Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 19. April 1989
Aktenzeichen: 10 TE 749/89

(Hessischer VGH: Beschluss v. 19.04.1989, Az.: 10 TE 749/89)

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, wobei der Senat davon ausgeht, daß sie der den Klägern mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. Oktober 1987 im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Prozeßbevollmächtigte im eigenen Namen erhoben hat, wofür auch die Formulierung der Beschwerdeschrift vom 17. Januar 1989 spricht. Die Beschwerdebefugnis des Prozeßbevollmächtigten der Kläger ergibt sich aus § 9 Abs. 2 BRAGO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den nach § 25 Abs. 2 GKG für die Statthaftigkeit der Beschwerde maßgebenden Grenzbetrag von 100,-- DM; denn bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Verdoppelung des Streitwerts von 12.000,-- DM auf 24.000,-- DM erhöht sich die ihm zustehende Prozeßgebühr gemäß §§ 8 Abs. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ohne Berücksichtigung eventueller Erhöhungen nach § 6 Abs. 1 BRAGO von 601,-- DM auf 914,-- DM (vgl. Anlage zu § 11 BRAGO).

Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß der Streitwert zutreffend auf 24.000,-- DM festzusetzen ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung aller drei für Asyl- und Ausländerangelegenheiten zuständigen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, daß bei Verpflichtungsklagen auf Anerkennung als Asylberechtigter für jeden Kläger ungeachtet seiner Stellung im Familienverband und seiner Klagebegründung der volle Regelstreitwert im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der jeweils anzuwendenden Fassung maßgebend ist, wobei im Fall der subjektiven Klagenhäufung (§ 64 VwGO) der aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu entnehmende Betrag mit der Anzahl der Kläger zu multiplizieren ist (Hess. VGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1988 - 12 TE 1356/88 -, vom 5. September 1988 - 13 TE 3328/88 -, und vom 30. Dezember 1988 - 10 TE 4225/88 -, InfAuslR 1989, 75; gleicher Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 2. November 1988 - 11 E 9/87 -; jeweils m.w.N.). Die demgegenüber vom Verwaltungsgericht vorgenommene und im Nichtabhilfebeschluß vom 17. Januar 1989 begründete Staffelung der Einzelstreitwerte, die im wesentlichen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 9. Februar 1987 - 9 B 18.87 -, NVwZ 1988, 263 = DVBl. 1987, 1111) in Einklang steht, erscheint dem Senat nicht angebracht. Abgesehen davon, daß es weitgehend vom Zufall und von der durch § 93 VwGO ermöglichten Verfahrensgestaltung durch das jeweils zuständige Gericht abhängt, ob der Familienverbund im Klageverfahren zustande kommt oder beibehalten wird, ist eine Staffelung des Streitwerts nach der Stellung der jeweiligen Kläger im Familienverband und ihrem individuellen Vorbringen auch deshalb nicht angebracht, weil ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dem zusteht, dem selbst politische Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 50.86 -, InfAuslR 1987, 168 = EZAR 204 Nr. 3 m.w.N.). Es kommt hinzu, daß das Ziel jeder einzelnen Verpflichtungsklage letztlich eine positive Statusentscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 12 Abs. 6 AsylVfG mit den aus §§ 18, 29 AsylVfG zu entnehmenden Rechtsfolgen ist. Da im Ergebnis ein Erfolg der Asylverpflichtungsklage letztlich für jeden einzelnen Kläger die mit der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis verbundene Sicherung eines Daueraufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet und dies eigentlich die den Streitwert bestimmende Bedeutung der Sache für jeden einzelnen Kläger (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) kennzeichnet, wäre eine Differenzierung nach Familienstand und Vorbringen im Klageverfahren der Sache nicht angemessen. Der Wert einer Anerkennung als Asylberechtigter ist zwar ziffernmäßig nicht erfaßbar, mit Sicherheit aber bei einem Minderjährigen nicht geringer als bei einem Erwachsenen. Denn die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt nicht für die Dauer des Verbleibs im Familienverband, sondern unbefristet.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 3 GKG).

Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).






Hessischer VGH:
Beschluss v. 19.04.1989
Az: 10 TE 749/89


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