Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 10. September 2003
Aktenzeichen: 3 U 137/03

(OLG Celle: Urteil v. 10.09.2003, Az.: 3 U 137/03)

1. Das BDSG steht als gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) einer Abtretung von Rückerstattungsansprüchen aus einem Darlehen nicht entgegen, weil die Folgen eines Verstoßes in §§ 43, 44 BDSG selbst geregelt sind.2. Mit der Weitergabe der notwendigen, für die Antretung erforderlichen Daten handelt der Zedent in berechtigtem Interesse gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Februar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach DÜG seit dem 1. Januar 2001 zu zahlen, zahlbar auf das Konto bei der L.-Bank K., BLZ ..., Konto-Nr. ... .

Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung eines die vollstreckbare Forderung 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer des Beklagten: 250.000 Euro.

Gründe

A. Der B.-Bank AG als - durch beglaubigten Handelsregisterauszug nachgewiesener - Rechtsnachfolgerin der W.-Bank AG stand ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs vom 3. Oktober 2000 gegenüber der T.-GmbH, der I.-GmbH, der E.-GmbH (L.) und der M. GmbH & Co. KG in E. ein Rückzahlungsanspruch aus zwei am 28. August/31. August 1992 bzw. 9. August/10. September 1993 gewährten Darlehen in Höhe von 7.082.620,26 DM zu. Der Beklagte, der aus zwei Höchstbetragsbürgschaften über insgesamt 2.500.000 DM auf Zahlung eines Teilbetrages von 250.000 Euro in Anspruch genommen wird, hat im Berufungsrechtszug ausdrücklich die durch Abtretung erworbene Forderungsinhaberschaft der Klägerin sowie die Valutierung der Darlehen, schließlich die Eingehung der Bürgschaftsverpflichtung sowie den Umstand, dass auf die Hauptforderung keinerlei Zahlungen erfolgt sind, unstreitig gestellt, jedoch jede Zahlung auf die Bürgschaft u. a. mit der Begründung verweigert, die Abtretung der Forderung sei unwirksam.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie dessen Gründe verwiesen.

Das Landgericht hat, ohne dass dies zuvor von einer der Parteien in Betracht gezogen worden wäre und - ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung - auch ohne einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung der Forderung durch die B.-Bank AG an die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz gemäß § 134 BGB nichtig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags die Rechtsauffassung des Landgerichts bekämpft und weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 250.000 Euro erstrebt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit dem Ziel der Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2003 (Bl. 525 d. A.) verwiesen.

B. Die Berufung der Klägerin ist begründet; sie führt zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Dieser hat sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus den den Hauptschuldnern gewährten Krediten, den die Klägerin durch Abtretung erworben hat, wirksam verbürgt.

I. Die Klägerin ist durch Abtretung Inhaberin einer Forderung gegen die Hauptschuldner in Höhe von mehr als 7 Mio. DM zuzüglich der Zinsen und Verfahrenskosten, die seit dem 30. September 2000 entstanden sind, geworden. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz die Valutierung der Darlehen, deren Wirksamkeit außer Zweifel steht, ausdrücklich unstreitig gestellt. Rückzahlungen auf die gewährten Darlehen sowie die inzwischen entstandenen Zinsforderungen sind nicht erfolgt.

II. Die Klägerin hat die Darlehensforderung gegen die Hauptschuldner durch Abtretungsvertrag von der B.-Bank AG als Rechtsnachfolgerin der W.-Bank AG erworben. Dabei kann dahinstehen, ob die Erklärung, wie sie zunächst mit Datum vom 19. März 2002 seitens der B.-Bank AG abgegeben worden ist und in der es heißt, sie "bestätige die Abtretung der Forderungen", zum Nachweis einer Abtretungsvereinbarung ausreichend ist. Jedenfalls haben die Beteiligten, - die B.-Bank AG und die Klägerin - unter dem 13. Januar 2003 die Forderungsabtretung nochmals ausdrücklich und schriftlich erneuert; die Abtretung ist seitens der Klägerin angenommen, wie sich aus deren Schreiben vom 15. Januar 2003 ergibt.

III. Der Wirksamkeit der Abtretung stehen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob das Bundesdatenschutzgesetz hier Anwendung findet. Jedenfalls kommt, da im Bundesdatenschutzgesetz die Folgen eines möglichen Verstoßes selbst geregelt sind (§§ 43, 44 Bundesdatenschutzgesetz), § 134 BGB nicht zur Anwendung: Ein Gesetz, welches die Folgen von Gesetzesverletzungen selbstständig regelt, ist kein Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB (vgl. Münchener Kommentar/Armbrüster, § 534 Rn. 3).

Unabhängig hiervon handelte die Zedentin bei der Weitergabe der notwendigen, für die Abtretung erforderlichen Daten auch im berechtigtem Interesse gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten und ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn dies der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zutreffend heißt es bei Bruchner (in Schimansky, Bankrechtshandbuch, § 39 Rn. 29):

"Kommt es infolge Verzuges oder infolge eines sonstigen rechtswidrigen Verhaltens des Kunden zur Kreditkündigung, so darf die Bank den fälligen Rückzahlungsanspruch im Wege des Forderungsverkaufs und der damit verbundenen Abtretung verwerten. Aufgrund der Abtretung unterliegt der Bank dem Auskunftsanspruch des Zessionars nach § 402 BGB. Dieser gesetzliche Anspruch hat in der Regel Vorrang vor dem Bankgeheimnis. Die Bank ist auch berechtigt, die rückständige gekündigte Kreditforderung an ein sorgfältig ausgewähltes Inkassobüro zu übertragen. Angesichts des vertragswidrigen Verhaltens des säumigen Kunden wäre dessen Einwand, dies verstoße gegen das Gebot zur Wahrung des Bankgeheimnisses, offensichtlich rechtsmissbräuchlich."

Hinzu kommt, dass die Bank die ihr zustehende Forderung aus einem notleidend gewordenen Kredit in wirtschaftlich möglichst vorteilhafter Weise zu verwerten hat, und zwar auch im Interesse des Hauptschuldners. Die zulässige Übertragung der Forderung führt gemäß § 401 BGB kraft Gesetzes auch zum Übergang der sichernden Nebenrechte, hier der Bürgschaft.

IV. Die Hauptforderung, deren Sicherung die Bürgschaft des Beklagten dient, ist fällig. Die Darlehensverträge sind durch die Zedentin, die B.-Bank AG wirksam zum 31. November 2000 gekündigt worden. Soweit der Beklagte erstinstanzlich den Zugang des Kündigungsschreibens vom 31. Oktober 2000 bestritten und dieses Bestreiten auch in der Berufungsinstanz aufrechterhalten hat, ist sein Vortrag aktenwidrig: Ausweislich des bereits in erster Instanz vorgelegten Auslieferungsbelegs ist das Kündigungsschreiben von der Zedentin an die E.-GmbH adressiert und als Einschreiben zur Post gegeben worden, wo es der Beklagte persönlich abgeholt hat (Bl. 247, 248 und 256 d. A.). Gegen die Wirksamkeit der auf § 19 der AGB der Zedentin gestützten Kündigung sind keine Einwendungen erhoben worden.

C. Der Beklagte hat sich für den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus den den Hauptschuldnern gewährten Krediten wirksam verbürgt; die vom Beklagten gegen die Wirksamkeit der Bürgschaft erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

I. Die Bürgschaftsurkunde vom 25. Juni 1992 über 1.750.000 DM, auf die sich die Klägerin in erster Linie stützt, ist hinreichend bestimmt. Ausweislich der Bürgschaftsurkunde hat sich der Beklagte gegenüber der W.-Bank AG für Forderungen, die dieser gegen die dort im Einzelnen benannten Hauptschuldner zustanden, bis zur Höhe von 1.750.000 DM verbürgt. Gesichert wird durch das Bürgschaftsversprechen - und zwar einschließlich Zinsen - eine Forderung der Zedentin bis zur Höhe von 1,75 Mio. DM aus den Kreditverträgen, die Anlass des Bürgschaftsversprechens waren, unstreitig mithin die Ansprüche der jetzigen Klägerin gegen die Hauptschuldner aus dem Kreditvertrag vom 28. August 1992. In jenem auch vom Beklagten selbst als Geschäftsführer der E.-GmbH unterzeichneten Kreditvertrag ist die streitgegenständliche Bürgschaft nochmals ausdrücklich als Sicherheit genannt.

II. Das Bürgschaftsversprechen ist nicht wirksam widerrufen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes sind nicht gegeben. Dieses findet gemäß § 6 keine Anwendung, wenn der Kunde den Vertrag in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abschließt. Darüber hinaus ist auch eine Haustürsituation durch den Beklagten nicht schlüssig dargetan.

III. Die Bürgschaft des Beklagten ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Beklagte, der geltend gemacht hat, er könne die monatlichen Zinsaufwendungen für den verbürgten Kredit aus seinen laufenden Einkünften nicht aufbringen; seine Immobilien könne er aus steuerlichen Gründen nicht veräußern, kann sich nicht auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Unwirksamkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Sicherungsgeber berufen. Die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Grundsätze greifen nur, wenn der Bürge allein aus enger persönlicher Verbundenheit zu einem Dritten das Bürgschaftsversprechen erteilt, ohne selbst ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Darlehensvertrages zu haben. Die Grundsätze gelten hingegen nicht, wenn - wie hier der Beklagte - ein Gesellschafter oder Geschäftsführer einer GmbH die Bürgschaft für Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft übernimmt, und zwar selbst dann nicht, wenn er nur eine Minderheitsbeteiligung hält oder ihm nur die Funktion eines Strohmannes zukommt (vgl. BGHZ 132, 6, 9; 137, 329 ff.; BGH WM 2002, 436).

IV. Auf die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe sich bislang geweigert, ihm bzw. den Hauptschuldnern die Höhe der Darlehensforderung mitzuteilen, damit diese von Kaufinteressenten abgelöst und eine Löschung der Grundschulden bewilligt werden könnte, kommt es im Verhältnis zum Bürgen nicht an: Grundsätzlich ist es Sache des Gläubigers, aus den ihm vorliegenden Sicherheiten auszuwählen. Unabhängig hiervon ist für ein entsprechendes Zahlungsangebot der Hauptschuldner oder Dritter auch nichts ersichtlich. Der Kaufvertrag, der mit einem Drittinteressenten geschlossen worden ist, weist einen Kaufpreis von netto lediglich 5.500.000 DM aus. Mit der Zahlung eines solchen Betrages lassen sich die gewährten Darlehen, die einschließlich Zinsen bereits zum 30. September 2000 mit mehr als 7 Mio. DM valutierten, nicht zurückführen.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben. Die Beschwer hat der Senat im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt.






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