Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 13. September 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 87/09

(BGH: Beschluss v. 13.09.2010, Az.: AnwZ (B) 87/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 1. August 1994 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Januar 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).

2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt.

a) Mit Beschluss vom 16. September 2008 ist ein Antrag des Landes S. , vertreten durch das Finanzamt M. , auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden. Der Antragsteller ist seither im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts eingetragen. Umstände, welche geeignet wären, die hieraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht dargetan. Der Antragsteller wirft dem Finanzamt M. , welches den Antrag gestellt hat, Ermessensfehler, Rechtsmissbrauch und unrichtige Rechtsanwendung vor und meint außerdem, der Antrag hätte als unzulässig abgewiesen werden müssen, weil die Steuerforderungen nicht durch Vorlage der Steuerbescheide glaubhaft gemacht worden seien. Das Gutachten, welches das Insolvenzgericht am 2. Juli 2008 eingeholt hat, wies jedoch nicht nur Steuerschulden von 65.395,53 € aus, sondern Verbindlichkeiten von insgesamt 913.415,36 €. Hauptgläubigerin war die S. sparkasse mit einer Forderung von 838.115,14 €. Hinzu kamen kleinere Forderungen verschiedener Gläubiger im drei- und vierstelligen Bereich. An freier Masse ermittelte der Gutachter lediglich 1.354,01 €. Dass diese anderen Forderungen tatsächlich bestanden und nicht bezahlt werden konnten, hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Er hat zwar vorgetragen, er könne nicht nachvollziehen, dass die Forderung der S. sparkasse im Gutachten mit 838.115,14 € angesetzt worden sei; nach einer Mitteilung der Sparkasse vom 6. November 2007 betrage die Forderung insgesamt nur 747.727,43 €. Aber auch diesen Betrag konnte der Antragsteller im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht ausgleichen.

b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich ebenfalls nicht ausschließen. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Dass der Antragsteller seine anwaltliche Tätigkeit bis zum Widerruf der Zulassung beanstandungsfrei geführt hat, ließ die von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorausgesetzte Gefahr für den Rechtsverkehr nicht entfallen.

3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung sind auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen.

a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor im Vermögensverfall.

(1) Der Rechtsanwalt ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass ein Vermögensverfall nicht mehr besteht (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rn. 8). Die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation des Rechtsanwalts beruht auf der Überlegung, dass dieser anderenfalls nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgte der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht aber nur dann ein Anspruch auf Wiederzulassung, wenn geordnete Verhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Hierfür ist erforderlich, dass der betroffene Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen erläutern, wie er diese Forderungen zu erfüllen gedenkt (BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Der Rechtsanwalt ist nach dem hier noch anzuwendenden § 36a Abs. 2 BRAO a.F. (jetzt: § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechenden Mitwirkung im Verfahren verpflichtet.

(2) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden.

aa) Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Vermutung des Vermögensverfalls besteht nach wie vor (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche geeignet wären, die Vermutung zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht ausreichend dargetan. Er hat lediglich zu einzelnen - nicht allen - Forderungen vorgetragen, die sich aus dem im Insolvenzeröffnungsverfahren eingeholten Gutachten ergeben. Selbst diese Forderungen sind nicht durchweg durch Erfüllung, Stundung oder einen tatsächlich eingehaltenen Ratenzahlungs- oder Abgeltungsvergleich reguliert worden. Im Einzelnen gilt:

Von den Forderungen der S. sparkasse soll das im Soll stehende Geschäftsgirokonto ausgeglichen worden sein. Die Bescheinigung der Sparkasse vom 6. November 2007 wies einen Negativsaldo von 1.225,54 € aus; am 6. Juli 2009 hat der Antragsteller einen Betrag von 1.234,46 € auf dieses Konto überwiesen. Einen Kontoauszug des Girokontos hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Drei Darlehen, die am 6. November 2007 in Höhe von 657.944,32 € und 88.537,57 € valutierten, sollen durch Zahlungen eines Bürgen sowie Erlöse aus der Zwangsverwaltung teilweise zurückgeführt worden sein. Die beiden Darlehen über insgesamt 657.944,32 € dienten der Finanzierung zweier Miethäuser (P. straße und ). Der Antragsteller hat in notarieller Form auf das Eigentum an den genannten Grundstücken verzichtet. Die Sparkasse soll im Hinblick auf den Eigentumsverzicht eine Kontenpfändung ruhend gestellt haben und nunmehr auf jegliche Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Auf die Darlehensforderung der Sparkasse gegen den Antragsteller wirkt sich der Eigentumsverzicht allerdings nicht aus. Die Sparkasse betreibt die Zwangsverwaltung beider Grundstücke. Das Darlehen über 88.537,57 € betrifft die Immobilie L. -Straße , in welcher der Antragsteller seine Kanzlei betreibt. Hier soll eine Gesamtregelung getroffen worden sein. Das vorgelegte Schreiben der S. sparkasse vom 26. November 2009 besagt allerdings nur, dass die Sparkasse gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages von 70.000 € zuzüglich Kosten bereit ist, Löschungsbewilligungen für Grundschulden zu erteilen. Der Antragsteller zahlt bis zur Ablösung monatlich eine Nutzungsentschädigung von 500 €, die nicht auf den Ablösebetrag angerechnet wird. Belegt ist eine Zahlung von 500 € am 25. Februar 2010. Vollstreckungsmaßnahmen sollen derzeit nicht anhängig sein. Damit bestehen nach wie vor erhebliche Verbindlichkeiten, welche der Antragsteller nicht begleichen kann. Die Gläubigerin hält derzeit still, ohne sich jedoch in irgendeiner Weise rechtlich gebunden zu haben.

Der Antragsteller trägt außerdem zu einer weiteren Forderung der S. sparkasse vor, die sich zunächst gegen eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft E. GbR gerichtet habe und nunmehr von ihm übernommen worden sei. Dass die Schuld dadurch "gegenstandslos" geworden sei, lässt sich den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Der Antragsteller hat eine Schuld von 80.000 € übernommen und sich zu Ratenzahlungen von 500 € im Monat, beginnend ab September 2009, verpflichtet. Dass er entsprechende Raten zahlt oder dass es zu einer Teilungserklärung und zu einem Verkauf des Dachgeschosses gekommen ist, ist bisher nicht belegt; mit dem in Aussicht genommenen Verkaufspreis von 35.000 € ließe sich die Schuld von 80.000 € überdies nicht vollständig zurückführen.

Der Antragsteller behauptet, hinsichtlich der Forderungen weiterer Gläubiger Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen zu haben. Die Gläubigerin Gebäudereinigung H. (1.480 €) hat einem Schuldenbereinigungsplan vom 18. März 2008 zugestimmt. Belegt ist eine Zahlung von 246,59 € am 8. Dezember 2009. Die Gläubigerin A. GmbH hatte dem Gutachten zufolge eine Forderung von 1.485,27 € gegen den Antragsteller. Der Antragsteller hat hier ein unter dem Briefkopf der T. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasstes Schreiben vom 11. April 2008 vorgelegt, nach welchem die Hauptforderung 2.032,73 € betrug und in Raten zu 338,78 € vollständig beglichen werden sollte. Auf Anfrage der Gläubigerin vom 15. Mai 2008 hat der Antragsteller geantwortet, er werde die 1. Rate "Ende September/Anfang Oktober" bezahlen. Belegt ist eine Zahlung von 338,78 € am 29. Dezember 2009.

Zu den übrigen Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung sowie zu den sonstigen Verbindlichkeiten, welche sich aus dem Gutachten ergeben, hat der Antragsteller einen "Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren" vom 19. März 2008 vorgelegt, nach dem die dort aufgeführten Forderungen (A. GmbH 1.485,27 €, MI. 252,25 €, Landgericht Ha. 181,50 €, Notar St. 900,09 €, A. M. 572,21 €) in Raten, aber vollständig getilgt werden sollten. Der A. M. und MI. haben diesem Plan zugestimmt. Dass die Ratenzahlungen aufgenommen worden wären, hat der Antragsteller erstmals für das Jahr 2009 belegt.

Die Steuerforderungen, die im Gutachten mit 65.395,53 € angegeben worden sind, zieht der Antragsteller mit umfänglichen Ausführungen zur Zuständigkeit des Finanzamts M. und zum Ermessensfehlgebrauch bei der Beurteilung des Ergebnisses einer Betriebsprüfung in Frage. Dass er keine Steuerschulden mehr hat, behauptet er jedoch nicht einmal selbst. Er errechnet Rückstände von 14.562,65 €, die er in Höhe von 5.738,08 € durch Aufrechnungen getilgt habe, und kommt so zu einer Steuerschuld von 8.824,57 €. Anträge auf Erlass der Verbindlichkeiten wegen persönlicher Unbilligkeit sind erfolglos geblieben; ebenso Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung.

bb) Vermögen, das er zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten einsetzen könnte, hat der Antragsteller nicht. Seine Einnahmesituation erlaubt die Tilgung der bekannten Verbindlichkeiten ebenfalls nicht. Er trägt vor, seine Lage habe sich stabilisiert. Eine vorläufige betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31. Dezember 2009 endet mit einem Jahresergebnis von 22.692,25 €; eine vorläufige Einnahmenüberschussrechnung 2009 mit einem Ergebnis von 26.797,72 €. Davon kann der Antragsteller die aufgelaufenen Verbindlichkeiten auf absehbare Zeit nicht begleichen.

b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. Der Antragsteller ist nach wie vor als (Einzel-) Anwalt tätig. Er selbst verweist darauf, wegen schwerer Erkrankungenunverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten zu sein. Mit seiner anwaltlichen Tätigkeit habe dies nichts zu tun. Darauf kommt es indes nicht an.

Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 1 AGH 2/09 -






BGH:
Beschluss v. 13.09.2010
Az: AnwZ (B) 87/09


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