Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Februar 2007
Aktenzeichen: 25 W (pat) 206/03

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die am 31. Januar 2000 angemeldete Marke Grafik der Marke 30007949.4 ist am 26. Juli 2000 für die Waren und Dienstleistungen

"Maschinen, maschinelle Anlagen, Anlagenteile, Geräte und Apparate für die Kunststoff-, die Förder-, die Antriebs- und die Fahrzeugtechnik; fahrbare und stationäre Turboverdichter, Prozessgasradial- und Dampfturbinen, Rotationsverdichter und Vakuumpumpen; Elektrokettenzüge, Hub- und Windwerke, maschinelle Lastaufnahmemittel; Standardkrane, Produktions- und Prozesskrane, maschinell betriebene Regalbediengeräte; Rollen-, Band-, Boden-, Hänge-, Sortier- und Verteilförderer; Fahrzeug-, Eisenbahn- und Hafenkrane, Flugzeugschlepper; ölhydraulische sowie elektropneumatische Pumpen, Ventile, Blöcke, Motoren, Zylinder, Bauteile der ölhydraulischen Servo-, Regelungs- und Systemtechnik; Zahnräder, Kugelbüchsen- und Profilschienen, Gewindetriebe, Servoachsen, Zahnketten; Spritzgieß-, Extrusions-, Compoundier-, und Kalandiermaschinen, Extruder; lineare Direktantriebe, Auswuchtmaschinen, Instrumententafeln für das Fahrzeug-Cockpit und die Fahrerkabine; Ansaug- und Tankmodule; Armband- und Taschenuhren, Uhrwerke, Pendulettes (kleine Pendeluhren); Kupplungen, Drehmomentwandler, Lüfterkupplungen, Hochtriebe für Nebenaggregate von Fahrzeugen, Dämpfer, Federbeine, Bauteile für die Niveauregulierung, Gasfedern, Gummimetalle, Gussteile und Motorsteuerketten; technische und finanzielle Beratung bei der Projektierung (einschließlich Planung und Entwicklung der vorgenannten Waren); Installation, Montage, Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Maschinen, Produktionseinrichtungen, Industrieausrüstungen, Industrieanlagen, elektrischen und elektronischen Geräten, Apparaten und Instrumenten und deren Teile; Lagerhaltung zur Versorgung mit Ersatzteilen für Maschinen, Produktionseinrichtungen, Industrieausrüstungen, -anlagen und -anlagenteilen; Dienstleistungen eines Ingenieurs, Physikers und Chemikers, Regelungstechnikers und Systemtechnikers, nämlich technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Werkstoffprüfung, Bau- und Konstruktionsplanung; Erfassen und Verarbeiten von Daten; Dienstleistungen bezüglich der Aus- und Weiterbildung sowie der Schulung von Personal für den Betrieb und Service der o. g. Waren"

unter der Nummer 30007949 in das Markenregister eingetragen worden.

Die Inhaberin der am 19. Januar 2000 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 7, 8, 9, 12, 16, 35 und 42, u. a. auch für

"Kraftfahrzeugteile, unter anderem Regeleinrichtungen zur Regelung des Fahrverhaltens von Kfz, wie Einrichtungen zur Verhinderung des Blockierens bzw. Schlupfes von dessen Rädern und/oder der Korrektur von dessen Giermoment; Bremseinrichtungen und deren Teile wie Scheibenbremsen, Trommelbremsen, Bremskraftverstärker, Bremsdruckregler, Hauptbremszylinder, Radbremszylinder; Sensoren zur Erfassung physikalischer Größen; Geräte zur Steuerung der Motorleistung; Signal-, Meß- und Überwachungsgeräte; Armaturenanzeige- und Kontrollgeräte; Prüf-, Test-, Kontroll-, Meß- und Überwachungseinrichtungen, insbesondere zur Entwicklung, Anpassung, Testung und Herstellung von Kraftfahrzeugteilen wie Geräte zur Meßdatenerfassung, Geräte zum Prüfen von Bremsbelägen, von Reibmaterialien, von Regeleinrichtungen zum Regeln des Fahrzeugzustandes, von Betriebsflüssigkeiten insbesondere Bremsflüssigkeiten sowie Zubehör zu derartigen Geräten, wie Füll- und Entlüftereinrichtungen, Pedalfeststeller; Einrichtungen zum Befüllen, Verteilen bzw. Entsorgen oder Entfernen von Betriebsflüssigkeiten von Kraftfahrzeugen, insbesondere Bremsflüssigkeit wie Befüllungs- und Entlüftungsgeräte, Behälter, Verteiler, Verbindungsleitungen; Entwicklung, Planung, Beratung für die Herstellung, Prüfung und die Reparatur von Fahrzeugteilen nach Kundenwünschen und/oder Lizenzierung dieser Dienstleistungen"

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 215293 Grafikhat dagegen Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen vom 14. November 2002 und vom 23. April 2003, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Vorliegend könne zwar eine beachtliche Nähe bis Identität der sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen festgestellt werden, jedoch wiesen die sich gegenüberstehenden Marken keine erheblichen Gemeinsamkeiten auf, so dass Verwechslungen nicht zu erwarten seien. In ihrem Gesamteindruck wichen die Marken schon wegen der grafischen Gestaltung deutlich voneinander ab. Zwar stimmten die Vergleichsmarken "Atecs" und "Ate" in der Buchstabenfolge "Ate" überein, so dass die Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke enthalten sei. Durch die zusätzlichen Buchstaben "cs" am Wortende der angegriffenen Marke werde jedoch ein markant anderes Klangbild erzeugt. Vor allem sei noch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vergleichszeichen um relativ kurze Wörter handele. Die Abweichungen seien daher leichter bemerkbar. Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der schriftbildlichen Ähnlichkeit.

Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. November 2002 und vom 23. April 2003 aufzuheben und die Marke 30007949 zu löschen.

Zwischen den Waren des angegriffenen Zeichens und des Widerspruchszeichens bestehe eine beachtliche Nähe bis Identität. Weiterhin sei das Widerspruchszeichen für die genannten Waren bei den beteiligten Verkehrskreisen sehr bekannt. Der Unterschied zwischen den Zeichen müsse daher besonders groß sein, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Die Marken unterschieden sich jedoch nur dadurch, dass dem angegriffenen Zeichen die Buchstaben "c" und "s" angehängt seien. Nicht unbeachtliche Teile würden dies für eine Modernisierung der Widerspruchsmarke halten. Beispielsweise könne die Buchstabenfolge "cs" von Teilen der Verkehrskreise als Hinweis auf einen besonderen Qualitätsbegriff oder eine gesonderte Warengruppe angesehen werden. Die Buchstabenfolge "cs" sei auch wenig einprägsam, so dass die Verkehrsteilnehmer beim Lesen von "Ate cs" die Marke "Ate" wieder erkannten, welche mit einem schwer auszumachenden Zusatz "cs" versehen sei.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache zur Beschwerde nicht geäußert. Sie hat lediglich Fristgesuche wegen Vergleichsverhandlungen eingereicht, die aber erfolglos verstrichen sind.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg, da keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

Da Benutzungsfragen nicht angesprochen sind, ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr vom jeweiligen Registerstand auszugehen. Danach können sich die Marken bei identischen und sehr ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen, da insbesondere die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12 und 42 der Marken sich teilweise überschneiden.

Die Marken können sich sowohl beim Fachverkehr als auch teilweise bei Laien begegnen.

Es ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die Widersprechende behauptet zwar, dass ihre Marke für die Waren sehr bekannt sei, jedoch hat sie dies weder durch Unterlagen belegt, noch ist gerichtsbekannt, in welchem Umfang und für welche einzelnen Waren die Widerspruchsmarke zur Kennzeichnung benutzt wurde. Mangels anderer Anhaltspunkte kann nicht von einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.

Die Zeichen weisen hinreichende Unterschiede auf, um eine Verwechslungsgefahr selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen zu verhindern, auch soweit sie sich an Laien richten, die im Umgang mit Marken weniger vertraut und oft unaufmerksamer sind als Fachleute. Letztere sind erfahrungsgemäß auf ihrem Fachgebiet gut unterrichtet (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 112). Doch selbst bei Laien ist nicht nur auf die flüchtige Wahrnehmung abzustellen, sondern auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 113).

Maßgeblich kommt es auf den Gesamteindruck der Zeichen an (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 111). Das Gesamtklangbild der angegriffenen Marke, welche mangels einer Zäsur zwischen "Ate" und "cs" als ein einheitliches zweisilbiges Wort erscheint, wird durch die zusätzlichen Buchstaben "cs", welche hier markant wie "x" ausgesprochen werden, gegenüber der Widerspruchsmarke, insbesondere auch wegen deren Kürze, so stark verändert, dass nicht mehr mit erheblichen Verwechslungen zu rechnen ist. Die Widerspruchsmarke ist ein kurzes zweisilbiges Wort mit lediglich drei Buchstaben. Werden diesen die Buchstaben "cs" angefügt, welche wie "x" gesprochen zu den klangstärksten und auffälligsten Konsonanten zählen, ändert sich der Klangcharakter erheblich, zumal sich in der Regel dadurch auch die Klangfärbung des Vokals "e" hin zu einem "ä"-Laut verschiebt, wodurch im Gesamtklangbild dann nur noch die Anfangslaute "at" identisch sind.

In schriftbildlicher Hinsicht sind die registrierten Zeichen ebenfalls verschieden, so dass auch in dieser Richtung keine Verwechslungsgefahr besteht. Selbst wenn man beim schriftbildlichen Vergleich die unterschiedliche graphische Gestaltung der Marken unbeachtet ließe und sie als Wortmarken vergliche, bei denen neben den registrierten Markenformen auch alle anderen verkehrsüblichen Schreibweisen berücksichtigt werden (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 97 und Rdn. 144), fällt insbesondere die erheblich unterschiedliche Zeichenlänge auf, da die Widerspruchsmarke lediglich drei Buchstaben aufweist, gegenüber deren fünf bei der angegriffenen Marke. Berücksichtigt man zusätzlich, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 143), so scheidet eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr in jeder Hinsicht aus.

Eine begriffliche Ähnlichkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich, da die Marken keinen sofort erkennbaren Begriffsgehalt aufweisen.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die sich gegenüber stehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, indem die angegriffene Marke vom Verkehr als Modernisierung oder Abwandlung der 10 Jahre alten Widerspruchsmarke aufgefasst werden könnte, was die Widersprechende befürchtet.

Der Gedanke an eine Modernisierung scheidet aus, da es sich bei dem Wort "Atecs" nicht um eine übliche Modernisierungsform des Wortes "Ate" handelt. Es ist vielmehr ein ganz anderes Wort.

Der Verkehr wird die angegriffene Marke auch nicht als Serienzeichen der Widersprechenden ansehen. Zwar sind die Laute bzw Buchstaben der Widerspruchsmarke in der angegriffenen Marke enthalten, doch sind sie in ein neues Wort eingebunden, bei dem die Laute bzw Buchstaben "Ate" nicht selbständig hervortreten. Selbst identische Buchstabenfolgen legen noch nicht den Gedanken an Serienmarken nahe (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 326). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist nicht damit zu rechnen, dass der Verkehr die angegriffene Marke in das Wort "Ate" und die Buchstaben "cs" aufteilt, denn die angemeldete Marke ist als einheitliches Wort geschrieben, bei dem der Verkehr keinen Anlass hat, es als die Widerspruchsmarke mit einem Anhängsel von zwei Buchstaben aufzufassen. Die Buchstabenfolge "Ate" wirkt in der angegriffenen Marke nicht als Stammbestandteil einer Zeichenserie. Wenn überhaupt, ist lediglich der Anfangsbuchstabe "A" durch seine graphische Gestaltung herausgehoben, was aber auch nicht gegen einen einheitlichen Wortcharakter spricht, da der Verkehr daran gewöhnt ist, dass Anfangsbuchstaben oft besonders gestaltet werden. Eine so erhöhte Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, dass sie selbst als unselbständiger Teil in einem einheitlichen Wort noch so heraustritt, dass bei der angegriffenen Marke der Gedanke an ein abgewandeltes Serienzeichen der Widersprechenden aufkommen könnte, ist nicht dargelegt. Es ist nicht zu prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr dann bestünde, wenn die Inhaberin der angegriffenen Marke ein Zeichen benutzen sollte, bei welcher der Wortanfang "Ate" hervorgehoben wird und die Buchstaben "cs" zurücktreten, denn Gegenstand der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsbeschwerdeverfahren ist die registrierte angegriffene Marke.

Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 MarkenG.






BPatG:
Beschluss v. 28.02.2007
Az: 25 W (pat) 206/03


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