Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. Februar 2012
Aktenzeichen: 14c O 292/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 09.02.2012, Az.: 14c O 292/11)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.11.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist eine erfolgreiche Herstellerin von Geräten auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik, Telekommunikation und Computer, die sie weltweit anbietet. Sie ist Inhaberin des am 24.05.2004 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten vom 17.03.2004 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. XXX für einen Taschencomputer, im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster, das nachfolgend wiedergegeben wird:

0001.1

1 Abbildung

0001.2 1 Abbildung

0001.3 1 Abbildung

0001.4 1 Abbildung

0001.5 1 Abbildung

0001.6 1 Abbildung

0001.7 1 Abbildung

Die Verfügungsklägerin brachte im Frühjahr 2010 einen Tablet-Computer unter der Bezeichnung "A" auf den Markt, der seitdem auch in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird. Das A erlangte in kurzer Zeit eine große Marktbedeutung. Es wurde mit dem "XXX Award" 2010 ausgezeichnet. Seit 2011 bietet die Antragstellerin mit dem "B" eine weiterentwickelte Version an. Auf die als Anlagen im beigezogenen Verfahren vor der Kammer, Az. XXX, vorgelegten Anlagen rop 29a und ASt 2, nachstehend in Ablichtung wiedergegebenen Geräte wird Bezug genommen:

"A"

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"B"

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Die Verfügungsbeklagte, die deutsche Vertriebsniederlassung der C, beabsichtigte im Sommer 2011 einen Tablet-PC mit der Bezeichnung "D" auf dem deutschen Markt anzubieten und zu vertreiben.

Die Verfügungsklägerin erwirkte gegen die Verfügungsbeklagte und die Firma E am 09.08.2011 bei der erkennenden Kammer, Az. XXX, eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen der Verletzung des oben wiedergegebenen Geschmacksmusters, die im Urteil vom 09.09.2011 abgeändert aufrechterhalten wurde. Das Unterlassungsgebot wurde wie folgt gefasst:

I.

Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, untersagt,

der Verfügungsbeklagten zu 1) im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union,

der Verfügungsbeklagten zu 2) im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland

Computerprodukte mit folgenden Merkmalen

i. eine insgesamt rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken,

ii. eine flache, klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Gerätes abdeckt, ohne jede Musterung,

iii. unter der klaren Oberfläche befindet sich eine rechteckige Begrenzung mit den gleichen Abständen zu allen Seiten,

iv. eine dünne Einfassung, welche die Vorderseite umgibt,

v. eine Rückseite, welche an den Ecken abgerundet und an den Kanten nach oben gebogen ist, und

vi. ein dünnes Profil,

gemäß nachstehender Abbildungen

1)

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und / oder

2)

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zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 31.01.2012, Az. XXX, die einstweilige Verfügung mit weiteren Änderungen, insbesondere der Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Benutzungshandlungen, auf der Grundlage wettbewerbsrechtlicher Vorschriften aufrecht erhalten.

In Reaktion auf das Unterlassungsgebot vom 09.09.2011 brachte die Verfügungsbeklagte ein Nachfolgemodell unter der Bezeichnung "F" wie im Verfügungsantrag abgebildet und im Original als Anlage Ast 5 vorgelegt auf den Markt, bei welchem die kurzen Rahmenseiten in der Frontansicht verbreitert und die Lautsprecher in diesen Rahmenseiten auf der Frontseite angeordnet wurden sowie der unten mittig angebrachte "G"-Schriftzug auf der Frontseite deutlich heller gestaltet wurde. Davon erlangte die Verfügungsklägerin am 18.11.2011 Kenntnis und beantragte am 25.11.2011 die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Verfahren XXX der Kammer sowie den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der zugleich gegen die Firma E gerichtete Antrag ist durch Beschluss der Kammer vom 29.11.2011 abgetrennt worden.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass das F in den Schutzbereich ihres rechtsgültigen Verfügungsgeschmacksmusters falle und sie mithin in ihrem Geschmacksmusterrecht verletzt sei. Die von der Verfügungsbeklagten angeführten Entgegenhaltungen stünden, wie sie, die Verfügungsklägerin, im Einzelnen ausführt, der Rechtsbeständigkeit des Verfügungsgeschmacksmuster nicht entgegen und schränkten auch nicht dessen Schutzbereich ein, der weit zu ziehen sei. Dies gelte insbesondere für das am 10.09.2003 veröffentlichte, auf die am 04.02.2004 veröffentlichte US-Patentanmeldung US XXX zurückgehende deutsche Geschmacksmuster DE XXX-XXX (im Hinblick auf den in der Patentschrift zuerst genannten Erfinder im Folgenden "H-Design" bezeichnet). Da im deutschen Geschmacksmuster DE XXX-XXX lediglich eine Explosionszeichnung veröffentlicht worden sei, während sich die übrigen Zeichnungen unveröffentlicht bei der Akte befunden hätten, sei die Gestaltung diesem nicht zu entnehmen gewesen. Die Zeit zwischen der wesentlich später erfolgten Veröffentlichung der US-Patentanmeldung US XXX und dem Prioritätszeitpunkt des Verfügungsgeschmacksmusters sei so kurz gewesen, dass sie für ein Bekanntwerden der Gestaltung bei den inländischen Fachkreisen nicht ausgereicht hätte. Für Designer bestehe kein Grund zu Patentrecherchen. Nicht umsonst habe die Verfügungsbeklagte selbst mehrere Monate gebraucht, um dieses Patent zu finden. Ohnehin schränke das sich auf einen Monitor beziehende H-Design den Schutzumfang schon deshalb nicht ein, weil allein die Musterdichte im Bereich der Taschencomputer, also Tablet-Computer, entscheidend sei und das H-Design traditionelle Monitore betreffe. Im Übrigen stelle das H-Design ein bloßes Muster dar, das auf dem Markt nicht präsent sei. Es sei aber auf den informierten Benutzer abzustellen, der nur Gestaltungen kenne, die sich tatsächlich auf dem Markt befänden.

Außerdem macht die Verfügungsklägerin hilfsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung geltend.

Insoweit trägt sie vor, ihrem A mit seinem bahnbrechenden, schlichten, aber eleganten Design komme ohne weiteres wettbewerbliche Eigenart zu. Seit seiner Einführung 2010 werde das Erzeugnis als "Kultobjekt" angesehen, das die Aufmerksamkeit der Medien auf sich ziehe und eine klare Führungsrolle einnehme. Dessen Design werde in dem angegriffenen F kopiert. Hierdurch werde eine Herkunftstäuschung herbeigeführt und zugleich der herausragende Ruf des A und des B in unlauterer Weise ausgenutzt, da potentiellen Käufern der Eindruck vermittelt werde, sie könnten durch den Kauf der Kopie dasselbe Prestige und denselben Ruf erwerben wie durch den Erwerb des Originalprodukts.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Computerprodukte mit folgenden Merkmalen

i .eine insgesamt rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken;

ii. eine flache klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Geräts abdeckt, ohne jede Musterung;

iii. eine zentrierte rechteckige Begrenzung unter der klaren Oberfläche;

iv. eine dünne Einfassung, welche die Vorderseite umgibt und welche an den Schmalseiten leicht verbreitert ist, mit zwei symmetrisch angeordneten Schlitzen, wobei ein Schlitz auf einer jeden Schmalseite angeordnet ist;

v. eine Rückseite, welche an den Ecken abgerundet und an den Kanten nach oben gebogen ist, und

vi. ein dünnes Profil

gemäß nachstehender Abbildung:

a)

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1 Abbildung

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1 Abbildung

und/oder

b)

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1 Abbildung

1 Abbildung

1 Abbildung

1 Abbildung

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zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

Hilfsweise beantragt sie,

der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

Computerprodukte mit folgenden Merkmalen

i. eine insgesamt rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken;

ii. eine flache klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Geräts abdeckt, ohne jede Musterung;

iii. eine zentrierte rechteckige Begrenzung unter der klaren Oberfläche;

iv. eine dünne Einfassung, welche die Vorderseite umgibt und welche an den Schmalseiten leicht verbreitert ist, mit zwei symmetrisch angeordneten Schlitzen, wobei ein Schlitz auf einer jeden Schmalseite angeordnet ist;

v. eine Rückseite, welche an den Ecken abgerundet und an den Kanten nach oben gebogen ist, und

vi. ein dünnes Profil

gemäß nachstehender Abbildung:

a)

1 Abbildung

1 Abbildung

1 Abbildung

1 Abbildung

1 Abbildung

und/oder

b)

1 Abbildung

1 Abbildung

1 Abbildung

1 Abbildung

1 Abbildung

1 Abbildung

1 Abbildung

zu benutzen, anzubieten einschließlich zu bewerben oder bewerben zu lassen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.11.2011 zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte wendet ein, dass das Verfügungsgeschmacksmuster nichtig sei. Insoweit ist sie der Ansicht, dass zum einen die Darstellung derart widersprüchlich sei, dass dies zur Nichtigkeit führe. Zum anderen gebe es vorbekannten Formenschatz, der dem Geschmacksmusterschutz entgegenstehe. Dieser sei ihrem am 09.08.2011 eingereichten Nichtigkeitsantrag beim HABM zu entnehmen (Anlage rop 20 im Verfahren XXX). Insbesondere nähmen eine Produktstudie "I" (Anlagen rop 11, 12, 12a, 13, 13a, 53 und 53a im Verfahren XXX) und der "J" (Anlagen rop 14, 14a, 15, 16, 16a und 50 im Verfahren XXX) das Verfügungsgeschmacksmuster vorweg, wozu sie, die Verfügungsbeklagte, wie auch zu weiterem Formenschatz, im Einzelnen ausführt. Vor allem aber habe sie nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Verfahren betreffend das D mit dem H-Design einen weiteren Formenschatz aufgefunden, der zur Nichtigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters führe, weil er dieses vorwegnehme. Die US-Patentanmeldung sei am 04.03.2004 und damit ebenfalls vor dem Prioritätszeitpunkt des Verfügungsgeschmacksmusters veröffentlich worden. Das dargestellte Erzeugnis weise bereits eine den Rahmen abdeckende transparente Frontseite vor einem einteiligen Gehäuse auf. Dabei sei die in der Rückfront befindliche Öffnung nach der Patentbeschreibung nur optional.

Jedenfalls sei keine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters gegeben. Die von der Verfügungsklägerin als prägend bezeichneten Merkmale seien überwiegend technisch bedingt. Vor dem Hintergrund des Formenschatzes und der technischen Gegebenheiten habe das Verfügungsgeschmacksmuster allenfalls einen geringen Schutzumfang. Vor allem aber sei der Gesamteindruck von Verfügungsgeschmacksmuster und dem F unterschiedlich, da die prägenden Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters bei der angegriffenen Form nicht vorhanden seien. So sei eben keine dünne Einfassung, die die Vorderseite umgibt, vorhanden, sondern die Einfassung sei auf den beiden Querseiten deutlich verbreitert und mit Lautsprechern versehen. Außerdem weise das angegriffene Muster insbesondere nicht das schalenförmige K-Design von Rückseite und Schmalseiten auf, sondern sei dreiteilig, weil es aus Rahmenoberfläche, Rahmenteil und rückwärtiger Abdeckung bestehe. Besonders prägend sei der bauchige Rahmen, der auf einer Seite als Überwurf in die Rückseite rage. Schließlich weise das angegriffene Muster ein anderes Seitenverhältnis auf als das Verfügungsgeschmacksmuster. Das Produkt erinnere nicht an eine Schale mit einer oben aufgesetzten Glasplatte, sondern an eine flache Platte, ähnlich einem Brotschneidebrett.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verfügungsklägerin kämen gleichfalls nicht in Betracht. Es sei auszuschließen, dass es zu einer Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung komme. Beim D und erst recht beim F sei nicht die Gestaltung des A kopiert, sondern das Design eines von ihr schon 2006 präsentierten digitalen Bilderrahmens wieder aufgegriffen worden. Was die Gestalt der Erzeugnisse angehe, so sei zu beachten, dass Tablet-Computer hochpreisige Produkte für das technisch interessierte Publikum seien, die nicht spontan, sondern auf der Grundlage eingeholter Informationen erworben würden. Die Geräte beider Parteien seien mit den jeweiligen Marken versehen, ihr D weise auf der Vorderseite den Schriftzug "G" auf, wobei dieser auf dem geänderten Produkt F noch heller gestaltet sei und damit noch stärker auffalle. Auch auf der Rückseite sei der Schriftzug deutlich erkennbar aufgebracht. Bei richtiger Betrachtungsweise scheide eine Herkunftstäuschung schon deshalb aus.

Aber auch eine Rufausbeutung sei nicht gegeben. Es fehle bereits an einer Nachahmung. Die Gestaltung der Frontseite des F weiche aufgrund der vorgenommenen Änderungen nunmehr noch deutlicher von den As ab als schon das D. Überdies komme es auf die Gesamtwirkung der Produkte an, die bei dem Produkt der Verfügungsklägerin durch die einteilige mit dem L-Logo versehene Schale wesentlich mitgeprägt werde. Auch sei das Seitenverhältnis bei den sich gegenüberstehenden Erzeugnissen anders. Im Übrigen sei inzwischen eine Vielzahl von Geräten mit einer vergleichbaren Frontgestaltung auf dem Markt. Zudem fehle es an dem für eine unlautere Rufausbeutung erforderlichen Gefälle zwischen den Produkten. Ihre, der Verfügungsbeklagten, Produkte verfügten selbst über ein herausragendes Image, die Geräte beider Parteien seien in derselben Preiskategorie angesiedelt.

Beide Parteien haben sich zur Ergänzung ihres Vortrages auf den Vortrag im Verfahren mit dem Az. XXX, XXX bezogen, dessen Akten beigezogen wurden. Sie haben überdies insbesondere zu den wettbewerblichen Ansprüchen in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg.

Zwar ist das Gericht international zuständig für das Verfahren wegen einer Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung gegen die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Verfügungsbeklagte gemäß Art. 82 Abs. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden: GGV). Nach Art. 83 Abs. 1 GGV erstreckt sich die Zuständigkeit auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Soweit wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, ist das Gericht international zuständig gemäß Art. 6 I Rom II-VO (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11.07.2007).

Auch liegt der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund einer Geschmacksmusterverletzung gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund vor. Die Verfügungsbeklagte hat den angegriffenen F bereits auf den Markt gebracht. Bei einem Zuwarten droht der Verfügungsklägerin eine nachhaltige Schwächung der Originalität ihres Geschmacksmuster und der wettbewerblichen Stellung ihrer Erzeugnisse. Die Verfügungsklägerin hat auch schon eine Woche nach Kenntniserlangung den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt und so deutlich gemacht, dass ihr die Sache eilig ist. Für die Geltendmachung der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bedarf es gemäß § 12 Abs. 2 UWG der Darlegung eines Verfügungsgrundes im Sinne der §§ 935, 940 ZPO nicht.

Die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das neue Produkt unter den Tenor der bereits erlassenen Verfügung gefallen wäre und die Verfügungsklägerin deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere einstweilige Verfügung hätte. Denn das F weist gegenüber dem D markante Abweichungen auf, die - wie nachfolgend ausgeführt wird - bereits ohne Berücksichtigung des sog. H-Designs aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters herausführen.

Die Verfügungsklägerin ist es indes nicht gelungen, einen Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935, 940, 936, 916 ff. ZPO hinreichend glaubhaft zu machen.

I.

Der Verfügungsklägerin steht kein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV gegen die Verfügungsbeklagte zu. Der Vertrieb des F verletzt die Rechte der Verfügungsklägerin aus ihrem Verfügungsgeschmacksmuster nicht.

1.

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des am 24.05.2004 - unter Inanspruchnahme der Priorität einer US-Anmeldung vom 17.03.2004 - angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters XXX-XXX, von dessen Rechtsgültigkeit die Kammer nach Art. 85 Abs. 1 GGV auszugehen hat.

Die von der Verfügungsbeklagten hiergegen gemäß Art. 90 Abs. 2 GGV statthaft erhobene Einrede der Nichtigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters bleibt ohne Erfolg.

a.

Das Verfügungsgeschmacksmuster ist, wie bereits im Urteil der erkennenden Kammer vom 09.09.2011 ausgeführt, nicht wegen Widersprüchlichkeit in der Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 3 lit. a GGV nichtig. Eine etwaige Widersprüchlichkeit führt nur dann zur Nichtigkeit des Geschmackmusters, wenn trotz der Auslegungsmöglichkeiten ein Widerspruch zwischen den verschiedenen Ansichten einer Geschmacksmusteranmeldung besteht (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, 2. Aufl., Art. 3, Rdnr. 150 m.w.N.). Denn die Wiedergabe eines Geschmacksmusters ist der Auslegung zugänglich, wobei zu fragen ist, was der Anmelder nach außen erkennbar gewollt hat (Ruhl, a.a.O., Art. 3, Rdnr. 143; Art. 36, Rdnr. 75).

Insoweit ist auf den informierten Benutzer abzustellen, der - in Abgrenzung zum Begriff des Durchschnittsverbrauchers oder der angesprochenen Fachkreise - als potentieller Abnehmer einzuordnen ist, der über gewisse Kenntnisse und über ein gewisses Designbewusstsein verfügt (OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2006, 5 U 135/05 - Mobiltelefon; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2007, I-20 U 128/06 - Aluminiumfelgen, zitiert nach juris, Rdnr. 19). Er kennt daher verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt und besitzt gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und er benutzt die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit (EuGH, GRURInt 2012, 43 Tz. 59 - PepsiCo). Für den informierten Benutzer zeigen die hinterlegten Abbildungen des Geschmacksmusters ein Erzeugnis und nicht etwa mehrere Erzeugnisse oder Ansichten von verschiedenen Erzeugnissen, wie von der Verfügungsbeklagten behauptet.

Abbildung 0001.1 zeigt das Erzeugnis in der Schrägansicht. Man sieht eine rechteckige Fläche mit abgerundeten Ecken, die von einem schmalen Rahmen eingefasst ist. Da es die erste Ansicht ist, kann man sie als Vorderseite bezeichnen. Die Schraffur, die auf der Fläche verteilt und bis an die Ränder angeordnet ist, kennzeichnet eine transparente Oberfläche, die wie eine Glasplatte wirkt. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die gepunktete Rechtecklinie, die wie ein Rahmen unter dieser Oberfläche und mithin auch unter der Schraffur liegt. Diese Gestaltung findet sich entsprechend in der Darstellung derselben Seite in der Frontansicht in Abbildung 0001.3.

Die Abbildung 0001.2 zeigt wiederum eine Schrägansicht des Erzeugnisses. Hier ist statt des Rahmens eine Abrundung zu den Seitenwänden zu erkennen. Im Zusammenhang mit Abbildung 0001.1 ergibt sich, dass es sich um die Rückseite handelt. Allerdings weist diese Fläche eine andere Art der Schraffur auf. Diese ist nicht über die Fläche verteilt und vermittelt keinen "gläsernen" Eindruck. Auf den ersten Blick könnte mit ihr ein Spiegeleffekt gezeigt sein. Allerdings legt die Anordnung der Schraffur nahe, dass es sich vielmehr um die Kennzeichnung einer Oberflächentopographie handelt. Hier soll deutlich gemacht werden, dass die Fläche vollständig glatt, also eben ist. Mit dieser Auslegung steht dann auch Abbildung 0001.4 im Einklang, denn in der Draufsicht stellt sich die Frage der Oberflächentopographie nicht, da diese Dimension in der Draufsicht nicht sichtbar ist. Da diese Auslegung jeden scheinbaren Widerspruch auflöst, erscheint sie auch aus diesem Grunde zutreffend.

Schließlich ergibt sich kein Widerspruch daraus, dass die Abbildung 0001.7 eine dickere Seitenwand zeigt als die Abbildungen 0001.5 und 0001.6. Da die Abbildungen 0001.5 und 0001.6 sich nur durch die zusätzliche kleine, kreisrunde, gepunktete Linie auf der rechten Seite unterscheiden, wird im Zusammenhang mit Abbildung 0001.2 deutlich, dass es sich dabei um die Seitenansichten der beiden Längsseiten handelt. Die Abbildung 0001.7 zeigt schließlich in der Mitte ein zusätzliches rechteckiges, mit einer Punktlinie dargestelltes Element. Im Zusammenhang mit der Abbildung 0001.2 wird klar, dass es sich dabei um die Querseite handelt. Da sie in der Abbildung 0001.7 genau so lang dargestellt ist wie die Längsseiten, ist unschwer zu erkennen, dass hier ein anderer Maßstab gewählt wurde, weshalb sich folgerichtig die größere Dicke ergibt. Widersprüchlich sind die Ansichten mithin gerade nicht.

b.

Das Verfügungsgeschmacksmuster ist auch nicht deshalb nichtig, weil ihm vorbekannter Formenschatz entgegenstünde.

Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters ist gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV, dass dieses neu ist und Eigenart besitzt. Das Muster gilt dabei als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist, wobei zwei Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Elementen unterscheiden, Art. 5 GGV. Ein Geschmacksmuster besitzt des Weiteren Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Betrachter hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vorbekanntes anderes Geschmacksmuster bei diesem Betrachter hervorruft, Art. 6 GGV.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weist das Verfügungsgeschmacksmuster der Verfügungsklägerin Neuheit und Eigenart auf.

Das Verfügungsgeschmacksmuster hat folgende Merkmale:

1. eine rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken;

2. eine flache, transparente Oberfläche ohne jede Musterung, die von einem schmalen Gehäuserand umfasst wird;

3. eine punktierte Markierung eines rechteckigen Rahmens auf der Oberfläche, der zu allen Seiten gleich breit ist;

4. eine flache Rückseite, die an den Rändern nach oben gebogen ist, wodurch die geraden Seitenwände und die schmale Einfassung um die Vorderseite geformt werden (Schalenform);

5. ein dünnes Profil;

6. ein punktiert gezeichnetes, kleines rundes Element auf einer Längsseite;

7. ein punktiert gezeichnetes, rechteckiges Element auf einer Querseite.

Nach Auffassung der Kammer bestimmen, wie bereits im Urteil der Kammer vom 09.09.2011 ausgeführt und im Urteil des Oberlandesgerichts vom 31.12.2012 bestätigt, alle genannten Merkmale - die Merkmale 6) und 7) mit den nachfolgend noch ausgeführten Einschränkungen - den Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters mit, wenngleich sie das Geschmacksmuster unterschiedlich stark prägen und auch ihrerseits zu interpretieren sind.

So nimmt nach Auffassung der Kammer auch der in Merkmal 3 genannte, punktierte Rahmen am Schutz teil. Zwar ist der Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass punktierte Linien nach Ziffer 11.4 der Prüfungsrichtlinien (wiedergegeben in Ruhl, a.a.O., Anhang 3) in einer Ansicht entweder für Elemente verwendet werden, für die kein Schutz beansprucht wird, oder für versteckte Linien. Dies sollen mithin Elemente sein, die nicht zu der Ansicht gehören, in der sie verwendet werden. Gleichzeitig machen die Prüfungsrichtlinien deutlich, dass es "in der Verantwortung des Anmelders [liegt], gepunktete Linien, Abgrenzungen und Färbungen derart zu verwenden, dass deutlich wird, für welche Merkmale Schutz beansprucht wird und für welche nicht, …". Letztlich ist also entscheidend, was der Anmelder nach außen erkennbar gemeint hat, wobei Ausgangspunkt die in den Prüfungsrichtlinien genannte Interpretation ist. Wie bereits ausgeführt, zeigen die Frontansichten 0001.1 und 0001.3 eine transparente Fläche. Die darunter angeordnete Punktlinie, die von der Schraffur überstrichen wird, kennzeichnet bei verständiger Betrachtung, dass es sich um eine Abgrenzung handelt, die keine Oberflächentrennung erzeugt, sondern vielmehr innenliegend ist. Es lag daher nahe, sie wie eine versteckte Linie darzustellen. Aufgrund der Transparenz der Frontseite, unter der sie liegt, ist sie in den diese Seite zeigenden Ansichten sichtbar, nicht aber in den anderen Ansichten. Insgesamt nimmt sie daher als nur von der Frontseite aus sichtbare, innenliegende Abgrenzung am Schutzbereich teil. Dies haben auch das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 31.01.2012 und in dem niederländischen Parallelverfahren betreffend das D der Gerichtshof Den Haag in seinem Berufungsurteil vom 24.01.2012, Az. XXX/XXX-XXX, so beurteilt.

Die in den Merkmalen 6) und 7) genannten, mit einer punktierten Linie dargestellten Elemente sind dagegen anders zu bewerten. Hier handelt es sich ersichtlich nicht um innenliegende Abgrenzungen, sondern um Öffnungen in der Oberfläche. Dass der Anmelder diese punktiert gezeichnet hat, ist bei verständiger Würdigung für den informierten Benutzer nur so zu verstehen, dass diese Elemente in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht am Schutz teilnehmen (vgl. EuG, Urteil vom 14.06.2011, T-68/10, Sphere Time, zitiert nach juris, Rdnr. 63, 64). Für das Verfügungsgeschmacksmuster sind sie gleichwohl von Bedeutung, weil durch sie deutlich gemacht wird, dass auf den Seitenflächen des Erzeugnisses solche Elemente vorhanden sein können, wobei dadurch, dass nur jeweils ein Element gezeigt wird, zugleich klar wird, dass auch die Seitenflächen eher schlicht gehalten sein sollen.

Wie bereits im Urteil der Kammer vom 09.09.2011 ausgeführt, ist keines der Einzelmerkmale allein technisch bedingt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn eine gangbare Designalternative zu Merkmalen existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise erfüllt (Ruhl, a.a.O., Art. 8 Rz. 18; vgl. auch OLG Düsseldorf, Aluminiumfelgen, a.a.O., Rdnr. 14). Derartige Designalternativen lassen sich für jedes Merkmal des Verfügungsgeschmacksmusters den von den Parteien vorgelegten Mustern aus dem Formenschatz und dem Marktumfeld entnehmen, die abweichende Gehäuseformen, Rand- und Korpusgestaltungen aufweisen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 22.04.2010, I ZR 89/08 - Verlängerte Limousinen, zitiert nach juris, Rdnr. 45). Diese Auffassung haben sowohl das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 31.01.2012 als auch das Berufungsgericht in dem niederländischen Verfahren, der Gerichtshof Den Haag, in seinem Urteil vom 24.01.2012 vertreten.

Insbesondere ist die Gestaltung der Frontseite nicht allein technisch bedingt. Zu Recht weist zwar die Verfügungsbeklagte und auch das niederländische Gericht, die Rechtbank’s Gravenhage, in dem im Hinblick auf das D in den Niederlanden geführten erstinstanzlichen Verfahren, Az. XXX/ XXX-XXX, Urteil vom 24.08.2011, darauf hin, dass eine die ganze Vorderseite bedeckende "gläserne" Berührungsplatte als eine logische Wahl erscheint (vgl. deutsche Übersetzung der Entscheidung der Rechtbank's Gravenhage vom 24.08.2011, Anlage rop 49a im Verfahren XXX). Dies gilt auch für das Abrunden der Ecken. Anders als das erstinstanzliche, niederländische Gericht sieht aber die Kammer auch in dem Weglassen von Beiwerk und in der Minimalisierung von Elementen eine Designleistung. Denn technisch geboten ist die Minimalisierung gerade nicht. Ein breiterer, griffiger Gehäuserand - möglicherweise auch nur an den kürzeren Seiten oder nur an einer Längsseite -, ein tieferliegendes Display, wie sie herkömmliche PC-Bildschirme häufig aufweisen, ein innerer Rahmen mit unterschiedlichen Randbreiten oder eine stärkere Rundung der Ecken sind Beispiele für Veränderungen der Frontseite, die aus technischer Sicht nicht nachteilig sein müssen.

Die Möglichkeiten einer vom Verfügungsgeschmacksmuster unterschiedlichen Gehäuserandgestaltung, die ihre technische Funktion in gleicher Weise erfüllt, zeigen deutlich die von der Verfügungsklägerin vorgelegten Tablet-PCs aus dem Marktumfeld (Anlagen ASt 19 im Verfahren XXX). So hat der Tablet-PC Folio 100 von Toshiba einen inneren Displayrahmen, einen umlaufenden Gehäuserahmen und zusätzlich eine umlaufende silberne "Zierleiste", die möglicherweise die Stoßempfindlichkeit mindert. Der Iconia Tab von acer weist einen umlaufenden Gehäuserahmen auf, der auf den Längsseiten etwas breiter ist als auf den Querseiten, während der innere Displayrahmen umgekehrt auf den Längsseiten schmaler ist als auf den Querseiten. Beim Zii0 von creative ist der Gehäuserahmen auf den Querseiten und der oberen Längsseite schmal und nur auf der unteren Längsseite breiter ausgeführt. Das Display des Archos 101 hat einen umlaufenden Rahmen, der seinerseits so in ein Gehäuse eingesetzt ist, dass an den kürzeren Seiten eine Art Grifffläche entsteht, die verhindert, dass man bei Benutzung ständig auf das Display fasst und Fingerabdrücke verbleiben. Schließlich hat der Eee Pad von Asus einen Gehäuserahmen, der auf den Längsseiten das Display nur mit einer schmalen Kante einfasst, während er an den Querseiten etwas breiter und mit einer geriffelten Fläche versehen ist, so dass sowohl der Eindruck guter Griffigkeit als auch ein optisch interessanter Effekt entstehen. Alle diese Gestaltungen zeigen gegenüber dem minimalistischen Design des Verfügungsgeschmacksmusters unterschiedliche Lösungen, die technisch ebenbürtig sind oder sogar vorteilhaft sein mögen und nicht lediglich überflüssiges Beiwerk aufweisen.

Eine andere Beurteilung verkennt nach Auffassung der Kammer, dass es gerade nicht nur eine Lösung gibt, die die technisch notwendigen Anforderungen erfüllt. Vielmehr ist es im Rahmen der verschiedenen technischen Anforderungen von Stabilität, Materialeinsatz, Herstellungskosten, Herstellbarkeit, Gewicht, Handhabbarkeit etc. möglich, ganz unterschiedliche Gestaltungen zu finden. Das Gebot, eine minimalistische Lösung freizuhalten, lässt sich der Geschmacksmusterverordnung nicht entnehmen. Vielmehr ist Zweck der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, jede gestalterische Leistung zu schützen, die in der Schaffung von Produktdesign liegt, welches sich von vorbekanntem Produktdesign in marktrelevanter Weise unterscheidet (Ruhl, a.a.O., Art 6, Rdnr. 11).

Gerade die Kombination einer minimalistisch gestalteten Frontseite mit einer glatten Rückseite und einem Gehäuse, bei dem scharfe Ecken und Kanten ebenso vermieden werden wie hervorstehende oder dekorative Elemente, begründet eine Designleistung und ist - wie aufgezeigt - nicht nur technisch notwendige Ausgestaltung. Sie prägt das Verfügungsgeschmacksmuster in besonderer Weise.

Insgesamt lässt das aus den hinterlegten Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters ersichtliche Erzeugnis der Verfügungsklägerin eine das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechende, moderne, elegante Formgestaltung erkennen, die durch schlichte Linienführung, ein schlankes Profil und durchgängigen Minimalismus gekennzeichnet ist.

Diese Beurteilung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Berufungsurteil vom 31.01.2012 bestätigt. Auf die weitergehende Begründung wird Bezug genommen.

In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht hält die Kammer auch an ihrer bereits im Urteil vom 09.09.2011 vertretenen Auffassung fest, dass das Verfügungsgeschmacksmuster neu und eigenartig ist, weil es einen anderen Gesamteindruck als die vorbekannten Muster hervorruft. Bezüglich der Entgegenhaltungen, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend das D vor der Kammer waren, verbleibt es bei den Ausführungen, die die Kammer bereits im Urteil vom 09.09.2011 gemacht hat. Auch die Berücksichtigung des neu vorgelegten Formenschatzes gebietet keine andere Beurteilung.

Die Darstellungen in den Science-Fiction-Filmen "2001: Odyssee im Weltraum" und "The Tomorrow People" sind zu undeutlich, um die genaue Gestaltung erkennen zu lassen. Die Verfügungsbeklagten bezeichnen sie daher richtiger Weise auch nur als "erste Gestaltungen". So sieht man in den Filmsequenzen insbesondere nicht, ob die gläserne Frontseite nur von einem schmalen Gehäuserand eingefasst wird, ob das Display tiefer als der umlaufende Rahmen angeordnet ist und wie die Kanten, Seitenwände und die Rückseite genau gestaltet sind. Eine erste Designidee lässt sich hier, jedenfalls in der Rückschau, vielleicht entnehmen, nicht aber ein Geschmacksmuster mit einem bestimmten durch seine Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck.

Der nach Vorlage weiterer Designs zwar nicht mehr nächstliegende, aber gleichwohl noch naheliegende Formenschatz sind die Produktstudie M aus dem Jahr 1995 und der J aus dem Jahr 2002. Diese Erzeugnisse weichen in ihrem Gesamteindruck indes noch deutlich vom Verfügungsgeschmacksmuster ab und vermögen es nicht vorwegzunehmen.

Die Produktstudie M zeigt zwar eine rechteckige Frontseite mit abgerundeten Ecken und einem Display sowie ein insgesamt schlankes Profil. Die Einzelheiten, insbesondere auch die Gestaltung der Seitenwände und der Rückseiten, sind nicht genau erkennbar. Allerdings hat die Frontseite einen deutlich eingelassenen Bildschirm. Dieser ist zwar möglicherweise mit einer Scheibe abgedeckt, die bündig mit der Gehäuseoberfläche abschließt, gleichwohl liegt das eigentliche Bild deutlich tiefer als diese. Die Oberfläche des Gehäuses bildet ihrerseits einen breiten Rahmen, der zur unteren Schmalseite deutlich breiter ausgeführt ist als zu den anderen Seiten. Das Erzeugnis weicht überdies in weiteren Einzelheiten ab, wie dies von der Verfügungsklägerin zutreffend ausgeführt wurde. Entscheidend für den Gesamteindruck ist vor allem das Fehlen der gläsernen Front, die nur von einem schmalen Gehäuserand eingefasst wird. Die Leichtigkeit und puristische Eleganz des Verfügungsgeschmacksmusters weist diese Gestaltung gerade nicht auf.

Auch der J zeigt bereits eine rechteckige Form mit abgerundeten Ecken, einem Display auf der Frontseite und einer eher flachen Gestaltung, wenn auch bei weitem nicht so flach wie das Verfügungsgeschmacksmuster. Unerheblich ist nach Auffassung der Kammer, dass zu diesem Erzeugnis eine Tastatur gehört, auf die es aufgesteckt werden kann. Wie die Verfügungsbeklagten deutlich gemacht haben, kann es nämlich bestimmungsgemäß von der Tastatur leicht gelöst und getrennt benutzt werden.

Die Gestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters weicht indes deutlich vom J ab. Insbesondere fehlt es bei dem Erzeugnis aus dem Formenschatz wiederum an einem schmalen Gehäuserahmen, der die Frontseite einfasst. Der Gehäuserahmen des J wirkt eher wulstig. Er ist an der Oberkante so stark gerundet, dass eine breite Einfassung der Frontseite entsteht. Die Frontseite weist überdies mehrere ineinander gesetzte Bildschirmrahmen auf, was jedenfalls dann zu einer weiteren Abweichung vom Verfügungsgeschmacksmuster führt, wenn man den dort durch eine Punktlinie gezeigten Rahmen am Schutz teilhaben lässt. Aber auch sonst gibt es weitere gravierende Unterschiede, die zu einem abweichenden Gesamteindruck führen. So ist der J in der Seitenansicht mehrschichtig aufgebaut und hat zudem eine mehrteilige Rückseite mit deutlich sichtbaren Nuten zwischen den verschiedenen Abdeckungen. Daher wirkt das Erzeugnis gerade nicht minimalistisch einfach. Es fehlt an den glatten, ungetrennten Flächen, die beim Verfügungsgeschmacksmuster eine besondere Einheitlichkeit und Schlichtheit begründen. Daran mangelt es bei der Entgegenhaltung auch wegen der Vielzahl der Anschlüsse, die auf den Seitenflächen angeordnet sind. Insgesamt wirkt das Verfügungsgeschmacksmuster viel schlanker und eleganter als der im Vergleich mit diesem doch eher schwer und klobig anmutende J, bei dem man sich noch nicht vorstellen kann, ihn jederzeit in der Tasche mit sich zu führen.

Nächstliegender Formenschatz ist das nunmehr entgegengehaltene sogenannte H-Design. Aber auch dies nimmt dem Verfügungsgeschmacksmuster nicht die Neuheit und Eigenart, wie das Oberlandesgericht auf Seite 28 bis 32 seines Urteil vom 31.01.2012 ausgeführt hat:

Das nachstehend wiedergegebene, am 10.09.2003 veröffentlichte deutsche Geschmacksmuster DE XXX-XXX betrifft einen "Flachbildschirm ohne Rahmen":

1 Abbildung

Der informierte Benutzer, der das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (vgl. EuG, GRUR Int 2011, 746 Tz. 51 - N, kann der vorstehenden Explosionszeichnung die Gestaltung des offenbarten Musters entnehmen, wobei er selbst die Erzeugnisangabe "Flachbildschirm ohne Rahmen" berücksichtigt.

Ein Geschmacksmuster ist erzeugnisbezogen. Schutzgegenstand ist kein abstraktes Design, sondern die konkrete Gestaltung eines bestimmten Erzeugnisses (Ruhl, a.a.O., Art. 36, Rn. 38). Bei der Entgegenhaltung handelt es sich um ein deutsches Geschmacksmuster, auf das demzufolge deutsches Geschmacksmusterrecht anzuwenden ist. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG, der Art. 36 Abs. 2 GGV entspricht, muss die Anmeldung die Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll. Nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 GeschmMG kann die Anmeldung zusätzlich eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe enthalten. Eine die Wiedergabe erläuternde Beschreibung ist bei deutschen Geschmacksmustern folglich ausdrücklich gestattet. Im Übrigen stünden auch die Bestimmungen der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung der Berücksichtigung des Zusatzes "ohne Rahmen" nicht entgegen. Auch bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist die Beifügung von Adjektiven und Verwendungsangaben grundsätzlich zulässig, da auch die LocarnoKlassifikation eine Reihe derartiger Ausdrücke - wie beispielsweise "Etuis für elektronische Terminplaner" in Klasse 03.01 - enthält (Ruhl, a.a.O., Art. 36, Rn. 44). Die Erzeugnisangabe "Flachbildschirm ohne Rahmen" lässt sich auch adjektivisch als "rahmenloser Flachbildschirm" begreifen.

Der informierte Benutzer weiß, dass ein Flachbildschirm aus einem Bildschirm, einem Rahmen und einem Gehäuse besteht. Für ihn ist klar, dass die beiden beim älteren Geschmacksmuster im Vordergrund befindlichen Bauteile in das dahinterliegende Gehäuse gehören, wobei er aufgrund der gestrichelten Darstellung des in der Mitte befindlichen Rahmens jedenfalls vor dem Hintergrund des Zusatzes "ohne Rahmen" zur Erzeugnisangabe "Flachbildschirm" erkennt, dass dieser die im Vordergrund dargestellte Platte nicht umfasst, sondern unterhalb der die gesamte Frontseite einnehmenden Platte in dem die Seitenwände und Rückseite bildenden Gehäuse liegt. Dabei weiß er aufgrund seiner Erfahrung in der Nutzung von Flachbildschirmen, dass solche Erzeugnisse über einen Bildschirm aus einer transparenten Glasplatte verfügen und wird daher die bezeichnete Frontseite trotz der fehlenden Schraffur als Glasplatte erkennen. Damit entnimmt der informierte Benutzer dem Geschmacksmusters DE XX-XXX, dass es eine ebene, transparente Oberfläche ohne jede Musterung besitzt, die von einem schmalen Gehäuserand umfasst wird, unterhalb derer sich ein umlaufender, den eigentlichen Bildschirm einfassender Rahmen befindet, wobei das Gehäuse einteilig und an den Ecken gerundet ist.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der informierte Benutzer die gestrichelt gezeichnete Struktur auf der Rückseite schon allein aufgrund dieser Darstellung als ein lediglich fakultatives Element begreift, da sich dies jedenfalls aus der am 04.03.2004 veröffentlichten US-Patentanmeldung US XXX/XXX ergibt.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Kenntnismöglichkeit ausreichend; ob einzelne Mitglieder der Fachkreise tatsächlich Kenntnis hatten, ist als solches nicht relevant (Ruhl, a.a.O., Art. 7, Rn. 18). Erst recht ist es bedeutungslos, dass gerade die Antragsgegnerinnen die vorliegende Entgegenhaltung erst nach Monaten aufgefunden haben. Fehler und Unzulänglichkeiten bei der Recherche einzelner Mitglieder der Fachkreise rechtfertigen keinen Rückschluss auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch andere. Es bedarf vielmehr einer hiervon losgelösten wertenden (objektivierten) Betrachtung, ob ein Durchschnittsmitglied der Fachkreise mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Kenntnis von dem fraglichen Muster haben konnte (Ruhl, a.a.O., Rn. 20). Offenbarungen außerhalb der Gemeinschaft gehören umso eher zum gewöhnlichen Geschäftsverlauf der europäischen Fachkreise, je wichtiger das Drittland für Herstellung, Bezug oder Absatz ist (Ruhl, a. a. O. Rn. 20). Einen für den fraglichen Wirtschaftsbereich wichtigen Markt werden die inländischen Fachkreise in ihre Beobachtung einbeziehen (BGH, GRUR 2009, 79 Tz. 23 - Gebäckpresse).

Die Vereinigten Staaten sind für Tablet-Computer (Taschencomputer) ein wichtiger Markt, wahrscheinlich der wichtigste überhaupt. Die auf diesem Gebiet tätigen inländischen Designer werden zudem auch die Veröffentlichungen im Bereich der technischen Schutzrechte in ihre Beobachtung einbeziehen, gerade auch solche auf dem Gebiet der Bildschirmtechnik. Im Bereich der Gestaltung hochkomplexer technischer Geräte setzt die Technik der Gestaltung zwangsläufig Grenzen. So hat die Erfindung von Flachbildschirmen die Gestaltung tragbarer Computer überhaupt erst möglich gemacht. Ohne die Erfindung tauglicher berührungsempfindlicher Bildschirme wäre die Gestaltung von Tablet-Computern eine nutzlose Tätigkeit gewesen, mit der ein gewerblich tätiger Designer nur seine Zeit verschwendet hätte. Auch heute muss der Gestalter eines Tablet-Computer insoweit technische Vorgaben beachten, als dass die von ihm geschaffene Form genug Raum für die in ihr unterzubringende Technik lassen muss. Dabei sind insbesondere die technischen Anforderungen für die Integration des größten Bauteils, des Flachbildschirms, zu berücksichtigen. Von daher kann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Durchschnittsmitglied der inländischen Fachkreise am 16.03.2004 von der US-Patentanmeldung US XXX/XXX Kenntnis haben konnte, bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht verneint werden.

Vorliegend war eine kurzfristige Kenntniserlangung besonders wahrscheinlich, weil das am 10.09.2003 veröffentlichte deutsche Geschmacksmuster DE XXX-XXX gerade auf die US-Patentanmeldung US XXX/XXX zurückgeht. Beim genannten Geschmacksmuster ist die US-Patentanmeldung als älteste Priorität angegeben. Ein Designer, der auf eine für ihn interessante Gestaltung stößt, wird bestrebt sein, weitere Informationen zu erlangen. Soweit er dies nicht ohnehin zum Anlass für eine Einsichtnahme in den nicht veröffentlichten Teil der Geschmacksmusterakte nimmt (vgl. Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 22 Rn. 1), wird er nach der Ursprungsanmeldung recherchieren und diese Recherche gegebenenfalls wiederholen. Die vorhandenen Daten wie die Nummer der US-Anmeldung, des Anmelders und der englischen Entsprechung der Erzeugnisangabe, erlaubten ein rasches Auffinden der US-Patentanmeldung, was der Senat aufgrund eigener Kenntnis beurteilen kann. Dabei war für die interessierten Fachkreise eine Veröffentlichung spätestens Anfang März 2004 auch zu erwarten, da eine solche binnen 18 Monaten zu erfolgen hat und das Datum der Einreichung aus dem deutschen Geschmacksmuster ersichtlich war.

Nach der Patentbeschreibung ist die im deutschen Geschmacksmuster auf der Rückseite des Gehäuses gestrichelt gezeichnete Struktur optional. Die Gestaltung der Halterung überlässt das H-Design dem Verwender, zwingende Vorgaben hierzu enthält es nicht. Eine solche Halterung stellt in der Praxis oftmals ein Zubehörteil dar, das mit der Rückseite des Flachbildschirms verschraubt eine Befestigung des Flachbildschirms an einer Wand ermöglicht. Auch den vollständigen Verzicht auf eine Halterung schließt das H-Design nicht aus. So kann ein Flachbildschirm auch als mobiles Abspielgerät Verwendung finden. Zum vorbekannten Formenschatz gehört folglich die Gestaltung eines Flachbildschirms, der eine ebene, transparente Oberfläche ohne jede Musterung besitzt, die von einem schmalen Gehäuserand umfasst wird, unterhalb der sich ein umlaufender, den eigentlichen Bildschirm einfassender Rahmen befindet, wobei das Gehäuse einteilig und an den Ecken gerundet ist und eine geschlossene ebene Rückseite haben kann.

Damit kommt das H-Design dem Verfügungsgeschmacksmuster nahe. Der Umstand, dass letzteres einen Taschencomputer (Tablet-PC) betrifft und keinen Flachbildschirm hat keine Bedeutung. Die Übertragung der aus einer bestimmten Warengattung bekannten Formgestaltung auf ein anderes Erzeugnis ist als solche nicht schutzfähig (Ruhl, a.a.O., Art. 7, Rn. 79).

Allerdings ruft das Verfügungsgeschmacksmuster beim informierten Benutzer gleichwohl einen anderen Gesamteindruck hervor als das H-Design. Ob ein Geschmacksmuster über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (BGH, GRUR 2010, 718 Tz. 33 - Verlängerte Limousinen), weshalb auch die Kombination für sich jeweils vorbekannter Elemente einem Geschmacksmuster die erforderliche Eigenart zu vermitteln vermag. Dem H-Design fehlen der viertelkreisförmige Übergang in die Seitenfronten, das dünne Profil und die Integrierung der Anschlussbuchsen in die Seitenfronten. Der Übergang in die Seitenfronten ist beim H-Design in Form eines (annähernd) rechten Winkels ausgebildet; eine Anordnung der Anschlüsse an den Seiten legt das H-Design nicht nahe. Gerade die Ersetzung des rechten Winkels durch einen viertelkreisförmigen Übergang in die Seitenfronten vermittelt der Gestaltung einen wesentlich veränderten Gesamteindruck. Erst durch die nicht übereinstimmenden Merkmale erlangt das Verfügungsgeschmacksmuster seine harmonische, schlichte, aber elegante Form. Das H-Design wirkt ihm gegenüber kastenförmig und damit insgesamt eher sperrig. Die schlichte Eleganz der Frontgestaltung findet sich hier nicht wieder. Niemand würde das H-Design als durch die Frontscheibe abgedeckte schlanke Schale ansprechen.

Diesen Ausführungen des Oberlandesgerichts schließt sich die erkennende Kammer an.

Weitere näherliegende, prioritätsältere Muster sind nicht ersichtlich. Wie ein Vergleich der jeweiligen Abbildungen mit dem Verfügungsgeschmacksmuster zeigt, unterscheiden sich die im Nichtigkeitsverfahren eingeführten Entgegenhaltungen in ihrem Gesamteindruck weit deutlicher vom Verfügungsgeschmacksmuster der Verfügungsklägerin als die soeben ausführlich erörterten Entgegenhaltungen, auf die auch die Verfügungsbeklagte den Schwerpunkt ihrer Ausführungen gelegt hat.

Der Verfügungsklägerin steht an ihrem schutzfähigen Gemeinschaftsgeschmacksmuster das ausschließliche Benutzungsrecht gemäß Art. 19 Abs. 1 GGV zu. Dieser Schutz erstreckt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Dabei ist unter Berücksichtigung des neuen Formenschatzes nunmehr nur noch von einem mittleren Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters auszugehen.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Verfügungsgeschmackmusters gab es nur eine geringe Musterdichte und der Entwerfer hatte eine große Gestaltungsfreiheit. Der vorgelegte Formenschatz zeigt gerade, dass es mit der Produktstudie M aus dem Jahr 1995 und dem J aus dem Jahr 2002 sowie dem H-Design aus dem Jahr 2003 nur drei prioritätsältere Muster gab, die bereits einige Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters aufwiesen, wenngleich sie im Gesamteindruck noch deutlich abwichen. Alle anderen Muster lagen weit entfernt. Wegen der geringen Musterdichte hatte der Entwerfer einen großen, gemäß Art. 10 Abs. 2 GGV zu berücksichtigenden Gestaltungsspielraum, der grundsätzlich dann auch zu einem weiten Schutzumfang des Musters führt (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010, I ZR 71/08 - Untersetzer, zitiert nach juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Allerdings ist nach Auffassung der Kammer auch der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters vom Formenschatz zu berücksichtigen, an den es sich mehr oder weniger eng anlehnen kann (so wohl auch BGH, Untersetzer, a.a.O.). Vom H-Design, das bereits eine schmale Einfassung des Displays und eine schlichte Linienführung mit glatten Flächen zeigt, ist das Geschmacksmuster durch die harmonischen, viertelkreisförmigen Rundungen und sein schlankes Profil sowie die in die Seitenwände integrierten Anschlussbuchsen beabstandet. Dies führt bei Bemessung des Schutzumfangs letztlich dazu, dass für den informierten Benutzer, der über eine von der tatsächlichen Verwendung für konkrete Produkte losgelöste Geschmacksmusterkenntnis im betroffenen Wirtschaftsbereich verfügt (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts vom 31.01.2012, Bl. 34 unter Bezugnahme auf EuGH, GRURInt 2012, 43 Tz. 59 - PepsiCo), die Bedeutung des schmalen Rahmens im Lichte des Formenschatzes geringer ist als von der erkennenden Kammer noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das D. angenommen. Der Schutzbereich kann daher insgesamt nicht mehr als weit, sondern nur noch als mittel oder normal angesehen werden mit der Folge, dass größere Gestaltungsunterschiede des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erwecken.

Das angegriffene Muster F verletzt das Verfügungsgeschmacksmuster nicht. Es erweckt beim informierten Benutzer nicht denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster und fällt damit nicht in seinen Schutzbereich.

Zwar finden sich einige der das Verfügungsgeschmacksmuster prägenden Designelemente mit nur geringen Abweichungen bei dem angegriffenen Tablet-PC der Verfügungsbeklagten wieder. So werden das Muster und die Verletzungsform geprägt durch ihre schlichten, glatten Flächen, die auf jede Verspieltheit verzichten. Es handelt sich bei beiden um ein puristisches, minimalistisches Design.

Besonders prägend für den Gesamteindruck sind die Draufsicht und die Schrägansicht. Denn diese sind die Ansichten, denen auch der informierte Benutzer besondere Bedeutung beimessen wird, weil man diese Ansichten bei der Benutzung vornehmlich wahrnimmt. Bei dieser Betrachtung in der Drauf- und Schrägansicht ist augenfällig, dass die glatte spiegelnde Fläche des Displays mit abgerundeten Ecken beim Verfügungsgeschmacksmuster nur von einem schmalen Gehäuserand eingefasst wird. Gerade hier liegt auch ein wesentlicher Unterschied zum vorbekannten Formenschatz des I und des J. Zugleich nimmt man das flache Profil und die gefällig abgerundeten Kanten wahr, durch die sich das Verfügungsgeschmacksmuster vom gesamten Formenschatz absetzt.

In der Draufsicht und auch in der Schrägansicht stimmen das Verfügungsgeschmacksmuster und das angegriffene Muster nicht überein. Die leichte Rundung der Seitenwand des D, der eine nach oben hin gerade Seitenwand des Verfügungsgeschmacksmusters entgegensteht, ist bei dem F auf den kurzen Seiten weit nach vorne gezogen, so dass ein deutlich breiterer Rand an den Querseiten als an den Längsseiten ins Auge fällt. Dies ist deshalb besonders auffällig, weil dadurch die schlichte Gleichförmigkeit des umlaufenden Randes aufgehoben ist. Außerdem wird diese veränderte Gestaltung noch dadurch hervorgehoben, dass die Lautsprecher nunmehr in diesem verbreiterten Rand so angeordnet sind, dass sie auf der Vorderseite liegen. Dies begründet einen deutlichen Unterschied im Gesamteindruck, da ein prägendes Merkmal des Verfügungsgeschmacksmusters der schmale, durch nichts unterbrochene Rand ist, der das Display einfasst. Auch ohne Berücksichtigung der Beschränkung des Schutzbereichs durch das H-Design hat das F damit schon den Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters verlassen.

Berücksichtigt man nun weiterhin, dass durch das H-Design der Schutzbereich in der bereits dargelegten Weise eingeschränkt ist und damit die Bedeutung der Rundungen der Schale und die Bedeutung der übrigen Designmerkmale zugenommen hat, scheidet eine Geschmacksmusterverletzung schon aus den vom Oberlandesgericht in seinem Berufungsurteil vom 31.01.2012 angegebenen Gründen aus, denen sich die Kammer anschließt.

Da nunmehr davon auszugehen ist, dass der informierte Benutzer in Kenntnis des H-Designs weiß, dass er auf Feinheiten zu achten hat und es auf die genaue Ausgestaltung der Schale ankommen kann, wird er wahrnehmen, dass beim Verfügungsgeschmacksmuster die Seitenwände nahtlos in die Rückwand übergehen und so eine Schalenform geschaffen ist, während bei dem angegriffenen Muster die Seitenwände zwar noch um die Unterkante herumgezogen sind, dort aber dann eine Abdeckung in Gestalt einer separaten Rückwand aufgesetzt ist. Das angegriffene Muster hat also einen dreiteiligen Aufbau - Vorderseite, Rückseite und verklammernder Rahmen - der es vom zweiteiligen Verfügungsgeschmacksmuster unterscheidet.

Auch wird der informierte Benutzer die Seitenansichten und die Rückansichten bei der Feststellung des Gesamteindrucks in Kenntnis des H-Designs stärker berücksichtigen. Dass die Seitenwand beim angegriffenen Muster komplett gerundet ist, fällt für den Gesamteindruck beim F stärker ins Gewicht als noch beim D, weil hier nicht eine insgesamt schmale Einfassung des Displays geschaffen wird, sondern vielmehr auf den Querseiten ein breiterer Rand. Bei Berücksichtigung der Gestaltung der Seitenwände und der Rückwand prägen zwar zunächst die glatten Flächen, die Rundung zwischen Seitenwänden und Rückwand und das Fehlen zahlreicher zusätzlicher Elemente (Anschlüsse) den Gesamteindruck. Zwischen Rückwand und Seitenwänden sind auch beim angegriffenen Muster keine starken Kanten, breiten Nuten oder Absätze zu finden. Dabei liegt die Oberflächentrennung überwiegend im Rundungsbereich der Unterkante und ist dadurch eher unauffällig. Allerdings findet beim Überwurf, wie die Verfügungsbeklagte das Hineinragen des Rahmens, der die Seitenwände bildet, in die Rückseite treffend bezeichnet, eine Oberflächenteilung auf der Rückwand statt. Der Überwurf begründet daher einen weiteren deutlichen Unterschied zwischen dem Verfügungsgeschmacksmuster und der Verletzungsform. Auch sind für den auf Feinheiten achtenden informierten Benutzer, der die Verletzungsform im Lichte des normalen Schutzbereichs des Verfügungsgeschmacksmusters diesem gegenüberstellt, die Unterschiede bei den Anschlüssen ersichtlich. Schließlich wird er die Unterschiede in den Proportionen der beiden Tablet-PCs wahrnehmen.

Der informierte Benutzer wird nach alledem die minimalistische Ausgestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters, bei der das Display in eine einteilige Schale gelegt und auf nicht notwendige Gestaltungselemente verzichtet wurde, beim angegriffenen F nicht wiederfinden und nicht von einem übereinstimmenden Gesamteindruck ausgehen.

II.

Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin hat auch nicht aufgrund der hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche Erfolg.

Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a oder lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung.

Die Vorschriften über den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz finden neben denen der GGV Anwendung (vgl. BGH GRUR 2006, 346 - Jeans II - zitiert nach juris, Rdnr. 7). Denn die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung lässt Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den unlauteren Wettbewerb unberührt (Art. 96 Abs. 1 GGV, vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 31 der Verordnung). Dieses Nebeneinander von Geschmacksmusterschutz und ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ist aufgrund der unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen gerechtfertigt (BGH a.a.O.).

Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt (§ 4 Nr. 9 lit a UWG), oder wenn ein Nachahmer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt (§ 4 Nr. 9 lit. b 1. Alt. UWG). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.: vgl. nur BGH, GRUR 2010, 80 - LikeaBIKE, BGH, GRUR 2009, 79 Rdnr. 27 Gebäckpresse).

1.

Das A und das auf ihm aufbauende B weisen eine wettbewerbliche Eigenart auf, die durch die große Bekanntheit und erhebliche Wertschätzung bei den angesprochen Verkehrskreisen nicht nur gesteigert, sondern herausragend ist.

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.: vgl. nur BGH GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2008, 1115 Rdnr. 20 - Icon; BGH GRUR 2007, 795 Rdnr. 25 - Handtaschen).

Das A hob sich im Zeitpunkt seiner Markteinführung deutlich von den wenigen auf dem Markt befindlichen Tablet-PCs ab. Die auf dem Markt befindlichen Produkte wiesen einen Rahmen auf, in den zumeist Bedienelemente integriert waren. Ein Display, das nur von einem schmalen Rahmen eingefasst war, war ebenso neu wie die glatten, schlichten Flächen und sanften Rundungen des As. Die von der Verfügungsklägerin in dem Verfahren betreffend das D, Az. XXX, vorgelegten Anlagen Ast 18, Ast 46 und 46a zeigen dies deutlich. Soweit die Verfügungsbeklagte auf einen 2006 vorgestellten digitalen Bilderrahmen und ein Mobiltelefon der koreanischen Firma LG verweist, fehlt es bereits an der Behauptung einer Präsenz dieser Produkte auf dem deutschen Markt. Das von ihnen 2006 auf den Markt gebrachte und nach ihrem Vortrag in Deutschland unter dem Namen "QBowl" in nicht näher dargelegtem Umfang vertriebene Smartphone weist zudem eine schwarze, stark gerundete und damit eine optisch breit wirkende Rahmeneinfassung auf. Für den Durchschnittsverbraucher, auf den es für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ankommt, sind überdies Tablet-Computer und Mobiltelefone und erst recht digitale Bilderrahmen unterschiedliche Erzeugnisse.

Die neue, von vorbekannten Gestaltungen deutlich abweichende Gestaltung war und ist daher ohne weiteres geeignet, auf die betriebliche Herkunft des A hinzuweisen.

Die Markteinführung des B hat die wettbewerbliche Eigenart des A nicht gemindert, sondern zugleich eine eigene wettbewerbliche Eigenart des B begründet. Denn es handelt sich bei A und B zwar um zwei verschiedene, im Detail voneinander abweichende Geräte, allerdings entstammen sie erkennbar einer Modellreihe. Die wettbewerbliche Eigenart kann aus den übereinstimmenden Merkmalen der beiden Exemplare hergeleitet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 - Handtaschen). Beiden Geräten gemeinsam ist die rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken und die flache klare Oberfläche, die die gesamte Vorderseite bedeckt und die lediglich vom oberen Rand der die Seiten und die Rückfront bildenden dünnwandigen Metallschale umfasst wird, wobei sich unter der Oberfläche ein Rahmen abzeichnet, der den zentrierten Bildschirm umgibt. Die Geräte verfügen über eine geschlossene Rückseite und ein flaches Profil. Diese Merkmale vermitteln den Tablet-Computern in ihrer Kombination ein ganz eigenes Gepräge, das sie deutlich von den auf dem deutschen Markt vertriebenen Produkten abhebt.

Auch scheidet die wettbewerbliche Eigenart und damit ein Schutz vor Nachahmungen nicht deshalb aus, weil mit der technischen Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung verwirklicht würde, d.h. Merkmale aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssten, und der erstrebte technische Erfolg nicht anderweitig realisierbar wäre (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst; BGH GRUR 2007, 339 Rdnr. 27 - Stufenleitern). Denn die Merkmale der As sind nicht technisch bedingt. Insoweit gelten trotz der vom Geschmacksmuster teilweise abweichenden Gestaltung der As die zum Geschmacksmusterrecht getroffenen Feststellungen. Zu jedem der Merkmale des A und des B gibt es Designalternativen, ohne dass die technische Funktion dadurch aufgehoben wäre.

Die durch das besondere Gepräge der As geschaffene Möglichkeit des Rückschlusses auf die betriebliche Herkunft ist schließlich auch nicht durch die zwischenzeitliche Marktentwicklung verlorengegangen. Die wettbewerbliche Eigenart geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals durch eine Vielzahl von Nachahmungen Allgemeingut geworden sind (BGH GRUR 2007, 984 - Gartenliege). Hiervon ist aber bei Betrachtung des von den Parteien dargelegten Marktumfeldes nicht auszugehen. Die von der Verfügungsklägerin im Verfahren betreffend das D als Anlage ASt 19 vorgelegten Konkurrenzerzeugnisse unterscheiden sich überwiegend deutlich von den As. Einige Hersteller sind auch von der Verfügungsklägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Soweit die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung auf weitere Geräte Bezug genommen hat, die sie in der mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht präsentiert und die die Kammer mit der Akte beigezogen hat, fehlt es bereits an einem aussagekräftigen Vortrag zur Marktpräsenz dieser Geräte. Über das Internet dürfte beinahe jedes irgendwo auf dem Markt befindliche Gerät auch in Deutschland zu beziehen sein.

Die Marktpräsenz kann jedoch - wie bereits das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 31.01.2012 ausgeführt hat - vorliegend ebenso dahinstehen, wie eine eingehende Auseinandersetzung mit den einzelnen Entgegenhaltungen. Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses wird durch das Vorhandensein ähnlicher Gestaltungen auf dem Markt allein noch nicht beseitigt. Es reicht aus, dass dem Verkehr die schutzbeanspruchenden Erzeugnisse mit ihrer äußeren Gestaltung als die Originale bekannt sind, die nach wie vor Ansehen genießen und den objektiven Maßstab für die Waren anderer Hersteller bilden. Solange der Verkehr Waren anderer Hersteller mit derselben äußeren Gestaltung als Kopie und die der Verfügungsklägerin als die Originale ansieht, ist deren wettbewerbliche Eigenart noch gegeben, auch wenn es zahlreiche Kopien auf dem Markt gibt, die der Verkehr ohne weiteres oder nach näherer Prüfung als solche erkennt. Allein der Umstand, dass es äußerlich - zumindest zunächst - gleich aussehende Waren auf dem Markt gibt, hindert den Fortbestand einer wettbewerblichen Eigenart von Originalwaren nicht, solange die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen Original und Kopie unterscheiden (BGH, GRUR 1998, 830, 833 - Les-Paul-Gitarren). Diese Bedingung ist bei den im Bewusstsein des Verkehrs unverändert hoch präsenten As, die immer noch die "Messlatte" für neue Tablet-Computer darstellen, zweifelsohne gegeben.

Die wettbewerbliche Eigenart der As hat seit ihrer Markteinführung im Jahr 2010 zudem noch eine ganz erhebliche Steigerung erfahren. Das A dominierte von Beginn an den Markt für Tablet-Computer, der Marktanteil lag im Jahr 2010 bei über 75 Prozent. Das A war Gegenstand zahlreicher Presseberichte im In- und Ausland. Es wurde mit dem "XXX Award" 2010 ausgezeichnet. Die hohe Präsenz des A im Bewusstsein der an derartigen Produkten interessierten Öffentlichkeit wird selbst von der Verfügungsbeklagten nicht in Abrede gestellt. Dass diese Präsenz unverändert gegeben ist, belegt nicht zuletzt auch der von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Testbericht "O" der P, in der das D als der "A-Konkurrent" vorgestellt wird, woraus sich indirekt ergibt, dass das B nach Auffassung der Redaktion das Referenzmodell darstellt, an dem sich Wettbewerber messen lassen müssen.

2.

Das von der Verfügungsbeklagten angebotene F stellt keine nahezu identische Nachahmung der As dar, sondern lediglich eine nachschaffende Leistungsübernahme, die von der Gestaltung der As deutlich weiter entfernt ist als das D.

Bei der Beurteilung des Grades der Nachahmung kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an. Dies folgt aus dem Erfahrungssatz, dass der Verkehr die in Rede stehenden Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung auf Grund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2010, 80, LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2007, 795 Rdnr. 34 - Handtaschen; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rz. 9.34).

Eine fast identische Leistungsübernahme liegt nur vor, wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist (BGH GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I). Eine sogenannte nachschaffende Leistungsübernahme liegt dagegen vor, wenn die fremde Leistung nicht unmittelbar oder fast identisch übernommen wird, sondern lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird (BGH GRUR 1992, 523, 524 - Betonsteinelemente), somit eine bloße Annäherung an das Originalprodukt vorliegt. Entscheidend ist, ob die Nachahmung wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals aufweist oder sich deutlich davon absetzt (BGH GRUR 1963, 152, 155 - Rotaprint, OLG München, GRUR-RR 2003, 329, 330). Geringfügige Abweichungen vom Original sind dabei unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibt (OLG Köln, GRUR-RR 2003, 84, 85).

Dabei ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit auf die Gesamtwirkung abzustellen, da der Verkehr ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahrnimmt, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung; GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 795 Rdnr. 32 - Handtaschen).

Die Gesamtwirkung der As wird im Wesentlichen bestimmt durch

- die rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken,

- die flache, transparente Oberfläche, die die ganze Vorderseite bedeckt und die von einem schmalen Gehäuserand umfasst wird,

- den rechteckigen Rahmens auf der Oberfläche, der zu allen Seiten gleich breit ist,

- die flache, schlichte Rückseite, die eine einteilige Schale bildet und auf der das Apfelmotiv der Verfügungsklägerin mittig angeordnet ist und

- das dünne Profil.

Diese Gestaltungselemente weist das F nur teilweise auf. Zwar übernimmt es die Grundform und die minimalistische Gestaltung mit den glatten, schlichten Flächen und dem dünnen Profil. Allerdings ist der Gehäuserand an den Querseiten deutlich verbreitert und mit Lautsprecherschlitzen versehen. Das Gerät ist dreiteilig aufgebaut, bestehend aus Display, Rahmen und Rückwand. Schließlich ist auf der Vorderseite das Logo der Verfügungsbeklagten in kontrastierender, heller Farbe aufgebracht. Auch auf der Rückseite findet sich ihr Logo. Damit weist das F wiedererkennbare wesentliche Elemente des Originals auf, ohne es aber fast identisch zu übernehmen.

Da eine nachschaffende Leistungsübernahme bei herausragender wettbewerblicher Eigenart vorliegt, dürfen an die besondere Unlauterkeitsmerkmale zwar nicht zu hohe, aber auch nicht nur niedrige Anforderungen gestellt werden.

3.

Eine Herkunftstäuschung liegt vorliegend allerdings fern. Hierzu hat das Oberlandesgericht bereits betreffend das D in seinem Urteil vom 31.01.2012 ausgeführt:

Teure und technisch anspruchsvolle Erzeugnisse wie Tablet-Computer werden nicht beiläufig erworben. Der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher (BGH, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft) achtet schon deswegen auf die Herkunft des Geräts, weil mit der Entscheidung für einen Hersteller die Festlegung auf ein bestimmtes Betriebssystem verbunden ist. Diesem kommt nicht nur Bedeutung für eine den individuellen Vorstellungen des Interessenten entsprechende Bedienungsfreundlichkeit des Computers, sondern auch für die Nutzbarkeit weiterer Programme zu, da das Betriebssystem mit den Programmen anderer Anbieter inkompatibel sein kann. Gerade bei den an den Produkten der Parteien interessierten Verkehrskreisen besteht zudem ein ausgeprägtes Markenbewusstsein. Von daher ist es auszuschließen, dass Käufern des D der auf der Verpackung sowie der Vorder- und Rückseite des Gerätes selbst befindliche Schriftzug "G" entgeht. Die Annahme, ein potentieller Käufer werde annehmen, es handele sich bei dem mit "G" gekennzeichneten Gerät um das "A" der Antragstellerin, erscheint lebensfremd.

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer für das noch weiter von der Gestaltung der As abweichende F ohne weiteres an.

4.

Aber auch das besondere Unlauterkeitsmerkmal der Rufausbeutung liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Durch die Nachahmung nutzt die Verfügungsbeklagte die Wertschätzung der Produkte A und B der Verfügungsklägerin nicht in unlauterer Weise. Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original auf die Nachahmung übertragen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Grades der Nachahmung und der Stärke des Rufes des Produktes zu entscheiden, ob es zu einer Übertragung von Güte- und Wertvorstellungen kommt. Das ist auch der Fall, wenn nicht die Käufer, wohl aber das Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht, zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird, denn dies ist bereits ein erheblicher Anreiz zur Kaufentscheidung für die Nachahmung (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex).

Diese Voraussetzung ist indes vorliegend nicht erfüllt. Zwar genießen die As unbestritten eine erhebliche Wertschätzung, ein herausragendes Image. Mit ihnen wurde ein Trend gesetzt, der dazu führte, dass die Produkte bei einem erheblichen Teil des Verkehrs "Kultstatus" genießen. Zutreffend weist das Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 31.01.2012 darauf hin, dass die Verfügungsklägerin mit den As den zuvor unbedeutenden Markt für Tablet-Computer revolutioniert und damit quasi (neu) begründet hat, mit der Folge, dass das A in den Augen des Verkehrs das Original darstellt, das zu besitzen schon allein deswegen als erstrebenswert erscheint.

Allerdings weiß der Verkehr, wie bereits oben zur Frage der wettbewerblichen Eigenart ausgeführt, um Original und Kopien. Er ist daher durchaus geneigt, auf Unterschiede zu achten. Zugleich besteht auf dem Markt für Tablet-PCs ein ausgeprägtes Markenbewusstsein. Es erscheint daher als sehr zweifelhaft, ob es dem potentiellen Käufer überhaupt gelingen kann, den guten Ruf der As auf sein F überzuleiten und gegenüber Dritten mit der Nachahmung "Eindruck zu schinden" (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 9.55). Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch der flüchtige Betrachter die durch die Abwandlung vom D zum F noch deutlicher hervortretenden Unterschiede erkennt. Wenn er das Gerät in der Frontansicht sieht, so wird er die breiteren Querseiten des Rahmens mit den auffälligen Lautsprecherschlitzen und vielleicht sogar das unterschiedliche Grundformat bemerken. Zugleich bildet der kontrastierende G-Schriftzug auch für den flüchtigen Betrachter einen auffälligen Hinweis darauf, dass es sich nicht um ein Produkt der Verfügungsklägerin, sondern um eines der Verfügungsbeklagten handelt. Insoweit vermag die Kammer nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts zu teilen, dass dieser Schriftzug bei der Benutzung häufig von der Hand des Benutzers verdeckt werde. Üblicherweise wird ein Tablet-PC wie ein Buch an den Seiten im unteren Bereich festgehalten und möglicherweise mit der Unterkante oder der Rückseite aufgelegt, um Stabilität für die Eingabe von Bedienungsbefehlen zu erlangen. Ein mittiges Festhalten des Tablet-PC und Verdecken des Schriftzuges ist daher eher die Ausnahme. Sieht der flüchtige Betrachter hingegen das Gerät von der Rückseite, so fällt ihm das Fehlen des L-Logos auf, möglicherweise aber auch das Fehlen einer Aluschale sowie die weiteren bei der Gesamtwirkung geringer zu gewichtenden Unterschiede. Vor diesem Hintergrund erscheint es eher fernliegend, dass ein so großer Teil des Verkehrs über die Echtheit irren wird, dass dies den Käufer veranlassen könnte, das Produkt der Verfügungsbeklagten zu kaufen, um zugleich vom Prestigewert der As zu profitieren.

Selbst wenn man aber unterstellen wollte, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird, so sieht die Kammer darin nicht den zur Annahme einer unlauteren Rufübertragung erforderlichen, erheblichen Kaufanreiz. Allenfalls spielt dies eine untergeordnete Rolle. Denn zwischen den As und dem F besteht - wie auch das Oberlandesgericht betont hat - kein dem seinerzeit vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall "Tchibo/Rolex" vergleichbarer Qualitäts- und Preisunterschied. Die Q der Verfügungsbeklagten genießen vielmehr selbst einen eigenen ausgezeichneten Ruf. Es handelt sich bei der Marke G um eine in Deutschland sehr bekannte Marke, deren Produkte qualitativ und preislich mit denen der Verfügungsklägerin vergleichbar sind. Dies belegt auch der von der Verfügungsbeklagten vorgelegte Testbericht "O" der P. Die Kaufentscheidung wird durch den Unterschied zwischen den Betriebssystemen und die Wahl eines Marken- und Produktimages einschließlich des Designs bestimmt. Die Käufer eines Produktes mit R-System halten dies für überlegen. Sie kaufen deshalb ein Gerät mit diesem Betriebssystem mit möglichst guter Qualität und einem ansprechenden Design.

Es ist aber nicht ersichtlich, dass sie sich für das Q entscheiden, um die Aura des As ausstrahlen zu können. Vielmehr hat die Kammer - gerade auch im Verlauf der Rechtsstreitigkeiten der Parteien - den Eindruck gewonnen, dass sich bei einem zunehmenden Teil der Käufer der im Streit stehenden Produkte unterschiedliche "Lager" herausgebildet haben, die von der Überlegenheit der jeweils von ihr favorisierten Marke im Hinblick auf Betriebssystem, Qualität des Produkts und Design ausgehen. Diese Käufer des Q wollen gerade nicht den Eindruck erwecken, ein A zu benutzen (und umgekehrt).

Dabei ist auch in die Überlegungen einzubeziehen, dass die Verfügungsbeklagte unter Inanspruchnahme der grundsätzlich bestehenden Nachahmungsfreiheit zwar einen Trend zum minimalistischen Design eines Tablet-PCs aufgegriffen hat. Sie hat aber versucht, im Wettbewerb die As im Design noch zu übertreffen. Dazu hat sie ihre Q noch dünner und leichter gestaltet als die As, aber - unter Verzicht auf die Aluschale - auch weniger edel. Sie trifft damit möglicherweise eher das Marktsegment der Jugendlichen und jungen Leute als das der Geschäftsleute, die traditionell auf die Produkte der Verfügungsklägerin zurückgreifen. Zu dem eher jugendlichen Produktimage passt auch die auffällige Anordnung der Lautsprecher auf der Vorderseite. Die Verfügungsbeklagte hat damit in Anlehnung an das erfolgreiche Vorbild der Verfügungsklägerin eine eigene Gestaltung geschaffen, die sich vom Original abgrenzt und - auch wenn sie das minimalistische Design des Marktpioniers aufgenommen hat - betont anders sein will. Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung der Produkte der Verfügungsklägerin liegt darin nicht.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,-- € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 09.02.2012
Az: 14c O 292/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e9d250792dbe/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_9-Februar-2012_Az_14c-O-292-11


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