Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 12. Juli 2000
Aktenzeichen: 16 L 609/00

(VG Düsseldorf: Beschluss v. 12.07.2000, Az.: 16 L 609/00)

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 1161/00 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 22. September 1999 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2000 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 160,--DM festgesetzt.

Gründe

Das Rechtsschutzbegehren mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23. Februar 2000 (16 K 1161/00) gegen den Gebührenbescheid vom 22. September 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2000 anzuordnen,

ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden, daher können weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - und 10. Februar 1998 - 9 B 3098/97 - m. w. N.

Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Gebühren für die Bearbeitung des Antrages auf Zustimmung zur Verlegung von Telekommunikationslinien in Höhe von 640,-- DM.

Die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung ist gestützt auf die aufgrund der §§ 4, 5 KAG erlassene Verwaltungsgebührensatzung der Stadt xxxxxxxxxx (VwGebS) vom 6. Februar 1974 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 9. Februar 1999.

Nach § 1 Abs. 1 VwGebS werden für Leistungen - Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten - in Selbstverwaltungsangelegenheiten Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des anliegenden Gebührentarifs erhoben, wenn die Leistung beantragt worden ist oder den Beteiligten unmittelbar begünstigt.

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwGebS sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da es sich bei der im streitigen Gebührenbescheid abgerechneten Leistung nicht um eine Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit in Selbstverwaltungsangelegenheiten handelt. Dies beruht auf der besonderen Stellung des Antragsgegners in dem der streitigen Gebührenerhebung zugrundeliegenden Verfahren. Denn nicht der Antragsgegner selbst als Wegebaulastträger hatte den Zustimmungsbescheid nach § 50 Abs. 3 TKG zu erteilen, sondern - ausnahmsweise - gemäß § 50 Abs. 4 TKG die Regulierungsbehörde. Weitere Bestimmungen, die die Einzelheiten einer derartigen Zustimmung regeln, enthält das Telekommunikationsgesetz nicht. Aus Sinn und Zweck dieser Regelung, mit der der Gesetzgeber mögliche Interessenkollisionen bei dem mit einem anderen Lizenznehmer zusammengeschlossenen Wegebaulastträger ausschließen will, folgt jedoch, dass die straßenbaurechtliche Zustimmung von der Regulierungsbehörde in eigener Verantwortung zu erteilen ist. Demgemäß hat der Wegebaulastträger die Stellung eines Beteiligten ohne selbstständige Entscheidungsbefugnis. Dieser Verfahrensstellung entsprechend wurde der Antragsgegner vor Erlass des Zustimmungsbescheides angehört. Die von ihm in diesem Rahmen ausgearbeitete Stellungnahme stellt, wie auch sonst bei Beteiligung von Behörden in anderen Verwaltungsverfahren, etwa in Planfeststellungsverfahren, in denen sie nicht unmittelbar die Entscheidung beeinflussen, die Bearbeitung einer internen Angelegenheit dar. Auf Grund dessen kann die vom Antragsgegner als „Zustimmungsempfehlung" bezeichnete Tätigkeit gerade nicht als besondere, zur Gebührenerhebung berechtigende Leistung der Verwaltung i.S.d. § 4 Abs. 2 KAG qualifiziert werden.

Darüberhinaus hat die Antragstellerin auch nicht die hier der Gebührenerhebung zugrundeliegende Tätigkeit, d.h. die Ausarbeitung der Stellungnahme des Antragsgegners an die Regulierungsbehörde, beantragt; vielmehr war ihr Begehren auf die Erteilung des Zustimmungsbescheides gerichtet. Der Gegenstand des Antrages entspricht also nicht der im vorliegenden Fall durch den Antragsgegner abgerechneten Tätigkeit. Die Antragsgegnerin ist auch nicht durch die „Zustimmungsempfehlung" unmittelbar begünstigt sondern allenfalls mittelbar, weil der das Verfahren abschließende entscheidende Bescheid der Regulierungsbehörde noch dazwischentreten musste.

Angesichts der erheblichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides tritt der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, den regelmäßigen Eingang der Abgaben bei der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen, gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Gebühren einstweilen nicht zahlen zu müssen, zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht einem Viertel der streitigen Gebühr.






VG Düsseldorf:
Beschluss v. 12.07.2000
Az: 16 L 609/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e92813a25df4/VG-Duesseldorf_Beschluss_vom_12-Juli-2000_Az_16-L-609-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share