Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Dezember 2008
Aktenzeichen: 9 W (pat) 359/04

(BPatG: Beschluss v. 18.12.2008, Az.: 9 W (pat) 359/04)

Tenor

Das Patent wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 16. Dezember 1993 am 16. Dezember 1994 angemeldete und am 19. Februar 2004 veröffentlichte Patent 44 44 940 ist am 18. Mai 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 25. September 2008, per Fax eingegangen im Bundespatentgericht am selben Tag, zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent unverändert aufrecht zu erhalten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Absatz 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Absatz 3 Satz 2 PatG a. F.).

Die Prüfung der Sachund Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs. 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend.

Pontzen Bülskämper Friehe Reinhardt Ko






BPatG:
Beschluss v. 18.12.2008
Az: 9 W (pat) 359/04


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