Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 27. April 2010
Aktenzeichen: 35 O 79/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 27.04.2010, Az.: 35 O 79/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu je 1/4 auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger machen als Aktionäre die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen geltend, die in der der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.06.2008 gefasst wurden.

Bereits im Jahre 2003 geriet die Beklagte in eine existenzbedrohende Krise. Das daraufhin entwickelte und in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 15.07.2004 beschlossene Rettungskonzept sah die geordnete Abwicklung (stille Liquidation) der Beklagten vor. Im Zuge der Abwicklung stellte der Einlagensicherungsfond der Beklagten einen Betrag in Höhe von EUR 20 Mio. in Form eines Nachrangdarlehens zur Verfügung.

Zwischenzeitlich war die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A aus B als Sonderprüfer gerichtlich bestellt worden (Beschluss des AG Düsseldorf vom 06.12.2004 [HRB 39185]). Gegenstand der Sonderprüfung war die Kapitalerhöhung der Beklagten in 2004 durch die C, eine weitere Kapitalerhöhung in 2002 beim Erwerb der D, sowie deren Rückveräußerung in 2004 an die

E. Der federführende Wirtschaftsprüfer Herr F kam zu dem Ergebnis, dass Ansprüche der Beklagten weder gegen die C, noch gegen die E bestehen. Der Sachverhalt wurde zudem durch Herrn G begutachtet. Sein Ergebnis und das der Sonderprüfung ist in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.06.2006, an der auch die Kläger teilnahmen, unter den Tagesordnungspunkten (TOP) 2 bis 4 behandelt worden. Daraufhin sind die die Beschlüsse zur Feststellung des Abschlusses für 2005 nebst entsprechender Entlastung der Abwickler, des Aufsichtsrates und des Vorstandes einstimmig gefasst worden, ohne dass es zu Widersprüchen kam. Bereits vor dieser Beschlussfassung war den Klägern bekannt, dass die Beklagte zur vergleichsweisen Beseitigung von Unklarheiten über das Bestehen wechselseitiger Ansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Aufsichtsratsmitglied H auf eine Forderung in unbestimmter Höhe verzichtete.

Zum 29.08.2007 berief die Beklagte eine ordentliche Hauptversammlung ein, die folgende Beschlüsse fasste:

TOP 2:

Den (von dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen) Beschluss, den Abschluss für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006, der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers I, J, versehen ist, entsprechend dem vorgelegten Entwurf festzustellen.

TOP 3:

Den (von den Abwicklern und dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen) Beschluss, die Schlussbilanz vom 30. Juni 2007, die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers I, J, versehen ist, entsprechend dem vorgelegten Entwurf festzustellen.

TOP 4:

Den von den Abwicklern und dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen Beschluss, die Schlussrechnung vom 4. Juli 2007 zu genehmigen.

TOP 5:

Den von den Abwicklern und dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen Beschluss, den Abwicklern für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 Entlastung zu erteilen.

TOP 6:

Den von den Abwicklern und dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen Beschluss, den Abwicklern für den Zeitraum 1. Januar bis 4. Juli 2007 Entlastung zu erteilen.

Diese Beschlüsse fochten die Kläger in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf - 35 O 127/07 - an.

Die Kläger hielten seit einem Zeitpunkt lange vor Einberufung eine größere Stückzahl von Aktien der Beklagten. In der Einladung erklärte die Beklagte unter der Überschrift "Teilnahme an der Hauptversammlung" wörtlich: "Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Die Vollmachten sind schriftlich zu erteilen."(Anlage K1)

Unter der Überschrift "Tagesordnung" heißt es (Punkt 3): "Vorlage der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Abschlusses und des Lageberichts für das Abwicklungsgeschäftjahres für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007) nebst Bericht des Aufsichtsrats und Beschlussfassung über die Feststellung der Abschlusses [...]" (Anlage K1)

Die Kläger wohnten der Hauptversammlung vertreten durch Rechtsanwalt K bei. In der Hauptversammlung wurden die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers den Teilnehmern nicht offengelegt.

Die Hauptversammlung fasste gemäß der TOP 2 bis 4 und TOP 7 die folgenden Beschlüsse:

TOP 2:

Den (von dem Aufsichtsrat) vorgeschlagenen Beschluss, dass I, J, zum Abschlussprüfer für das Abwicklungsjahr 2007 bestätigt wird und insoweit gewählt ist.

TOP 3:

Den (von den Abwicklern und dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen) Beschluss, den Abschluss für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007, I, J, versehen ist, entsprechend dem vorgelegten Entwurf festzustellen.

TOP 4:

Den (von den Abwicklern und dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen) Beschluss, den Abwicklern für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 Entlastung zu erteilen.

TOP 7:

Den (von dem Aufsichtsrat) vorgeschlagenen Beschluss, dass I, J, zum Abschlussprüfer für das Abwicklungsjahr 2008zu wählen.

Die Kläger erklärten hinsichtlich dessen ihren Widerspruch zur Niederschrift.

Die Kläger machen geltend, der Beschluss zu TOP 2 sei wegen der unrichtigen Bezeichnung der Abschlussprüfergesellschaft nichtig. Eine I, J, existiere nicht. Ferner sei auch bei der Einberufung der Hauptverhandlung über die Prüfungspflicht getäuscht worden. Im Gegensatz zu den Angaben in der Einberufung der Hauptverhandlung sehe die Satzung zwingend eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses vor. Schließlich sei der Beschluss auch deshalb nichtig, weil der Abschlussprüfer vor der Aufnahme seiner Tätigkeit durch die Hauptversammlung zu bestellen sei. Im vorliegenden Fall sei die Prüfergesellschaft aber ohne einen solchen Bestellungsbeschluss der Auftrag erteilt worden, den Jahresabschluss zu prüfen.

Die Kläger machen ferner geltend, auch der Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses (TOP 3) sei rechtswidrig. So widerspreche es den aktienrechtlichen Bestimmungen, der Hauptversammlung lediglich einen "Entwurf" vorzulegen und diese darüber abstimmen zu lassen. Ferner sei er auch nicht durch einen von der Hauptverhandlung bestellten Abschlussprüfer geprüft worden. Weiterhin sei den Aktionären die Einsichtnahme in den Prüfbericht verweigert worden. Schließlich enthalte der Jahresabschluss, wie die der Klageschrift des Verfahrens 35 O 127/07 zu III. und IV. ausgeführt, zu Unrecht mehrere Forderungen nicht.

Aus all dem ergebe sich, so machen die Kläger weiterhin geltend, die Rechtswidrigkeit zu TOP 4.

Der Beschluss zu TOP 7 sei neben den aufgezeigten Gründen rechtswidrig, weil die I, J, bei der Abschlussprüfung für das Vorjahr unter grober Verletzung rechtlicher Bestimmungen einen Prüfvermerk erteilt habe, obwohl sie nicht ordnungsgemäß zum Abschlussprüfer bestellt worden sei.

Die Kläger meinen weiter, alle gefassten Beschlüsse seien wegen fehlerhafter Einberufung der Hauptversammlung nichtig. Der allgemeine Hinweis auf das Erfordernis der schriftlichen Bevollmächtigung stelle eine unrichtig wiedergegebene Teilnahmebedingung dar.

Die Kläger beantragen,

1. die Nichtigkeit der zu TOP 2 - 4, 7 der Hauptversammlung der Beklagen am 30.06.2008 gefassten nachfolgend wiedergegebenen Beschlüsse festzustellen:

a) TOP 2:

Den (von dem Aufsichtsrat) vorgeschlagenen Beschluss, dass I, J, zum Abschlussprüfer für das Abwicklungsjahr 2007 bestätigt wird und insoweit gewählt ist.

b) TOP 3:

Den von den Abwicklern und dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen Beschluss, den Abschluss für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007, I, J, versehen ist, entsprechend dem vorgelegten Entwurf festzustellen.

c) TOP 4:

Den von den Abwicklern und dem Aufsichtsrat vorgeschlagenen Beschluss, den Abwicklern für das Abwicklungsgeschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 Entlastung zu erteilen.

d) TOP 7:

Den (von dem Aufsichtsrat) vorgeschlagenen Beschluss, dass I, J, zum Abschlussprüfer für das Abwicklungsjahr 2008zu wählen.

2. hilfsweise die vorgenannten Beschlüsse zu lit. ad für nichtig zu erklären,

3. höchst hilfsweise die Unwirksamkeit der vorgenannten Beschlüsse zu lit. ad festzustellen,

4. des weiteren hilfsweise zum Klageantrag 1 lit. h: Die Nichtigkeit des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31. Dezember 2007 wird festgestellt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, die Einladung zur Hauptversammlung weise keine Ladungsmängel auf. Ein Hinweis in der Einladung auf die Besonderheiten des § 135 AktG sei nicht erforderlich gewesen. So handele es ich bei der Mitteilung zur Form der Vollmacht in der Einladung nicht um die Mitteilung einer Teilnahmebedingung im Sinne von § 121 abs. 3 AktG.

Die Beklagte behauptet, auch das Gutachten des Herrn G komme wie der Bericht des Sonderprüfers zu dem Ergebnis, dass Ansprüche der Beklagten gegen die C und die E nicht bestehen. Der Abschlussprüfer sei zu Beginn der Hauptversammlung öffentlich begrüßt worden.

Die Beklagte meint, die Kläger hätten ihre Klage rechtsmissbräuchlich erhoben. Das einerseits, weil die Beträge, deren Nichtaktivierung die Kläger rügen, diesen wirtschaftlich ohnehin nicht zugute kämen. Und andererseits, weil sich die Kläger mit der Klage in Widerspruch zu ihrem Verhalten in der Hauptversammlung des Vorjahres setzen. Schließlich hätten die Kläger die Anfechtungsfrist versäumt mit der Folge, dass sie ihre Klage nicht auf Anfechtungsgründe stützen können.

Die seit dem 01.7.2008 anhängige Klage ist der Beklagten am 23.09.2008 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Die angegriffenen Beschlüsse zu TOP 2 bis TOP 4, TOP 7 der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.06.2008 leiden an keinem die Nichtigkeit (§ 241 AktG) oder die Anfechtbarkeit (§ 243 AktG) begründenden Mangel. Das gilt auch für den festgestellten Jahresabschluss 2007 (§§ 256, 257 AktG).

A.

I. Keine Rechtsmissbräuchlichkeit

Die Kläger haben die Klage nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise erhoben. Anerkanntermaßen handelt der Aktionär dann missbräuchlich, wenn die Klageerhebung gegenüber der Gesellschaft und den Mitaktionären illoyal und von grobem Eigennutz getragen ist (BGH, DStR 1992, 151). Das ist vorliegend dem Anschein nach nicht der Fall.

B.

I. Fehlerhafte Einberufung der Hauptversammlung (TOP 2 - 4, 7)

Die Beschlüsse sind nicht wegen fehlerhafter Einberufung der Hauptversammlung angreifbar. Denn es liegt weder ein die Nichtigkeit, noch ein die Anfechtbarkeit begründender Ladungsmangel vor, weil die Beklagte die in § 135 AktG vorgesehene Differenzierung bezüglich der Form der Vollmachtserteilung für Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen in der Einladung nicht aufgegriffen hat. Zu den von § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG umfassten Sachverhalten, die gemäß § 241 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit von Beschlüssen nach sich ziehen können, gehören die Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten nicht (OLG München, BB 2008, 2366 = ZIP 2008, 2117). Namentlich handelt es sich bei Angaben zur Form der Vollmachtserteilung für etwaige Bevollmächtigte nicht um eine Teilnahmebedingung im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG. Gemeint sind vielmehr satzungsdispositive Erfordernisse nach § 123 Abs. 2 und 3 AktG (Hüffer in AktG, § 121, Rn. 10). Ohne Erfolg berufen die Kläger sich insoweit auf die "Leica"- Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Anlage K13; Bl. 181 d.A.). Denn das OLG hat sich entgegen der Vorinstanz (LG Frankfurt am Main, NZG 2008, 792 = ZIP 2008, 1723) gerade nicht (auch) auf das dem § 135 AktG widerstreitende Schriftformerfordernis für Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen gestützt, sondern allein auf den Umstand, dass die dortige Ladung die Aushändigung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zur Verwahrung durch die Gesellschaft vorsah. Ohnehin erkennt auch das OLG Frankfurt am Main an, dass nicht jede unrichtige Bekanntmachung einer Teilnahmebedingungen zur Nichtigkeit des Beschlusses führt (OLG Frankfurt am Main, OLGReport Frankfurt 2008, 685 = AG 2008, 667). Die Nichtigkeitsfolge ist bei bloßen Bagatellverstöße, insbesondere soweit sie lediglich Ordnungsvorschriften betreffen, unangemessen und damit ausgeschlossen. Die Schwelle der Bagatelle ist nur dann überschritten, wenn zu befürchten steht, dass ein verständiger Aktionär in der Erfüllung der gerügten Bedingung eine Hürde sieht, die ihn von der Teilnahme an der Hauptversammlung Abstand nehmen lässt. So liegt der Fall hier nicht. Denn die schriftliche Vollmachtserteilung stellt keine solche Hürde dar. Die Banken sind aufsichtsrechtlich ohnehin verpflichtet, sich Vollmachten schriftlich erteilen zu lassen. Und das ist auch gängige Praxis der Aktionärsvereinigungen.

Schließlich liegt auch kein die Anfechtbarkeit der Beschlüsse begründender Einberufungsmangel vor. § 243 Abs. 1 AktG setzt eine Verletzung des Gesetzes oder der Satzung voraus. Nach den getroffenen Feststellungen liegt schon eine solche Verletzung mit Blick auf § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht vor. Zumindest aber ist die Vorschrift in nicht relevanter Weise verletzt worden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die Wirksamkeit der Stimmabgabe nach § 135 Abs. 6 AktG nicht dadurch beein- trächtigt wird, dass die Bevollmächtigung nicht den formalen Anforderungen des § 135 Abs. 2 AktG entspricht (OLG München, a.a.O.).

C.

I. Beschluss zu TOP 2

1.) Der Beschluss zu TOP 2 ist nicht deshalb rechtswidrig und in der Folge weder nichtig, noch anfechtbar, weil I, J, zum Abschlussprüfer für das Abwicklungsjahr 2007 bestätigt wird und gewählt wurde. Wie die Beklagte durch die Vorlage des Partnerschaftsregisters des Amtsgerichts Hamburg PR 561 nachgewiesen hat, unterhält die I in J eine Niederlassung. Nachgewiesen hat die Beklagte durch die Vorlage des Partnerschaftsregisters des Amtsgerichts Essen PR 36 aber auch, dass die I in J ihre Firma in I, J geändert hat. Damit hat die Beklagte die Prüfgesellschaft im Tagungsordnungspunkt TOP 2 in zutreffender Weise bezeichnet.

2.) Auch liegt keine Täuschung über die Prüfungspflicht vor. Nach § 316 HGB ist der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1HGB sind, durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Dass es sich bei der Beklagten um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 1HGB handelt, haben die Kläger nicht bestritten. Danach bestand keine gesetzliche Prüfpflicht. Insoweit enthält die Mitteilung zu TOP 2 keine falsche Angabe. Denn die Abwickler weisen in dem Einberufungsschreiben zu TOP 2 gerade darauf hin, dass die Gesellschaft als sog. Kleine Kapitalgesellschaft keiner gesetzlichen Prüfungspflicht unterliegt. Richtig ist es, dass die Satzung zu § 20 eine solche Prüfungspflicht statuiert. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 20 der Satzung. Denn diese ordnet im Satz 1 ausdrücklich an, dass der Vorstand den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer vorzulegen hat. Die Formulierung "hat" impliziert aber gerade die von der Beklagten in Abrede gestellte Prüfungspflicht. Gleichwohl ist der von den Klägern angegriffene Beschluss nicht rechtswidrig. Denn es lässt sich nach ihrem Vortrag nicht feststellen, dass die Abwickler die Hauptversammlung über den Umstand, dass die Satzung eine Prüfungspflicht statuiert, täuschen wollten. Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erregen bzw. aufrecht erhalten möchte, d.h. der Täuschende muss die Unrichtigkeit der falschen Angaben gekannt und gleichzeitig das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, durch die irreführenden Angaben (bzw. die Unterlassung der Aufklärung über die wahre Sachlage) einen Irrtum zu erregen (bzw. aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Dabei genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) (Kramer in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006, Rn 8). Dafür, dass die Abwickler aber einen solchen Vorsatz gehabt haben, haben die Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Aus dem Vortrag der Kläger geht nicht einmal hervor, ob die Abwickler bei der Abfassung des Einberufungsschreibens davon ausgegangen sind, bzw. wussten, dass § 20 der Satzung eine Prüfungspflicht beinhaltet.

3. Die Kläger vermögen auch nicht mit Erfolg die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zu TOP 2 daraus herzuleiten, dass die Beklagte bei der Bestellung des Abschlussprüfers nicht § 318 Abs. 1 Satz 3 HGB beachtet hat, bzw. sie den Abschlussprüfer nach Beendigung seiner Tätigkeit hat bestellen lassen. Nach Abs. 1 S. 3 soll der Abschlussprüfer grundsätzlich jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Inventur möglich sein. Abs. 1 S. 3 ist aber als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Ob sie zugleich de facto eine "Muss"-Vorschrift darstellt (so Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,Handelsgesetzbuch,2. Auflage 2008 Rn 8) kann dahinstehen. Die Bestimmung des § 318 kommt im vorliegenden Fall aber nicht zur Anwendung. Denn sie gilt nur für alle nach § 316 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften (vgl. Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, RN 3; Ebke, in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2008, § 318 Rdnr. 1). Dass es sich bei der Beklagten aber nicht um eine prüfungspflichtige Kapitalgesellschaft handelt, ist außer Streit.

II. Beschluss zu TOP 3

1.) Entgegen der Behauptung der Kläger ist von der Hauptversammlung kein Beschluss über den Entwurf eines Jahresabschlusse festgestellt worden. Wie sich aus dem Protokoll über die Hauptversammlung vom 30.06.2008, ergibt, hat der Vorsitzende folgenden Beschluss festgestellt: " Der aufgestellte Jahresabschluss für das Abwicklungsjahr vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007, der mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers I, J, versehen ist, ist gegen ... festgestellt worden". Nach der Rechtsprechung des begründet indessen eine von einem Notar nach § 130 I AktG aufgenommene Niederschrift als öffentliche Urkunde i. S. des § 415 I ZPO aber vollen Beweis dafür, dass die in ihr beurkundeten Erklärungen wie niedergelegt und nicht anders abgegeben worden sind (OLG Hamburg, AG 1971, 403 (405); Eckardt, in: Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, 1973/74, § 130 Rdnr. 9; Hüffer, AktG, § 130 Rdnr. 1; Barz, in: GroßKomm. z. AktG, § 130 Anm. 19).

2.) Da die Bestimmung des § 318 im vorliegenden Fall aber nicht zur Anwendung kommt, können die Kläger die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit der Feststellung durch die Hauptversammlung auch nicht aus §§ 257 Abs.1 Sat 1 i.V.m. 243 AktG herleiten.

3.) Der Beschluss zu TOP 3 ist nicht deshalb rechtswidrig und damit weder nichtig noch anfechtbar, weil der Hauptversammlung nicht die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers vorgelegt wurden. Denn das Aktienrecht kennt keine solche Vorlagepflicht. Der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers wird lediglich dem Aufsichtsrat zugeleitet und mit Ausnahme des Bestätigungsvermerks weder der Hauptversammlung vor-, noch sonst offengelegt (Kropff in MüKo, AktG, § 313, Rn. 85). Entgegen der Auffassung der Kläger enthält § 42a GmbHG keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass demjenigen, der einen Abschluss festzustellen hat, auch Einsicht in den zugrundeliegenden Prüfungsbericht zu gewähren ist. Diese Norm ist Sonderrecht der GmbH und auf die Aktiengesellschaft nicht übertragbar. Zwischen der GmbH und der Aktiengesellschaft bestehen insoweit erhebliche organisatorische Unterschiede, die bereits eine vergleichbare Interessenlage der Gesellschafter der GmbH einerseits und der Aktionäre der AG andererseits zweifelhaft erscheinen lassen. Jedenfalls aber fehlt es an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Hätte der Gesetzgeber eine Vorlagepflicht auch für das Recht der Aktiengesellschaft gewollt, so wäre die Vorschrift nicht nur in das GmbHG, sondern gleichsam in das AktG eingefügt worden.

4. Der Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2007 ist nicht nichtig, noch ist die darauf gestützten zu TOP 3 gefasste Beschluss nichtig oder anfechtbar.

a) Nichtigkeit der Jahresabschlusses 2007

Die Nichtigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses kann nach § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AktG nur dann auf inhaltliche Mängel in Gestalt der Unterbewertung gestützt werden, wenn die Vermögens und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden ist. Die Kläger rügen die Nichtaktivierung von Forderungen gegen das ehemalige Organmitglied H, die Aktionärin C und die E. Im Bewusstsein des Bestehens zumindest einer dieser Forderungen hätten die zuständigen Organmitglieder der Beklagten die Bewertung vornehmen und deren Unrichtigkeit um anderer Ziele willen hinnehmen müssen (Hüffer in MüKo, § 256 AktG, Rn. 62). Das ist nicht der Fall.

aa) Forderung gegen H

Hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs gegen das Organmitglied H erschöpft sich der klägerseitige Vortrag in der bloßen Behauptung, die Nichtaktivierung sei vorsätzlich erfolgt (Bl. 166 d.A.). Dazu, woraus der Vorsatz sich ergibt, tragen die Kläger nichts vor. Vielmehr ist unstreitig, dass die Organe der Beklagten den vergleichsweisen Verzicht als für die Beklagte günstig und wirksam erachteten.

bb) Forderungen gegen die C und die E

Auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen die C und die E ist nicht ersichtlich, dass die Organmitglieder der Beklagten in Annahme des Bestehens derselben die Aktivierung unterließen. Denn die ursprünglichen Unklarheiten sahen sie als ausgeräumt an. Zunächst kam der Sonderprüfer mit ausführlicher Begründung (Anlage LW 1) zu dem Ergebnis, dass Ansprüche nicht bestehen. Auf dessen Richtigkeit haben die Organmitglieder der Beklagten in nicht vorwerfbarer Weise vertraut, zumal der daneben beauftragte G sich in der Hauptversammlung des Vorjahres erklärte, und zwar ohne dass es zu Widersprüchen gegen die dort gefassten Beschlüsse kam. Die festgestellten Abschlüsse des Vorjahres enthielten aber dieselben Posten nicht, deren Nichtaktivierung die Kläger nunmehr beanstanden. Wenn die Organe der Beklagten im Folgejahr konsequenterweise die im Vorjahr einstimmig beschlossenen Feststellungen fortführen, kann der klägerseits pauschal behauptete Vorsatz kaum angenommen werden.

b) Rechtswidrigkeit der feststellenden Beschlüsse

Wenn schon die festgestellten Jahresabschlüsse nicht als solche wegen inhaltlicher Mängel nichtig sind, kommt auch die Nichtigkeit der dies feststellende Beschluss aus Gründen der gleichen inhaltlichen Mängel nicht in Betracht. Andernfalls würde die Regelung des § 256 AktG mit ihren besonderen Voraussetzungen unterlaufen. Das gilt gemäß § 257 Abs. 1 Satz 2 AktG auch für die Anfechtung.

III. Beschluss zu TOP 4

Soweit die Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 3 Bestand haben, ist auch der darauf gestützte Entlastungsbeschluss zu TOP 4 und weder nichtig, noch anfechtbar.

IV. Beschluss zu TOP 7

Da die Bezeichnung des Abschlussprüfers zutreffend erfolgt ist, ist auch der Beschluss zu TOP 7 nicht rechtswidrig.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert beträgt 100.000,00 EUR.

Vorsitzender Richter Handelsrichter Handelsrichter

am Landgericht






LG Düsseldorf:
Urteil v. 27.04.2010
Az: 35 O 79/08


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