Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. September 2009
Aktenzeichen: 37 O 89/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.09.2009, Az.: 37 O 89/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin stellt Parfum- und Kosmetikprodukte her und vertreibt diese weltweit. Die in K ansässige Beklagte betreibt einen Großhandel für Parfums des Discountsegmentes. Zu den von ihr vertriebenen Produkten zählt unter anderem ein Damenparfum, das unter der Bezeichnung „A" vertrieben wird.

Zugunsten der B, die auch Inhaberin der Marken „C“ und „D“ ist, ist die nachfolgend abgebildete 3 D - Gemeinschaftsmarke mit der Nummer X registriert.

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

Die schwarz / weiße Abbildung zeigt den unbeschrifteten Flakon, in dem der

Damenduft C „E“ vertrieben wird.

Zwischen der B (u.a.) und der F wurde im Jahr 1992 ein Lizenzvertrag geschlossen (vgl. Anl. K13) mit der F eine weltweite ausschließliche Lizenz zur Benutzung des „Warenzeichens“ „C oder der anderen damit zusammenhängenden Bezeichnungen (u. a. „D“ - vgl. Nr. 1b des Lizenzvertrages) bei der Herstellung und dem Vertrieb von Produkten im Sinne des Vertrages, d.h. insbesondere Parfums (vgl. Nr. 1c des Lizenzvertrags) eingeräumt wurde. Die - umfirmierte - F erteilte der G, aus der die Klägerin im Wege des Formwechsels hervorging, eine Unterlizenz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Vertragskopie und den unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin in deren Schriftsatz vom 11. Juli 2009 (dort S. 2 = GA 81) verwiesen. In einem im Laufe des Rechtsstreits vorgelegten Schreiben der B vom 20. März 2009 (Anlage K 28, GA 149) heißt es:

„Die H ist berechtigt, die Rechte an der 3D-Marke EU X vor dem Landgericht Düsseldorf im Verfahren 37 O 89/08 wegen des Vertriebs eine zum Verwechseln ähnlich aussehenden Parfums unter der Bezeichnung A auf Grundlage des Lizenzvertrages vom 6. Juli 2992 im eigenen Namen wahrzunehmen.

Die Beklagte hat das Produkt A im Januar 2007 an Herrn I aus J(Nordrhein-Westfalen) verkauft.

Daraufhin hat die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 20. August 2007 auf Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung in Anspruch genommen. Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 3. September 2007 Auskunft über die Anzahl der verkauften Produkte und gab am 24. Oktober 2007 eine Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Ware an Herrn I nach J geliefert. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass Herr I beabsichtigte, das ihm von der Beklagten verkaufte Parfum A, welches eine Nachahmung des Parfums „E“ sei, in Deutschland weiter zu verkaufen.

Die Klägerin beantragt,

1. Der Klägerin Auskunft zu erteilen,

a) über Name Anschrift desjenigen, von dem die Beklagte die von ihr an Kunden in Deutschland, u. a. I Warenhandel, veräußerten Parfums mit der Bezeichnung A in dem nachstehend eingeblendeten Flakon erworben hat und unter Vorlage der Lieferbelege;

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

b) über die vollständigen Umsätze und den Gewinn mit Lieferungen des vorgenannten Produktes nach Deutschland, nach Art einer geordneten Rechnungslegung, ohne Berücksichtigung von Gemeinkosten;

c) über Name und Anschrift aller weiteren gewerblichen Abnehmer in Deutschland, die sie mit dem Produkt A in der zu Ziff. 1. a) bezeichneten Ausstattung beliefert hat, unter Vorlage von Belegen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.379,80 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.9.2007 zu zahlen,

hilfsweise

die Klägerin von Kostenforderungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung im Abmahnverfahren bis zu einem Betrag in Höhe von 1.379,80 € freizustellen.

3. Festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der aus dem Vertrieb des Parfums mit der Bezeichnung A in der zu Ziff. 1. a) bezeichneten Ausstattung nach Deutschland entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und behauptet, sie habe die in Rede stehende Parfümlieferung in K an Herrn I übergeben, der sie dann selbst nach Deutschland transportiert habe.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf als gemäß Art 93 Abs. 5, 91 Abs. 1 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) in Verbindung mit § 125e Abs. 3 MarkenG und der Zusammenfassungsverordnung vom 10. Oktober 1996 (GV NW 1996, 428) als örtlich zuständiges Gericht zur Entscheidung über die auf die Gemeinschaftsmarkenrecht gestützten Ansprüche berufen.

Soweit die Klägerin ihre Ansprüche (auch) auf lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt, ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus §§ 141, 125b) Nr. 2 MarkenG.

Für die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit ist von dem schlüssigen Vortrag der Klägerin auszugehen, wonach die Beklagte die von ihr vertriebene Ware nach J lieferte. Dabei handelt es sich um eine doppelt relevante Tatsache, die der Entscheidung über die Zuständigkeit ohne Beweisaufnahme zugrunde zu legen ist (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 1, RN 20 und § 12, RN 14). Denn die Klägerin hat klargestellt (vgl. ihren Schriftsatz vom 13. Februar 2008, S. 2 unten = GA 15), dass sie ihre Ansprüche gegen die Klägerin (nur) auf Verletzungshandlungen in Deutschland stützt.

II.

1.

Die jedenfalls aufgrund der im Prozess als Anlage K28 vorgelegten Bestätigung der B vom 20. März 2009 aktivlegitimierte Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf markenrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist davon auszugehen, dass die Gestaltung des Flakons des Produkts der Beklagten keine Verletzung der Klagemarke im Sinne des Art 9 Abs 1 b) GMV darstellt.

Grundlage der Entscheidung ist dabei der Vergleich der Klagemarke in ihrer eingetragenen Form (vgl. Eisenführ / Schennen, GMV, 2. Aufl., Art. 8, RN 38) mit der Gestaltung des angegriffenen Produkts.

Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, ob überhaupt eine markenmäßige Benutzung durch die Beklagte vorliegt (vgl. dazu z. B. BGH GRUR 2007, 780, 782 - Pralinenform). Denn jedenfalls weicht die Gestaltung des angegriffenen Parfumflakons so erheblich von der eingetragenen Marke ab, dass die Kammer eine Verwechselungsgefahr verneint.

Die Kammer geht dabei von einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke aus, die durch die langjährige Präsenz des Produkts „C E“ und dessen Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, insbesondere aufgrund der Werbeanstrengungen der Klägerin für das Produkt, nicht gesteigert worden ist. Denn die Bekanntheit des Produkts in seiner beworbenen Ausstattung bedeutet nicht zwangsläufig, dass der eingetragenen Marke gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt. Im Grundsatz ist dabei davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher nach der Lebenserfahrung eine dreidimensionale Produktgestaltung regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst. Denn bei der Produktform geht es zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst. Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. BGH, a.a.O., S. 783). Im Entscheidungsfall kommt hinzu, dass die Gestaltung des Flakons des von der Klägerin vertriebenen Parfums deutlich von der eingetragene Marke abweicht. Im Gegensatz zu der - als Beurteilungsgrundlage in diesem Zusammenhang allein maßgebenden - schwarz/weiß gehaltenen Abbildung der eingetragenen Marke ist der Flakon des Produkts der Klägerin blau und in dieser Aufmachung auch Gegenstand der Werbung gewesen. Die Farbwahl prägt das Erscheinungsbild des realen Produkts so maßgeblich, dass aus dessen Bekanntheit nach Auffassung der Kammer nicht auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der eingetragenen Marke geschlossen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der Warenidentität reichen die Unterschiede zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Parfumflakon angesichts der geringen Kennzeichnungskraft der Klagemarke aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Denn die schlankere Gestaltung der Flaschenform, das Fehlen des bei der Klagemarke prägnant nach innen gewölbten Flaschenbodens und die sich von der Klagemarke unterscheidende, mit auffälligen noppenartigen Elementen versehene Oberfläche des Flakons vermitteln einen von der Widergabe der eingetragenen Klagemarke hinreichend abweichenden Gesamteindruck und schließen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des (Gemeinschafts-)Markenrechts aus.

2.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen.

a)

Insbesondere begründet die Verwendung des angegriffenen Flakons keinen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6 UWG. Danach stellt es einen unzulässigen Vergleich dar, wenn eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung erscheint. Für die Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Tatbestand restriktiv auszulegen ist, um zu verhindern, dass den Verbrauchern entgegen dem Zweck der Richtlinie im Hinblick auf die Vergleichbarkeit gleichwertiger Fremdprodukte mit Markenprodukten vorteilhafte Sachinformationen vorenthalten werden. Um den Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu erfüllen, müsste in der Gestaltung des Flakons und der Verpackung des von der Beklagten vertrieben Parfums eine „offene“ Darstellung ihre Produkts als Imitation oder Nachahmung zu sehen sein. Dazu war zwar eine Bezeichnung als Imitation oder Nachahmung nicht erforderlich. Jedoch hätte ihr Produkt mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG hinausging, als Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben werden müssen (vgl. BGH GRUR 2008, 628 - Imitationswerbung). Bei der Prüfung dieser Voraussetzung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an: Entscheidend ist, ob das Nachahmungsprodukt Merkmale, wie z. B. Bezeichnung, Ausstattung, Verpackung, aufweist, denen der Verkehr - auch ohne Nennung der Marke des fremden Produkts oder der Bezeichnung als Imitation oder Nachahmung - den deutlichen Hinweis darauf entnimmt, dass das Produkt eine Imitation oder Nachahmung eines bestimmten fremden Produkts sei. Das setzt allerdings voraus, dass der Verkehr zwischen dem Nachahmungs- und dem Originalprodukt eine gedankliche Verbindung herstellt. Insoweit spielen die Bekanntheit des Originalprodukts und der Grad der Annäherung an seine Gesamtausstattung eine Rolle, wobei die Annäherung umso unauffälliger erfolgen kann, je bekannter das Original ist und umgekehrt, wobei für die Beurteilung auf die mutmaßliche Wahrnehmung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (BGH, a.a.O., TZ 25ff.).

Eine Darstellung des von der Beklagten vertriebenen Parfums als Imitation oder Nachahmung in dem vorgenannten Sinn vermag die Kammer nicht festzustellen. Zwar begründen die Wahl der Farbe Blau für das Glas des Flakons, dessen ähnliche Grundform und die Verwendung der Farbe Blau für die Verpackung eine gewisse Ähnlichkeit des angegriffenen Produkts mit dem Klageprodukt. Das führt indes auch unter Berücksichtigung der von der Kammer unterstellten Bekanntheit des Parfums der Klägerin nicht zu einer Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Denn angesichts der Unterschiede in der Gestaltung der Flakons und der Gestaltung der Verpackungen der Produkte liegt es für die Kammer nicht ohne Weiteres nahe, dass von der Aufmachung des von der Beklagten vertriebenen Parfums das für die angesprochenen Verkehrskreise wahrnehmbare Signal „Ich bin eine Nachahmung des Parfums ‚E‘ ausgeht.

Aus den dargelegten Gründen ist auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG zu verneinen.

b)

Aus den vorstehend unter a) bereits genannten Gründen scheidet die Bejahung eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 9b) UWG ebenfalls aus. Das gilt im Ergebnis auch für § 4 Nr. 9a) UWG. Denn die Aufmachung des von der Beklagten vertriebenen Parfum unterscheidet sich so deutlich von dem der Klägerin - insbesondere auch durch die Verwendung der nicht verwechslungsfähigen Bezeichnung - „A“ dass eine Täuschung der angesprochen Verkehrskreise beim Erwerb des Produkts nicht bejaht werden kann. Die Verpackung des von der Beklagten vertriebenen Produkts ist in einem - im Vergleich zu der Farbe des Klageparfums - deutlich dunkleren Blau gehalten und unterscheidet sich darüber hinaus durch die abweichende Schriftgestaltung und die Bedruckung mit einem fliegenden Vogel deutlich von der des Parfums „E“. Bei der Flakonform handelt es sich um eine verbreitete Tropfenform, die ihre Originalität insbesondere durch die Gestaltung des deutlich sichtbar nach innen gewölbten Flaschenbodens, der bei dem Produkt der Beklagten fehlt, und die Gestaltung der Verschlusskappe - von der die des Parfums der Beklagten

leicht abweicht - erhält.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert: € 12.379,80






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