Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. März 2007
Aktenzeichen: 4b O 230/04

(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.03.2007, Az.: 4b O 230/04)

Tenor

I. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, gegenüber dem Kläger zu dulden, dass

1. durch einen vom Gericht zu benennenden Sachverständigen im Beisein von Rechtsanwältin X und Patentanwalt X in dem an sie vermieteten, auf dem in der XX gelegenen Betriebsgelände der Beklagten zu 2) befindlichen Raum untergestellte Etikettiermaschinen sowohl im Betrieb als auch bei Stillstand besichtigt werden, um festzustellen, ob die Maschinen von folgendem Verfahren Gebrauch machen:

Verfahren zum Etikettieren von Blumentöpfen (2), wobei die Blumentöpfe (2) einer Magaziniereinrichtung (3) zugeführt werden, so dass sich in der Magaziniereinrichtung (3) ein endloser Stapel (4a) zu etikettierender Blumentöpfe (2) befindet, wobei der endlose Stapel (4a) zum Etikettieren der einzelnen Blumentöpfe (2) zumindest teilweise entstapelt wird und der an der zumindest teilweise entstapelten Stelle befindliche Blumentopf (2) etikettiert wird, wobei der etikettierte Blumentopf (2) nach dem Etikettieren einem endlosen Stapel (4b) etikettierter Blumentöpfe (2) zugeführt wird, wobei die Förderrichtung (F) und die Stapelrichtung (S) der Blumentöpfe (2) unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Etikettieren im Wesentlichen koaxial und gleich sind und wobei der endlose Stapel (4b) etikettierter Blumentöpfe (2) über eine Abführeinrichtung (8) kontinuierlich abgeführt wird,

wobei Rechtsanwältin X und Patentanwalt X aufgegeben wird, Tatsachen, die im Verlauf der Besichtigung zu ihrer Kenntnis gelangen und den Geschäftsbetrieb der Beklagten betreffen, geheim zu halten, bis die Kammer die Erlaubnis für die Weitergabe der Informationen erteilt hat;

2. der Sachverständige im Beisein der unter 1. genannten Personen Foto- bzw. Filmaufnahmen von den Maschinen bei Betrieb und im Ruhezustand macht.

II. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die weitere Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist unter anderem eingetragener Inhaber des deutschen Patents X (nachfolgend: "Klagepatent"), das am 11.9.1998 angemeldet worden ist. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 30.03.2000. Auf einen Einspruch hin ist das Klagepatent im Verfahren vor dem Bundespatentgericht beschränkt aufrecht erhalten worden; insoweit wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Das Patent betrifft zum einen ein Verfahren zum Etikettieren von Blumentöpfen und zum anderen eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zum Etikettieren von Blumentöpfen (2), wobei die Blumentöpfe (2) einer Magaziniereinrichtung (3) zugeführt werden, so dass sich in der Magaziniereinrichtung (3) ein endloser Stapel (4a) zu etikettierender Blumentöpfe (2) befindet, wobei der endlose Stapel (4a) zum Etikettieren der einzelnen Blumentöpfe (2) zumindest teilweise entstapelt wird und der an der zumindest teilweise entstapelten Stelle befindliche Blumentopf (2) etikettiert wird, wobei der etikettierte Blumentopf (2) nach dem Etikettieren einem endlosen Stapel (4b) etikettierter Blumentöpfe (2) zugeführt wird, wobei die Förderrichtung (F) und die Stapelrichtung (S) der Blumentöpfe (2) unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Etikettieren im Wesentlichen koaxial und gleich sind und wobei der endlose Stapel (4b) etikettierter Blumentöpfe (2) über eine Abführeinrichtung (8) kontinuierlich abgeführt wird.

Die nachfolgend wiedergegebenen Ablichtungen zeigen schematische Darstellungen bevorzugter Ausführungsbeispiele der erfindungsgemäßen Vorrichtung:

Der Kläger stellt selbst her und vertreibt patentgemäße Maschinen zur Durchführung des patentgemäßen Verfahrens. Die Beklagte zu 1) vertreibt ebenfalls Vorrichtungen zum Etikettieren von Blumentöpfen und stellt Dritten als Dienstleistung den Betrieb derartiger Vorrichtungen zur Verfügung. Die Beklagte zu 1) betreibt zumindest eine Etikettiermaschine, die sich in einem von außen nicht einsehbaren, ihr von der Beklagten zu 2) vermieteten, in Kevelaer befindlichen Raum mit abgedunkelten Oberlichtern befindet, zu dem weder Kunden noch die Beklagte zu 2) Zugang haben. Die Beklagten zu 1) und 2) gewähren dem Kläger keinen Zutritt und keine Gelegenheit, sich die angegriffene Vorrichtung anzusehen, und verweigern auch eine Erläuterung der Vorrichtung. Ein Erwerb einer derartigen Maschine durch den Kläger wäre sehr teuer und ihm nicht ohne weiteres möglich.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) betreibe auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2) in Kevelaer mindestens drei, wenn nicht vier Etikettiermaschinen, von denen jedenfalls eine von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache; hierzu verweist sie auf die aus den Anlagen K 11 und K 12 ersichtlichen Skizzen. Die aus der Anlage K 7 ersichtlichen Fotos zeigten im wesentlichen eine nach dem Ausführungsbeispiel des Klagepatentes gestaltete Maschine. Die Maschine der Beklagten zu 1) weise - wie anhand der Anlagen K 8 und K 9 ersichtlich sei - folgende Konstruktion und Verfahrensweise auf: Im oberen Teil würden Blumentöpfe einer Magaziniervorrichtung in der Weise zugeführt, dass ein endloser Stapel von Blumentöpfen zum Teil entstapelt werde. An der entstapelten Stelle werde der jeweilige Blumentopf etikettiert und anschließend wieder einem endlosen Stapel von Blumentöpfen zugeführt. Die Förderrichtung und die Stapelrichtung der Töpfe seien unmittelbar vor und nach dem Etikettieren im wesentlichen koaxial und gleich - anderenfalls sei das von der Beklagten selbst behauptete Tempo der Maschine nicht möglich. Die streitbefangene Ausführungsform unterscheide sich nur dadurch vom Klagepatent, dass sie - insoweit unstreitig - nicht mit in den Stapel hineingreifenden Armen, sondern mit sog. Schnecken operiere. Das als Anlage K 9 überreichte Video sei von einem öffentlich zugänglichen Parkdach in einer - auf dem früheren Werksgelände der Beklagten zu 2) in - befindlichen Vorrichtung für Gartenbaubedarf aufgenommen.

Ursprünglich hat der Kläger von der Beklagten zu 1) sinngemäß begehrt, die Besichtigung der Etikettiermaschinen durch ihn persönlich bzw. durch einen vom ihm beauftragten Rechts- und Patentanwalt zu dulden, sowie von der Beklagten zu 2) begehrt, auch ihm persönlich den Zugang zu deren Betriebsgelände zu gestatten.

Nach teilweiser Klagerücknahme beantragt er zuletzt,

hinsichtlich der Beklagten zu 1) sinngemäß wie erkannt, wobei er darüber hinaus sinngemäß die Herausgabe des vom Sachverständigen zu erstattenden Gutachtens an sich begehrt;

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, einem von ihm beauftragten Rechts- und Patentanwalt sowie einem vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen den Zugang zu deren Betriebsgelände XXX sowie die Anwesenheit während der Besichtigung zu gestatten;

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, es gehe dem Kläger allein darum, geheimes Knowhow der Beklagten zu 1) in Erfahrung zu bringen. Die von der Beklagten zu 1) verwendete Maschine sei zwei- bis dreimal schneller als diejenige des Klägers. Die Beklagte zu 1) sehe davon ab, die ihrer Etikettiermaschine zugrunde liegende Erfindung patentieren zu lassen, um die äußerst effektive Maschine nicht der Öffentlichkeit zukommen zu lassen. Bei der Maschine der Beklagten zu 1) würden die Blumentöpfe nicht vollständig entstapelt, sondern würden nur über ein kurzes Stück voneinander abgehoben, und blieben nach dem Etikettieren vereinzelt. Die Richtung, in welche die Blumentöpfe beim Etikettiervorgang sowie unmittelbar davor und danach befördert würden, entspreche nicht der Stapelrichtung der Blumentöpfe, vielmehr stehe die Förderrichtung in einem Winkel von ca. 90( zur Stapelrichtung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.06.2006 (Bl. 190 ff. GA) und vom 27.07.2006 (Bl. 209 ff. GA) verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist derzeit lediglich teilweise entscheidungsreif i.S.v.

§ 301 ZPO.

Der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete zulässige Klageantrag zu I. ist dem Grunde nach gerechtfertigt, während hinsichtlich der Beklagten zu 2) die zulässige Klage insgesamt unbegründet ist.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum Etikettieren von Blumentöpfen.

Aus der Praxis sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Etikettieren von Blumentöpfen bekannt, bei denen die Blumentöpfe einzeln einer Etikettiereinrichtung zugefügt werden und nach dem Etikettieren einzeln gestapelt, in Kartons verpackt und verschickt werden. Ein derartiges Verfahren bedingt eine vergleichsweise geringe Etikettiergeschwindigkeit.

Als Stand der Technik erwähnt die Klagepatentschrift die US-PS X

und die US-PS X, die ein Verfahren und eine Vorrichtung betreffen, bei denen kein kontinuierliches Etikettieren stattfindet. Bei dem vergleichsweise aufwendigen Arbeitsablauf wird jeweils nur ein Stapel mit einer vergleichsweise geringen Menge an ineinander gestapelten Behältern etikettiert, wobei zum Vereinzeln der Behälter der Stapel stets hin- und hergeschoben wird.

Aus der US-PS X sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Etikettieren von konischen Joghurtbechern bekannt, wobei die zu etikettierenden Becher aus einem Stapel vereinzelt und einer Drehscheibe zum Etikettieren zugeführt werden. Nach dem Etikettieren werden die Becher unter ein Abführrohr geführt und mit Hilfe von Druckluft in das Abführrohr geblasen. Die Zuführ- und Abführrichtung der Becher ist bei diesem Verfahren parallel und entgegengesetzt.

Als weiteren Stand der Technik erwähnt die Klagepatentschrift schließlich die US-PS X, die eine Vorrichtung zum Bedrucken konischer Behälter betrifft, die einen sich drehenden Ring mit einer Reihe von in das Ringinnere gerichteten Aufnahmen für die Behälter aufweist. Die Behälter werden den Aufnahmen über ein Zuführrohr zugeführt, bedruckt und anschließend über ein Abführrohr wieder abgeführt. Das Zuführ- und das Abführrohr sind parallel zueinander angeordnet.

Aufgabe der Erfindung ist es, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Etikettieren von Blumentöpfen zur Verfügung zu stellen, wobei das Etikettieren schnell und in einfacher Weise durchgeführt werden kann.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der hier allein interessierende Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

Verfahren zum Etikettieren von Blumentöpfen (2), wobei

die Blumentöpfe (2) einer Magaziniereinrichtung (3) zugeführt werden, so dass sich in der Magaziniereinrichtung (3) ein endloser Stapel (4a) zu etikettierender Blumentöpfe (2) befindet,

der endlose Stapel (4a) zum Etikettieren der einzelnen Blumentöpfe (2) zumindest teilweise entstapelt wird,

der an der zumindest teilweise entstapelten Stelle befindliche Blumentopf (2) etikettiert wird,

der etikettierte Blumentopf (2) nach dem Etikettieren einem endlosen Stapel (4b) etikettierter Blumentöpfe (2) zugeführt wird,

der endlose Stapel (4b) etikettierter Blumentöpfe (2) über eine Abführeinrichtung (8) kontinuierlich abgeführt wird,

die Förderrichtung (F) und die Stapelrichtung (S) der Blumentöpfe (2) unmittelbar vor und unmittelbar nach dem Etikettieren im Wesentlichen koaxial und gleich sind.

II.

1)

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist lediglich teilweise entscheidungsreif i.S.v. § 301 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO.

Soweit das Begehren des Klägers seinem konkreten Inhalt nach letztlich Herausgabe des Gutachtens über die Besichtigung durch einen vom Gericht zu benennenden Sachverständigen gerichtet ist, kann derzeit - aus den nachfolgend erläuterten Gründen - noch keine Entscheidung getroffen werden. Bislang kann lediglich eine Duldungspflicht der Beklagten zu 1) in dem aus dem Urteilstenor zu I. ersichtlichen Umfang ausgesprochen werden.

In der Entscheidung "Faxkarte" (BGH, GRUR 2002, 1046 ff.), die anerkanntermaßen auch auf Patent- und Gebrauchsmusterfälle zu übertragen ist (statt aller Rogge/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage,

§ 139 Rn 117a), hat der Bundesgerichtshof die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung zum Vorlage- und Besichtigungsanspruch (siehe insbesondere BGHZ 93, 191 = GRUR 1985, 512 - Druckbalken) teilweise revidiert. Nach dem "Faxkarte"-Urteil sind das Interesse des Gläubigers, ein Mittel in die Hand zu bekommen, um den Beweis der Rechtsverletzung führen zu können, und das Interesse des Besitzers der zu besichtigenden Sache, eine Ausspähung solcher Informationen zu verhindern, die er aus schutzwürdigen Gründen geheim halten möchte, umfassend gegeneinander abzuwägen. Dabei rechtfertigt es das Geheimhaltungsinteresse des Besitzers nicht, generell gesteigerte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung zu stellen; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verletzung. Bei der Interessenabwägung ist ferner zu berücksichtigen, ob für den Gläubiger noch andere zumutbare Möglichkeiten bestehen, die Rechtsverletzung zu beweisen.

In der Praxis werden seit der "Faxkarten"- Entscheidung des BGH vor allem auf die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und gegebenenfalls auf den Erlass einer Duldungsverfügung gerichtete Anträge gestellt. Dabei hat sich in der Praxis des Landgerichts Düsseldorf ein zweistufiges Verfahren herausgebildet: Zunächst besichtigt ein vom Gericht ernannter und zur Verschwiegenheit verpflichteter Sachverständiger den betroffenen Gegenstand, wobei dem Antragsgegner aufgegeben wird, die Besichtigung zu dulden, und untersagt wird, für die Dauer der Begutachtung Veränderungen an dem Gegenstand vorzunehmen. Nach Durchführung des Besichtigungstermins erstellt der Sachverständige sein Gutachten, das zunächst nur dem Gericht, dem Antragsgegner und gegebenenfalls den zur Verschwiegenheit verpflichteten Verfahrensbevollmächtigten und Patentanwälten des Antragsgegners zugänglich gemacht wird. Nach Anhörung des Antragsgegners und seiner Vertreter entscheidet das Gericht, ob es das Gutachten zur Bekanntgabe auch gegenüber dem Antragsteller freigibt.

Wird der Besichtigungsanspruch wie im vorliegenden Falle dagegen in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht, verlangt die Vorgehensweise in einem zweistufigen Verfahren, dass über die erste Stufe - also die (zunächst) bloße Verurteilung zur Duldung der Besichtigung der Sache durch einen vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen, der anschließend ein Gutachten entwirft - bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch ein Teilurteil i.S.v. § 301 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO entschieden wird. Die Frage nach dem Anspruch auf Duldung der Besichtigung im engeren Sinne ist ein von der Frage nach dem weitergehenden Anspruch auf Bekanntgabe des Gutachtens gegenüber dem Kläger abgrenzbarer und eindeutig individualisierter quantitativer Teil des Anspruchs aus § 809 BGB (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH NJW 2004, 1243 [1244]), so dass die notwendige Teilbarkeit des Streitgegenstands gegeben ist.

Zur Vermeidung einer etwaigen Gefahr widersprechender Entscheidungen zwischen dem Teilurteil auf erster Stufe und dem später zu treffenden Schlussurteil ist über das "ob" des Besichtigungsanspruchs gleichzeitig ein Grundurteil zu erlassen (vgl. § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO; vgl. allgemein zum Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 301 Rn 7). Insoweit wird Prüfungsgegenstand des späteren Schlussurteils im Hinblick auf § 318 ZPO nicht mehr der Besichtigungsanspruch seinem Grunde nach sein, sondern lediglich noch die Frage, ob der Besichtigungsanspruch seinem konkreten Inhalt nach auch die Bekanntgabe des Gutachtens an den Kläger erfasst.

2)

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) aus § 809 BGB einen Duldungsanspruch mit dem aus dem Urteilstenor zu I. näher ersichtlichen Umfang.

a)

Unstreitig ist die Beklagte zu 1) unmittelbare Besitzerin (§ 854 BGB) zumindest einer Etikettiervorrichtung, die sich in einem ihr auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2) vermieteten Raum befindet.

b)

Das unter 1) bereits erwähnte Erfordernis einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung des Klagepatentes durch die Beklagte zu 1) ist erfüllt. Die Wahrscheinlichkeit der Schutzrechtsverletzung stellt insoweit eine Eingangsvoraussetzung für den Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB dar. Sie bedeutet, dass zwar letztlich ungewiss sein darf, ob eine Rechtsverletzung vorliegt, dass die Besichtigung allerdings nicht wahllos - das heißt "ins Blaue hinein" - erfolgen darf. Erforderlich und ausreichend bezüglich derjenigen tatsächlichen Voraussetzungen, die gerade durch die begehrte Besichtigung erst geklärt werden sollen, sind vielmehr konkrete Anhaltspunkte, die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nahelegen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht ein derartiger gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beklagte zu 1) in einem auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 2) in Kevelaer befindlichen Raum Etikettiermaschinen betreibt, die die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklichen. Insofern bestehen konkrete Anhaltspunkte, die Ansprüche des Klägers gem. § 139 PatG gegen die Beklagte zu 1) zumindest als möglich erscheinen lassen.

Die Annahme der notwendigen gewissen Wahrscheinlichkeit für die Klagepatentverletzung stützt sich auf die Aussagen der Zeugen X und X.

Aufgrund der Aussage des Zeugen X bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1) Etikettiermaschinen benutzt, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Zur Funktionsweise der Etikettiermaschinen, die der Zeuge X bei der Beklagten zu 1) sah, führte er im Wesentlichen aus, dass bei diesen die Blumentöpfe manuell waagerecht bzw. schräg zugeführt worden seien, wobei bei den drei von ihm gesehenen Maschinen unterschiedliche Zuführungsvarianten in Gebrauch gewesen seien. Die kontinuierlich zugeführten Blumentöpfe seien kurz durch Auseinanderziehen vereinzelt worden, wobei die Vereinzelung nur soweit erfolgt sei, dass ein Topf fast freigelegen habe, wobei der etikettierte Blumentopf immer Kontakt zum anderen Stapel gehabt habe.

Legt man die Bekundungen des Zeugen X der rechtlichen Würdigung zugrunde, so ergibt sich, dass die Beklagte zu 1) Maschinen benutzt, die ein Verfahren verwirklichen, das sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht: Ein endloser Stapel zu etikettierender Blumentöpfe wird einer Vereinzelungseinrichtung zugeführt (Merkmalsgruppe 1). In letzterer wird dieser Stapel so entstapelt, dass die Blumentöpfe zu keinem Zeitpunkt völlig den Kontakt zueinander verlieren (Merkmal 2). Der entstapelte Blumentopf wird nach dem Etikettieren wieder einem endlosen Stapel etikettierter Blumentöpfe zugefügt (Merkmale 3 und 4). Wie der Zeuge X bekundete, "waren die Blumentöpfe unterhalb der Etikettiereinrichtung dann aber schon wieder entstapelt", so dass der endlose Stapel etikettierter Blumentöpfe auch über eine Abführeinrichtung kontinuierlich abgeführt und damit Merkmal 5 erfüllt wird. Da - so die Aussage des Zeugen X - die Blumentöpfe niemals - also auch nicht in der Entstapelungseinrichtung - den Kontakt verloren, sind auch die Voraussetzungen des Merkmals 6, welches verlangt, dass die Förderrichtung und die Stapelrichtung unmittelbar vor und nach dem Etikettieren im wesentlichen koaxial und gleich sind, mit gewisser Wahrscheinlichkeit erfüllt.

Der Zeuge X hatte hinreichend Gelegenheit, sich anzusehen, wie das Etikettieren im Betrieb der Beklagten zu 1) geschieht. Die Firma X, deren Angestellter er war, lieferte bis Anfang 2002 Etikettierköpfe an die Beklagte zu 1). Der Zeuge X war für die Betreuung der Beklagten zu 1) zuständig und insoweit für den Einbau, die Inbetriebnahme und die Wartung der Etikettierköpfe verantwortlich. Insofern hatte er Gelegenheit, sich beim Maschinenbetrieb ein Bild von der Vorgehensweise des Etikettierens zu machen.

Die Bekundungen des Zeugen X werden im Kern durch diejenigen des Zeugen X bestätigt. Insbesondere erklärte der Zeuge X anhand eines ihm im Rahmen der Vernehmung vorgelegten Stapels von Blumentöpfen, dass im Betrieb der Beklagten zu 1) zu etikettierende Blumentöpfe von einem oberen Stapel, welcher etwas schräg sei, so herausgezogen werden, dass das Etikett aufgebracht werden könne. Dabei habe dieser Blumentopf noch Kontakt mit dem Rand des obersten Blumentopfes in einem unteren Stapel, so dass sich der Stapel praktisch direkt unter diesem Blumentopf fortsetze. Diese Bekundungen sprechen insbesondere dafür, dass das Merkmal 6 mit der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit verwirklicht wird. Der fortbestehende Kontakt zwischen den Blumentöpfen trotz teilweisen Auseinanderziehens legt nahe, dass Förderrichtung und Stapelrichtung der Blumentöpfe vor und nach dem Etikettieren im wesentlichen koaxial und gleich sind.

Der Zeuge X hatte als LKW-Fahrer, der Blumentöpfe abholen sollte, mehrfach die Gelegenheit, die Werkshalle der Beklagten zu 1) zu betreten. Dass der Zeuge X, der Ehemann der Beklagten zu 1), den Zeugen X nie dort gesehen haben will, gibt der Kammer keinen Anlass, an der Richtigkeit der betreffenden Bekundung des Zeugen X zu zweifeln. Es ist anzunehmen, dass der Zeuge X als Rentner keineswegs bei sämtlichen Terminen, an denen etikettierte Blumentöpfe abgeholt wurden, in der Werkshalle zugegen war. Der Zeuge X konnte auch plausibel darlegen, weshalb er sich für die Etikettiervorgänge im Betrieb der Beklagten zu 1) interessierte. Als Aushilfe im Betrieb des Klägers hatte er nämlich an einer Etikettiermaschine gearbeitet, so dass ihm das grundsätzliche Prinzip und die Funktionsweise solcher Maschinen bekannt waren.

Beide klägerischen Zeugen bekundeten, mehrere Maschinen bei der Beklagten zu 1) in Betrieb gesehen zu haben, wobei nur marginale Unterscheide hinsichtlich der genannten Anzahl derselben bestehen. Es ist durchaus möglich, dass die Beklagte je nach Auftragsvolumen unterschiedlich viele Maschinen einsetzte. Dass der Zeuge X selbst in seiner Aussage verschiedene Angaben zur Anzahl machte, steht der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen nicht entgegen, sondern zeigt vielmehr, dass er gerade keine detailliert geplante Aussage präsentierte, sondern den Sachverhalt aus seiner Erinnerung wiedergab. Überdies räumte selbst der Zeuge X ein, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls zeitweise zumindest zwei Maschinen in Betrieb hatte. Unabhängig davon genügt es auch, dass jedenfalls eine Maschine in patentverletzender Weise betrieben wurde, um einen Besichtigungsanspruch bezüglich aller in der Werkshalle der Beklagten zu 1) befindlichen Maschinen - seien es eine oder mehrere - anzunehmen. Macht nämlich eine Maschine von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so liegt es nahe, dass auch die übrigen entsprechend konstruiert sind.

Das Vorliegen der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit für eine Patentverletzung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zeuge X seine Beobachtung zuletzt Anfang 2002 und der Zeuge X zuletzt etwa Ende 2005/Anfang 2006 machte. Die seinerzeit getroffenen Feststellungen genügen auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung dafür, entsprechende zureichende Anhaltspunkte als gegeben zu sehen. Bei dieser Sachlage erfolgt die klägerische Behauptung auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs nicht "ins Blaue hinein". Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, zumindest durch einen vom Gericht auszuwählenden Sachverständigen klären zu lassen, ob die Beklagte derzeit von einem Etikettierverfahren Gebrauch macht, das der technischen Lehre des ihm erteilten Klagepatents entspricht.

Auch an der Glaubwürdigkeit des Zeugen X und X bestehen keine Zweifel. Beide waren um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht und bekundeten nur solches, an das sie sich noch genau erinnern konnten. Insbesondere gibt der Umstand, dass der Zeuge X einmal als Aushilfe im klägerischen Betrieb gearbeitet hatte, keinen Anlass, seine Glaubwürdigkeit zu verneinen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Zeuge Döring seiner Bekundung nach sich eine der Maschinen genauer ansah als die anderen und deshalb zu den älteren weniger detaillierte Angaben machen konnte; es ist durchaus nachvollziehbar, dass seine Wahrnehmungsmöglichkeiten bezüglich der verschiedenen Maschinen unterschiedlich waren.

Die Bekundungen der gegenbeweislich vernommenen Zeugen geben der Kammer keinen Anlass, nicht zumindest von der notwendigen gewissen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Klagepatents auszugehen.

Der Zeuge Vier gab zwar an, bei der Entwicklung der Etikettiermaschinen der Beklagten zu 1) beteiligt gewesen zu sein, indem er die "Grundidee" konzipiert habe. Die eigentliche Entwicklung trieb er jedoch nicht voran. Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung konnte er nicht aus unmittelbarer Wahrnehmung berichten, sondern nur Gesprächsinhalte mit dem Zeugen X wiedergeben. Wie der Zeuge X weiter bekundete, kümmert er sich seit Jahren nicht mehr um die Etikettierung der Blumentöpfe. Auch ist zu beachten, dass der Zeuge aussagte, in der Werkshalle der Beklagten zu 1) hätten mehrere austauschbare "Module" gestanden. Dann ist es aber nicht auszuschließen, dass jedenfalls eines dieser "Module" zu einem Etikettieren in patentverletzender Weise geeignet ist, und der Zeuge Vier gerade dieses nicht zu Angesicht bekam.

Die Bekundungen des Zeugen X stehen der Überzeugungsbildung der Kammer bereits deshalb nicht entgegen, weil dieser - entsprechend seiner Bekundung - den "genauen Arbeitsvorgang nicht sehen konnte". Auch der Zeuge XX vermochte den konkreten Arbeitsvorgang der von ihm gesehenen Etikettiermaschine nicht konkret zu beschreiben.

Im Ergebnis stehen den Bekundungen der klägerischen Zeugen allein die Aussagen der Zeugen X und XX gegenüber, nach deren Bekundungen sich kein patentverletzendes Etikettieren im Betrieb der Beklagten ergibt. Diese bekundeten im wesentlichen, dass die Blumentöpfe senkrecht zugeführt, zunächst auseinander gezogen, sodann einzeln mit der Öffnung nach oben auf ein Förderband waagerecht geführt würden und in dieser waagerechten Position einzeln etikettiert sowie schließlich auf diesem Förderband weiter in waagerechter Position abgeführt würden; dann erst erfolge ein separater Stapelvorgang. Es bestehen für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass den zuletzt genannten Zeugen mehr Glauben zu schenken wäre. Insofern ergibt sich auf der Basis der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung jedenfalls ein sog. "non liquet". Ein solches genügt aber im Hinblick auf die einleitend getroffenen Ausführungen zu den Anforderungen an eine "gewisse Wahrscheinlichkeit", um einen Besichtigungsanspruch auf der "ersten Stufe" zu bejahen. Denn es steht damit zumindest fest, dass die Behauptungen des Klägers zur Patentverletzung gerade nicht "gleichsam ins Blaue hinein" erfolgten, sondern dass er diese auf konkrete tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen vermag.

c)

Wie bereits ausgeführt, sind auf Seiten der Beklagten zu 1) etwaige berechtigte Geheimhaltungsinteressen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Solche Geheimhaltungsinteressen können sich beispielsweise daraus ergeben, dass der Besichtigungsgegenstand geheimes technisches Knowhow des Besichtigungsschuldners darstellt, wobei es unerheblich ist, ob eine Geheimhaltung auf Dauer beabsichtigt oder demnächst eine Patentanmeldung vorgesehen ist. Wesentlich ist nur, dass der Besichtigungsgegenstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht offenkundig, sondern geheim ist. Die Beklagte zu 1) begründet ihr Geheimhaltungsinteresse im Wesentlichen damit, dass mit einem einzigen Blick auf die Anlage(n) das Funktionsprinzip ihrer Maschinen einem halbwegs Sachverständigen klar werde und die Umsetzung dann lediglich noch eine Frage maschinenbaulicher Art sei.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die betreffende(n) Anlage(n) nach dem Willen der Beklagten zu 1) bislang auch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll(en) und daher unstreitig so untergebracht ist/sind, dass unbefugte Dritte grundsätzlich keine Möglichkeit zur Inaugenscheinnahme haben, besteht auf Seiten der Beklagten zu 1) ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Kläger, welcher einer ihrer schärfsten Wettbewerber ist. Diesem Geheimhaltungsinteresse wird jedoch dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dem Kläger die Besichtigung - jedenfalls zunächst - nicht etwa persönlich gestattet wird, sondern einem gerichtlich ausgewählten Sachverständigen, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 1046 [1049]). Durch diese Maßnahme wird der Grad der Beeinträchtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen der Beklagten zu 1) auf ein ihr zumutbares Maß beschränkt. Ihre Rechte werden zusätzlich dadurch gewahrt, dass sie nochmals rechtliches Gehör erhalten wird, bevor das Gericht über eine Herausgabe des zu erstellenden Gutachtens an den Kläger entscheiden wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) wird ihr Geheimhaltungsinteresse auch nicht dadurch unzumutbar beeinträchtigt, dass sie zur Duldung der Anwesenheit der Rechtsanwältin/des Patentanwalts des Klägers während der Dauer der Besichtigung verpflichtet wird. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass diese sich im Falle einer Zuwiderhandlung gegen ihre Verschwiegenheitsverpflichtung gem. § 353 d Nr. 2 StGB strafbar machen würden, was erhebliche berufsrechtliche Konsequenzen nach sich zöge; eine Zuwiderhandlung ist bereits aus diesem Grunde äußerst unwahrscheinlich. Zum anderen gebietet es der Grundsatz der "Waffengleichheit", dass auch der selbst nicht anwesende Kläger bei der Besichtigung angemessen vertreten wird. Eine andere Entscheidung erscheint hier weder unter dem Gesichtspunkt eines geringen Grades der Verletzungswahrscheinlichkeit noch unter demjenigen eines einfach zu ermittelnden technischen Sachverhaltes vertretbar.

d)

Die Vorschrift des § 809 BGB ist im Hinblick auf Art. 7 der Enforcement-Richtlinie (204/48/EG vom 29.04.2004) dahingehend auszulegen, dass "Besichtigung" nicht nur die Einnahme eines Augenscheins meint, sondern grundsätzlich jede Maßnahme, die in Abhängigkeit von der Eigenart der zu "besichtigenden" Sache und von denjenigen aufklärungsbedürftigen Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens eines (vermuteten) Anspruchs wegen Patentverletzung notwendig sind, diejenige Gewissheit schaffen kann, die Anliegen des Anspruchs aus § 809 BGB ist. Für die ordnungsgemäße Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen bedarf es der Inbetriebnahme der Anlage(n), der Vornahme von Film- und Fotoaufnahmen, damit die Verfahrensweise der Anlage(n) der Beklagten entsprechend dokumentiert und nachvollzogen werden kann. Diese stellen insbesondere angesichts der Verschwiegenheitsverpflichtung des Sachverständigen auch keine unzumutbare Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Beklagten zu 1) dar. Dabei ist zu beachten, dass die Anlage(n) nur insoweit "besichtigt" werden darf/dürfen, wie es für die Beantwortung der aus dem Urteilstenor zu I. näher ersichtlichen Fragestellung erforderlich ist: Soweit die Räumlichkeit der Beklagten zu 1) einschließlich der zu besichtigenden Anlage(n) Bestandteile aufweist, die nach Auffassung des Sachverständigen für die Begutachtung nicht von Relevanz sind, ist deren Geheimhaltung auf Wunsch der Beklagten zu 1) durch geeignete Maßnahmen - wie etwa deren Abdecken - sicherzustellen.

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist.

Denn die Beklagte zu 2) ist nicht Besitzerin der Etikettiermaschine, deren Besichtigung der Kläger begehrt. Unmittelbarer Besitzer (§ 854 BGB) derselben ist die Beklagte zu 1). Es bedarf überdies keiner Klärung der Rechtsfrage, ob auch der mittelbare Besitz i.S.v. § 868 BGB für einen Anspruch aus § 809 BGB genügt (bejahend insoweit die herrschende Meinung, vgl. MünchKomm/Hüffer, BGB, 4. Auflage, 2004, § 809 Rn 8 m.w.N.), da die Beklagte zu 2) nicht einmal mittelbare Besitzerin des Besichtigungsobjektes ist. Unstreitig vermietete die Beklagte zu 2) den auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Raum, in welchem sich die betreffende Maschine befindet. Daraus folgt jedoch lediglich mittelbarer Besitz der Beklagten zu 2) an der vermieteten Räumlichkeit, nicht jedoch an den von der Beklagten zu 1) als Mieterin dort eingebrachten Sachen. Ein Vermieter erlangt nämlich keinen (mittelbaren) Besitz an vom Vermieter eingebrachten Sachen (MünchKomm/Joost, BGB, 4. Auflage, 2004, § 868 Rn 64 m.w.N.); es ist anerkannt, dass das gesetzliche Pfandrecht, welches der Vermieter an diesen erlangt, ein besitzloses ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Auflage,

§ 562 Rn 2).

Der Kläger wird durch die Verneinung eines unmittelbaren Besichtigungsanspruchs gegen die Beklagte zu 2) im Ergebnis keineswegs schutzlos gestellt. Ein kollusives Handeln der Beklagten wird mittelbar letztlich dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte zu 1) im Innenverhältnis zur Beklagten zu 2) - ihrer Vermieterin - einen Anspruch auf Duldung des Zugangs zur vermieteten Räumlichkeit auch durch Dritte hat, soweit - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - der Beklagten zu 2) dies nicht unzumutbar ist (vgl. MünchKomm/Schilling, BGB, 4. Auflage, § 535 Rn 92). Sollte die Beklagte zu 2) den im Tenor zu I. genannten Personen den Zutritt verweigern, müsste die Beklagte zu 1) ihren betreffenden Anspruch aus dem Mietvertrag gegen die Beklagte zu 2) durchsetzen. Sollte die Beklagte zu 1) wiederum dies unterlassen, könnte der Kläger seinen Besichtigungsanspruch durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese durchsetzen. Darüber hinaus wäre in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die Anwendung der Grundsätze der Beweisvereitelung zulasten der Beklagten zu 1) zu erwägen.

IV.

Bei einem Teilurteill, das den Prozess gegen einen einfachen Streitgenossen beendet, ist eine Teilkostenentscheidung zulässig (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, § 301 Rn 4 m.w.N.), so dass bereits jetzt gem. § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) auferlegt werden können. Über die weiteren Kosten ist im Schlussurteil zu entscheiden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711; 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 08.03.2007
Az: 4b O 230/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e9afd1913124/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_8-Maerz-2007_Az_4b-O-230-04




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