Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. Mai 1999
Aktenzeichen: 6 U 141/98

(OLG Köln: Urteil v. 21.05.1999, Az.: 6 U 141/98)

1. Neben Ansprüchen nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes können bei gleichzeitiger betrieblicher Herkunftstäuschung auf Grund der Gestaltung eines Produktes auch solche aus § 1 UWG bestehen. 2. Auch einem Produkt (hier: Tischbock), das eine Form aufweist, die zum vorbekannten Formenschatz gehört und die teilweise aus Stabilitätsgründen vorgegeben ist, kann wettbewerbliche Eigenart zukommen und beim angesprochenen Verkehr betriebliche Herkunftsvorstellungen auslösen. Ist dem Produkt ein Designpreis verliehen, reicht dies zur Glaubhaftmachung einer wettbewerblichen Eigenart grundsätzlich aus. 3. Zur Frage der Gefahr der Verwechslung zweier sich gegenüberstehender Produkte und der Möglichkeit abweichender Formgebung.

Tenor

1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 15. 10.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 737/98 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Denn die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung glaubhaft gemacht.

Dem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, daß die Antragstellerin sich auch auf § 14 a GeschmMG beruft. Das gilt auch für den Fall, daß ihr Anspruch (auch) aufgrund dieser Bestimmung besteht, was wegen der schlechten Erkennbarkeit der als Anlage AST 14 vorgelegten schwarz/weiß Kopie der Eintragungsurkunde nicht glaubhaft gemacht ist. Der ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz, den die Antragstellerin in Anspruch nimmt, besteht zwar - wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt - nicht ohne weiteres neben dem Sonderrechtsschutz des Geschmacksmusterrechtes, anderes gilt jedoch dann, wenn außer den Kriterien des Geschmacksmusterrechtes auch diejenigen des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes erfüllt sind (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.Aufl., § 1 UWG, RZ 454,573 m.w.N.). Das ist indes - bezogen auf den Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung - der Fall.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weist das Produkt "Taurus" aus den (auf S.8 f seiner Entscheidung) von dem Landgericht dargelegten Gründen, auf die deswegen gem. § 543 Abs.1 ZPO verwiesen wird, zunächst die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf. Dem steht nicht entgegen, daß das Produkt - wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Gutachten von Prof. Dr. L. vorträgt - eine Form aufweist, die zu dem vorbekannten Formenschatz gehört und zum Teil aus Stabilitätsgründen vorgegeben ist. Nicht jedes Produkt, durch das auf den vorbekannten Formenschatz zurückgegriffen wird, ist dadurch dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz entzogen, der sonst nur einen sehr engen, den Anforderungen nicht gerecht werdenden Anwendungsbereich hätte. Gegen unlauteres Verhalten sind Mitbewerber nämlich auch bei der Übernahme unorigineller Gestaltungselemente, mithin u.U. auch solcher aus dem vorbekannten Formenschatz, zu schützen (vgl. BGH GRUR 62, 144,149 - "Buntstreifensatin I"; 66,97,100 - "Zündaufsatz"; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., RZ 451). Maßgeblich ist daher allein, ob - wie das Landgericht im Einklang mit der von ihm zutreffend zitierten höchstricherlichen Rechtsprechung vorausgesetzt hat - der Tischbock "Taurus" Merkmale besitzt, die geeignet sind, dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Hersteller zu ermöglichen. Diese Anforderungen sind indes erfüllt. Sie setzen nicht voraus, daß für das Produkt eine völlig neue Form, also etwas gänzlich Neues, entwickelt wird. Vielmehr reichen - auch innerhalb des vorbekannten Formenschatzes - einzelne Merkmale oder die Kombination verschiedener Merkmale aus, die dem Verkehr ein Wiedererkennen und Abgrenzen von Produkten anderer Hersteller ermöglichen. Eine solche Kombination weist der Tischbock "Taurus" indes ungeachtet des Umstandes, daß solche Böcke in A-Form bereits seit dem Mittelalter bekannt sind und auch früher bei derartigen Böcken schon Holz mit Metall kombiniert worden ist, ersichtlich auf.

Die wettbewerbliche Eigenart ist bereits durch den Umstand dargelegt und glaubhaft gemacht, daß dem Produkt die von der Antragstellerin im einzelnen dargelegten Designpreise zuerkannt worden sind. Denn die Frage der wettbewerblichen Eigenart ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und die Designpreise werden gerade wegen des sich von vergleichbaren Produkten abhebenden Aussehens der mit den Preisen ausgezeichneten Produkte verliehen. Dem Tischbock "Taurus" kommt insbesondere wegen der Verwendung des Verbindungsstreifens aus Metall wettbewerbliche Eigenart zu. Denn mit diesem Streifen wird zum einen augenfällig ein völlig anderes Material als das Holz für die Beine verwendet und zum anderen wegen der geringen Stärke des Streifens der Eindruck einer gewissen Labilität vermittelt, der sich bei dem Anheben des Bockes noch verstärkt. Überdies wird der Tischbock "Taurus" durch die auffälligen metallischglänzenden Imbusschrauben sowie die konisch zulaufenden Beine und den Umstand geprägt, daß eine aus Stabilitätsgründen an sich zu erwartende Querverbindung innerhalb der beiden Beinpaare nicht vorhanden ist.

Die wettbewerbliche Eigenart wird durch das dargelegte wettbewerbliche Umfeld ersichtlich nicht geschmälert, zumal schon keines der angeführten Produkte ebenfalls die beschriebene Verwendung verschiedener Materialien aufweist. Das gilt auch für den von der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren als Anlage B 19 vorgelegten Bock der Firma S. J.. Überdies ist nicht glaubhaft gemacht, daß dieses Modell in Deutschland überhaupt auf dem Markt ist.

Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, daß bei Zugrundelegung des Gutachtens von Prof.Dr.L. die gemeinsame Verwendung von Holz und Metall vorbekannt ist. Denn mangels einer Verwendung dieser Ausstattung auf dem Markt stellt sich das Produkt Tischbock "Taurus" gleichwohl als wettbewerblich eigenartig dar.

Der Tischbock "Taurus" ist auch in einem für den beanspruchten ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz aus § 1 UWG hinreichenden Maße im Verkehr bekannt. Die Antragstellerin hat ihre - erst im Berufungsverfahren bestrittene - Behauptung, wonach seit der Markteinführung in den Jahren 1993/1994 jährlich zwischen 150 und 250 Exemplare des Produktes vertrieben worden sind, durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht. Zu der schon auf diese Weise, wenn auch in geringem Umfang, erreichten Verkehrsbekanntheit kommt die Bekanntheit hinzu, die der Tischbock "Taurus" durch seine Aufnahme in den Katalog "Cairo" erreicht hat. Dies genügt insgesamt den Anforderungen, zumal einerseits sich der Katalog - ausweislich eines in der erwähnten eidesstattlichen Versicherung angeführten Berichtes in der Zeitschrift "Mensch und Büro" - in einer Auflage von 2 Millionen Exemplaren an interessierte Fachkreise wendet und andererseits schon die bloße Eignung des Produktes zu Herkunftsverwechslungen für den begehrten Rechtsschutz ausreicht, weswegen auch eine wesentlich geringere Auflage des Katalogs genügen würde.

Mit seinem Marktzutritt in den Jahren 1993/1994 ist der Tischbock "Taurus" auch früher auf den Markt gekommen, als das Modell "Sture". Insofern ist es unerheblich, ob und wann dasselbe Modell - noch von dem Designer A. - früher in Schweden verkauft worden ist. Denn es kommt allein darauf an, wann das Produkt in Deutschland auf den Markt gekommen ist, weil erst seit dem Marktzutritt hier sich Herkunftsvorstellungen des Verkehrs gebildet haben und Verwechslungen vorgekommen sein können. Aus diesen Gründen ist es unerheblich, ob der Tischbock "Sture" schon vor dem Vertrieb durch die Antragsgegnerin auf Grund der von ihr angeführten Fachausstellungen in Schweden auch in hiesigen Designer-Fachkreisen teilweise bekannt geworden ist.

Weiter sind ebenfalls die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr glaubhaft gemacht. Diese ist deswegen begründet, weil auch das angegriffene Modell "Sture" sowohl eine Verbindung der Beinpaare aus Metall, als auch die - im übrigen genau an entsprechender Stelle befindliche - Befestigung mit Imbusschrauben aufweist. Überdies kommen die Beinpaare ebenfalls ohne Querverbindung aus.

Demgegenüber fallen die von Prof.Dr.L. in seinem Gutachten angeführten Unterschiede sämtlich nicht ins Gewicht. Es handelt sich dabei um Details, die dem flüchtigen Verkehr, auf dessen Eindruck es allein ankommt, nicht auffallen werden. Es trifft zwar zu, daß dem Verkehr auch bei flüchtiger Betrachtung Unterschiede deutlich werden, diese beseitigen aber aus den von dem Landgericht bereits zutreffend dargelegten Gründen die Verwechslungsgefahr nicht: der Verkehr wird zwar die Produkte nicht unmittelbar verwechseln, also den Tischbock "Sture" für den Tischbock "Taurus" halten, (wenn auch viel dafür spricht, daß sogar gerade dies in der Produktpräsentation in der Zeitschrift "Brigitte", die die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28.4.1999 vorgelegt hat, geschehen ist), er wird aber wegen der Übereinstimmungen derjenigen Elemente, die die Ausstattung prägen, annehmen, es handele sich bei dem Tischbock "Sture" um eine Billigversion des "Taurus". Hierin wird er noch durch das im Vergleich zu dem von der Antragstellerin verwendeten Stahl starrere Aluminium bestärkt werden, das daher der Verwechslungsgefahr nicht etwa entgegensteht.

Schließlich stellt sich der Vertrieb des Tischbocks "Sture" auch als unlauter dar, weil es der Antragsgegnerin ohne weiteres möglich und zumutbar ist, auf die Ausstattungselemente zu verzichten, durch die die Verwechslungsgefahr begründet wird. Alein, daß das Modell nach ihrem Vortrag von dem Designer A. in Schweden unabhängig von den Designern entwickelt worden ist, die den Tischbock "Taurus" entworfen haben, läßt die Unlauterkeit nicht entfallen. Der Antragsgegnerin ist nicht eine bewußte Nachahmung zum Vorwurf zu machen, sondern der Umstand, daß sie den Tischbock "Sture" weiter vertreibt, obwohl sie damit aus den dargelegten Gründen die Gefahr von Verwechslungen mit dem Tischbock "Taurus" begründet.

Die Schriftsätze der Parteien vom 3.5.99, 7.5.99 und 19.5.99 haben vorgelegen. Die darin enthaltenen Rechtsauffassungen hat der Senat berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 300.000 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 21.05.1999
Az: 6 U 141/98


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