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).

Bereits im Jahr 2005 war aufgrund einer Beschwerde der B. bekannt geworden, dass der Antragsteller fortlaufend für seine Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht vollständig entrichtete. Die rückständigen Beträge beliefen sich seitdem durchweg auf jeweils ca. 10.000 €. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, umfassend zu seinen Vermögensverhältnissen, insbesondere zur Höhe seiner Verbindlichkeiten, Stellung zu nehmen, war der Antragsteller nur sehr unvollkommen nachgekommen. Zwangsvollstreckungsversuche des Hauptzollamts zur Beitreibung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge vom 4. Juli und 7. September 2006 verliefen jeweils erfolglos. Dies rechtfertigt bereits für sich gesehen die Annahme des Vermögensverfalls. Dabei macht es keinen Unterschied, ob - wie der Antragsteller immer wieder behauptet - die jeweiligen Pfändungsprotokolle nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten unterschrieben worden sind. Jedenfalls sind die aufgelaufenen Rückstände auch in der Folge nicht beglichen worden. Darüber hinaus lagen - wie der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof eingeräumt hat - zum Zeitpunkt des Widerrufs noch weitere, der Antragsgegnerin nicht bekannte Verbindlichkeiten vor, unter anderem gegenüber der D. , der T. und dem Finanzamt, die teilweise ebenfalls in die Vollstreckung gegangen sind.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht erkennbar. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), ist nicht gegeben.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen (zu der insoweit bestehenden Darlegungs- und Beweislast des Rechtsanwalts vgl. nur Senat, Beschl. vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rdn. 60). Die bloße Behauptung, dass die im Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 14. August 2008 genannten (ausstehenden) Zahlungen an Gläubiger zwischenzeitlich sämtlich geleistet worden seien, genügt nicht. Die Gewährung eines Privatdarlehens über 40.000 €, das der Schuldentilgung dienen sollte, hat sich ersichtlich nicht realisiert. Dem neuerlichen Hinweis des Senats, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls nur durch eine vollständige Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte dargetan werden könnte, ist der Antragsteller nicht nachgekommen.

3. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Vielmehr lässt der der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F. vom 22. September 2006 (Az. ) zugrunde liegende Sachverhalt besorgen, dass sich eine derartige Gefährdung in der Vergangenheit bereits realisiert hat. Danach hat der Antragsteller eine offensichtliche Überzahlung eines Mandanten in Höhe von ca. 3.000 € einbehalten. Der Betrag konnte von dem Mandanten in der Folge erst im Klagewege beigetrieben werden.

4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.

Tolksdorf Ernemann Roggenbuck Wüllrich Braeuer Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 AGH 8/07 -






BGH:
Beschluss v. 08.02.2010
Az: AnwZ (B) 6/09


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