Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 15. März 2005
Aktenzeichen: 12 E 729/03

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 15.03.2005, Az.: 12 E 729/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen den Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 17.023,44 EUR, hilfsweise 4.000,-- EUR festzusetzen, ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich in Anwendung der hier gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes i.d.F. von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) noch maßgebenden Regelungen der §§ 10 und 8 BRAGO i. V. m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG - in der vor der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG geltenden Fassung (GKG a. F.) - nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen.

Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Bescheid vom 7. November 2002, mit dem der Antragsgegner dem Beigeladenen gem. § 48 SGB VIII unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beschäftigung des Antragstellers für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen untersagt hat. Das wirtschaftliche Interesse an der Erhaltung des Arbeitsplatzes findet demgegenüber ausschließlich im arbeitsgerichtlichen Kündungsschutzprozess Berücksichtigung.

- So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 2 S 678/99 -, JurBüro 2000, 421 -.

Wegen dieser Unterscheidung verbietet sich eine Übertragung der arbeitsge- richtlichen Festsetzungspraxis auf Verfahren der hier vorliegenden Art.

Da hinreichende Anhaltspunkte für die geldwerte Bestimmung der Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung einer Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII nicht vorhanden sind, durfte das Verwaltungsgericht hier vielmehr zu Recht für ein Klageverfahren vom Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. ausgehen.

Wegen des vorläufigen Charakters der Rechtsverfolgung entspricht es jedoch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 20 Abs. 3 GKG a. F. dann auch anerkannter gerichtlicher Praxis, den sich für ein Hauptsacheverfahren ergebenden Betrag zu halbieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a. F. in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 15.03.2005
Az: 12 E 729/03


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