Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. März 2007
Aktenzeichen: 30 W (pat) 23/05

(BPatG: Beschluss v. 05.03.2007, Az.: 30 W (pat) 23/05)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung KUNST-MAHL für die Dienstleistungen Organisation und/oder Durchführung von kulturellen und/oder kulinarischen Veranstaltungen und Events; Organisation und/oder Veranstaltung von Festen, Feiern und Partys; Planung von Festen, Feiern und Partys; Veranstaltung und/oder Durchführung von Kochkursen; Catering, sowohl Food als auch Non-Food; Vermietung von Glasartikeln, Besteck, Tischzubehör, Küchentechnik und sonstiges Veranstaltungs-Equipment; Verpflegung von Gästen; Vermietung von Partyräumen.

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei ein beschreibender Slogan mit dem Hinweis auf ein literarischmusikalisches Gala-Diner verbunden mit Kunstgenuss und exquisitem Essen.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei der angemeldeten Marke um eine ungewöhnliche und fantasievolle Wortneuschöpfung. Die Bezeichnung sei in ihrer Zusammensetzung mehrdeutig und könne auch vom Fachverkehr nicht ohne vorausgehende Analyse der Bestandteile klar einer der beanspruchten Dienstleistungen zugeordnet werden. Das Wort "Mahl" weise in erster Linie auf eine Ware, nicht aber auf eine Dienstleistung hin. Die Kombination "KUNST-MAHL" sei auch nicht als Werbeslogan geeignet, da die Bezeichnung keinen eindeutigen thematischen Bezug aufweise. Es handele sich um eine ungewöhnliche und damit schutzfähige Bezeichnung im Sinne der EuGH Entscheidung "Baby-Dry".

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. Dezember 2004 aufzuheben.

Der Anmelderin wurden die Ergebnisse einer Internetrecherche zu vergleichbaren Wortzusammensetzungen mit entsprechendem Hinweis des Senats übersandt.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten und die der Anmelderin übermittelten Ergebnisse einer Internetrecherche Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Dienstleistungen von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine für den Wettbewerb freizuhaltende, beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG ist.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre Funktion als Sachbegriffe erfüllen können. Dies ist dann der Fall, wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt, (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 - Companyline; BGH GRUR 1995, 269, 270 - U-Key; Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 260 m. w. N).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von deren Inhalt jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wortinhalt und der bloßen Summe des Inhalts seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht (EuGH GRUR Int. 2004, 410, 413 - BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 - KPN-Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig nicht an. Ein Wortzeichen ist nämlich auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR, 2003, 450 - DOUBLEMINT). Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck "dienen können" (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 - Chiemsee).

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich, durch den Bindestrich verbunden, erkennbar aus den beiden Bestandteilen "Kunst" und "Mahl" zusammen. Das Wort "Kunst" bedeutet "schöpferisches Gestalten aus den verschiedensten Materialien oder mit den Mitteln der Sprache, Töne in Auseinandersetzung mit Natur und Welt" bzw. "ein einzelnes Werk; die Werke eines Künstlers; künstlerisches Schaffen" sowie auch "das Können, besonderes Geschick auf einem bestimmten Gebiet" (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 - CD-ROM). "Kunst" ist "ein Kulturprodukt, das Ergebnis eines kreativen Prozesses, an dessen Ende entweder das Kunstwerk steht oder auch der Prozess selbst als Ergebnis gewertet wird" (vgl. wikipedia.org unter dem Stichwort "Kunst"). Das Wort "Mahl" bedeutet "Essen, Speise" sowie "das Einnehmen einer Mahlzeit" (vgl. Duden a. a. O.).

Der Senat hat die Anmelderin bereits auf vergleichbare Zusammensetzungen mit dem Bestandteil "Mahl" hingewiesen. So wird die Kombination "Denk Mahl" verwendet für die Leistungen eines Caterers, der individuelle Feste in privaten Burgen und Schlössern anbietet (vgl. www. denkmahlexclusiv.de), die Zusammensetzung "Schau Mahl" als Name eines Restaurants mit einem besonderen und kreativen Konzept (vgl. u. a. "Das Verschwinden der Speisekarte: Schau Mahl" unter www. hronline.de), die Kombination "Hör- Mahl" für eine Kochveranstaltung (vgl. www. bhasselberg.de).

Sogar die Kombination "Kunstmahl" selbst wird bereits verwendet für die sog. Erlebnis- oder Eventgastronomie bzw. von Veranstaltern sog. Kulturevents (vgl. www. kultureventbuero.de) für z. B. "eine Kombination aus Museumsbesuch und Spitzenküche" in Köln (vgl. www. sehenswertkoeln.de/besonders), für ein "Gala-Diner bei Musik und Ausstellungen" bei Bremen (vgl. www. taz.de/pt/2003/09/01/a0223.1/text) sowie eine Veranstaltung zu einer Kunstausstellung in Köln (vgl. openpr. de/news/70547/Toulouse-Lautrecoderdie-Kunstdes-Kochens.html).

Die angemeldete Kombination "KUNST-MAHL" ist daher zum einen im Sinne von "künstlerisches Mahl" - als Mahl, das sich durch die Kochkunst auszeichnet mit der es zubereitet wurde - zu verstehen, zum anderen als "Kunst und Mahl" - als eine Verbindung aus Kunst in Form von bildender Kunst, Musik, Theater, Darstellung oder irgendeines kreativen Vorgangs in Verbindung mit dem Einnehmen einer Mahlzeit, letzteres eine unterdessen verbreitete Form eines Events.

Ebenso wie die oben genannten Zusammensetzungen ist auch die Kombination "KUNST-MAHL" eine sprachübliche und naheliegende Wortverbindung. Beide Markenbestandteile werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. In diesem Sinne wird der inländische Verkehr die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen.

Soweit sich die Anmelderin hierzu auf die Entscheidung des EuGH - "Babydry" (GRUR 2001, 1145) bezieht, ist festzustellen, dass in den nachfolgenden Entscheidungen des EuGH deutlich höhere Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit von Wortneubildungen gestellt wurden (vgl. EuGH a. a. O. - Companyline; - DOUBLEMINT; - Biomild; Ströbele/Hacker, a. a. O. § 8 Rdn. 94, 195).

Es liegt für die allgemeinen Verkehrskreise in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen daher nahe, die angemeldete Bezeichnung "KUNST-MAHL" als "kulinarischen Kunstgenuss, kulinarisches Event mit kulturellem Begleitprogramm" zu verstehen. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen ergibt die angemeldete Bezeichnung "KUNST-MAHL" die zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass es sich nach Art, Beschaffenheit und Bestimmung um Dienstleistungen handelt, die einen "kulinarischen Kunstgenuss", ein "kulinarisches Event mit kulturellem Begleitprogramm" darstellen oder beinhalten, dazu dienen oder hierfür bestimmt sind. Die im Dienstleistungsverzeichnis aufgeführten Dienstleistungen können dazu dienen, eine derartige Verbindung von kultureller und kulinarischer Veranstaltung als Fest, Party oder Event zu organisieren und durchzuführen bzw. die hierfür notwendige Ausstattung bereitzustellen.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass die beanspruchten Dienstleistungen selbst eine derartige Veranstaltung darstellen, da die Bezeichnung "KUNST-MAHL" auch einen beschreibenden Hinweis für Dienstleistungen geben kann, die hierfür bestimmt sind oder Verwendung finden können (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Dabei führen auch mögliche Bedeutungsvarianten der Einzelbestandteile nicht zur Schutzfähigkeit, da es nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als Sachangabe versteht (vgl. EuGH - DOUBLEMINT a. a. O.; EuGH - BIOMILD a. a. O.). Ohnehin verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, so dass entferntere Bedeutungsvarianten (z. B. "künstliches Essen") unbeachtet bleiben.

Selbst wenn der Begriff "KUNST-MAHL" auf eine Wortschöpfung durch die Anmelderin zurückzuführen wäre, so ist er doch, wie die vergleichbaren Wortschöpfungen (s. o.) zeigen, sprachüblich gebildet, ohne weiteres verständlich und deshalb zur Beschreibung der Waren geeignet, so dass seine freie Benutzung durch Dritte gewährleistet sein muss (vgl. BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS).

Wegen des in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden Begriffsgehalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinaus geht, handelt es sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit, die zu einer konkreten beschreibenden Bezeichnung dienen kann. Markenschutz kann hierfür nicht gewährt werden.






BPatG:
Beschluss v. 05.03.2007
Az: 30 W (pat) 23/05


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