Amtsgericht Bielefeld:
Urteil vom 8. Juli 2015
Aktenzeichen: 42 C 708/14

(AG Bielefeld: Urteil v. 08.07.2015, Az.: 42 C 708/14)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerks "Stadt der Gewalt" in einer Internettauschbörse geltend.

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Firma F. mit der Überwachung bestimmter Peerto-Peer-Netzwerke. Für den 22.03.2010 um 20:07:15 Uhr teilte die Firma F. der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei über das Filesharing-System "æTorrent 2.0.0.0" von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse 87.181.185.45.

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, die den aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2010 (20 O 165/10), Anlage K3, Bezug genommen. Unter dem 03.06.2010 erteilte die Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse der Beklagten als Anschlussinhaberin zugewiesen gewesen sei.

Mit Schreiben der Rechtanwälte C. und D. vom 02.08.2010 (Anlage K9) wurde die Beklagte zur Unterlassung aufgefordert. Weiterhin wurde der Beklagten mit diesem Schreiben ein Vergleichsangebot in Höhe von 850,00 EUR unterbreitet.

Die Klägerin behauptet, die Urheberrechtsverletzung sei durch die Beklagten als Anschlussinhaber erfolgt.

Sie ist der Ansicht, hierfür bestehe eine tatsächliche Vermutung. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Darüber hinaus hafte die Beklagte auch als Störer. Ihr stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 400,00 EUR zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung nach einem angemessenen Streitwert von 7.500,00 EUR

Verjährung sei nicht eingetreten, da die Verjährung durch die Einleitung des Mahnverfahrens und die Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden sei. Hinsichtlich des lizenzanalogen Schadensersatzanspruches greife § 852 BGB..

Die Klägerin beantragt,

die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 EUR betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 555,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung und Verwirkung.

Sie bestreitet weiter, den streitgegenständlichen Film in Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben.

Sie behauptet, sowohl ihr Verlobter Herr E. X., als auch ihre damals 17-jährige Tochter G. X. hätten zum behaupteten Tatzeitpunkt ebenfalls den streitgegenständlichen Internetanschluss mit Erlaubnis der Beklagten genutzt und darauf Zugriff gehabt. Auf Nachfrage des Beklagten hätten diese erklärt, dass sie für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich seien. Die Beklagte selbst nutze den Computer lediglich gelegentlich zum Spielen oder um mit ehemaligen Schulfreunden zu kommunizieren. Die Tochter sei mehrfach im Jahre 2009 zur sachgerechten und ausschließlich legalen Internetnutzung ermahnt worden.

Auf Antrag der Klägerin vom 30.12.2013 ist am 03.01.2014 ein Mahnbescheid erlassen worden, der der Beklagten am 07.01.2014 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat die Hauptforderungen wie folgt bezeichnet:

"1. Rechtsanwalts-/ Rechtsbeistandshonorar gem. Abmahnung K0052-0962050460 vom 02.08.10 555,60 EUR;

2. Schadensersatz aus Lizenzanalogie (Abmahnung vom 02.08.2010; Az.: K0052-0962050460) vom 02.08.10 400,00 EUR"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aktenausdruck des Mahngerichts verwiesen. Die Beklagte hat am 10.01.2014 Widerspruch erhoben. Am 13.01.2014 ist die Benachrichtigung über den Gesamtwiderspruch und die Anforderung der Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren durch das Mahngericht erfolgt. Unter dem 17.07.2014 sind die Kosten für Durchführung des streitigen Verfahrens bei der Mahnkasse eingegangen und die Abgabe an das Amtsgericht Bielefeld erfolgt. Die Anspruchsbegründung vom 22.01.2015 ist der Beklagten am 13.02.2015 zugestellt worden.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 EUR gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG.

1.Die Beklagte haftet nicht als Täter. Auf die tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Beklagten vermag sich die Klägerin nicht mit Erfolg zu berufen.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH NJW 2014, 2360, "Bearshare").

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast Genüge getan. Sie hat insoweit vorgetragen, dass der Internetanschluss in ihrem Haushalt noch von ihrem Lebensgefährten, sowie ihrer minderjährigen Tochter genutzt wurde. Ferner hat sie vorgetragen, den Computer selbst lediglich gelegentlich zum spielen oder zur Kommunikation mit Schulfreunden zu verwenden. Damit hat die Beklagte einen Sachverhalt vorgetragen, bei dem ernsthaft die Alleintäterschaft einer anderen Person in Frage kommt. Gerade in einem Mehrpersonenhaushalt ist es üblich, dass jeder der im Haushalt lebenden Personen auch Zugriff auf den Internetanschluss hat.Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14) ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, obwohl die Tochter der Beklagten zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Handlung minderjährig war. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort die Auffassung vertreten, dass minderjährige Kinder ausdrücklich über die verbotene Nutzung von Filesharingbörsen aufzuklären sind und die Eltern insoweit bei einem Unterlassen aus Aufsichtspflichtverletzung haften und eine erfolgte Aufklärung zu beweisen haben, allerdings war in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall bewiesen, dass die minderjährige Tochter der dortigen Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Der vorliegende Fall liegt aber anders. Hier kommt lediglich eine Urheberrechtsverletzung durch die Tochter der Beklagten in Betracht. Es besteht aber gleichsam die Möglichkeit, dass die behauptete Urheberrechtsverletzung, sollte sie erfolgt sein, auch durch den Lebensgefährten der Beklagten begangen worden sein könnte. Hinsichtlich einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung kann eine Kausalität zum etwaigen Schaden nicht bejaht werden, wenn nicht feststeht, dass die Person über die Aufsicht zu führen ist eine Verletzungshandlung überhaupt begangen hat.

Die Beklagte traf auch keine darüberhinausgehende Nachforschungspflicht. Insbesondere war es der Beklagten vorliegend nicht zumutbar den Täter im von Art. 6 GG geschützten Bereich zu ermitteln. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte und ihr Verlobter nicht verheiratet waren. Die Intention, den Familienfrieden zu wahren und niemanden zu verpflichten den Partner auszuforschen und ihn einer illegalen Handlung zu überführen muss auch für Verlobte geltend. Diese Intention ergibt sich auch aus § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO welcher auch dem Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt.

Den ihr nunmehr obliegenden Beweis, dass die Beklagte persönlich die streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat, hat die Klägerin nicht geführt. Die Klägerin hat sich insoweit zum Beweis der Alleintäterschaft des Beklagten auf die Parteivernehmung der Beklagten berufen. Diese hat sich in ihrer Parteianhörung dahingehend eingelassen, dass sie den behaupteten urheberrechtlichen Verstoß nicht begangen habe und dass zum behaupteten Tatzeitpunkt ihr Lebensgefährte und ihre Tochter Zugriff auf ihren Internetanschluss hatten. Nach Rücksprache habe sowohl ihre Tochter als auch ihr Lebensgefährte den streitgegenständlichen Download bestritten.

2.Die Beklagte haftet auch nicht als Störer.

Der BGH hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internet -Tauschbörsen einzustellen (BGH NJW 2010,2061, "Sommer unseres Lebens"). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss einem Familienangehörigen zur Verfügung stellt (BGH NJW 2014,2360; ebenso LG Bielefeld Beschluss vom 22. Juli 2014, 21 S 76/14).

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ihren Lebensgefährten ohne Anzeichen von bereits begangenen oder bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen zu belehren (vgl. BGH NJW 2014, 2360). Soweit hinsichtlich der minderjährigen Tochter eine Belehrungspflicht angenommen wird, steht, sollte über den Internetanschluss der Beklagten die behauptete Rechtsverletzung begangen worden sein, bereits nicht fest, dass diese durch die Tochter begangen wurde und eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung kausal für den behaupteten Schaden wäre.

3.Darüberhinaus wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch auch verjährt.

Die Klägerin erlangte Kenntnis von der Zuwiderhandlung im Jahr 2010. Die Verjährung begann mithin mit dem Schluss des Jahres 2010.

Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt auch für den Schadensersatzanspruch.

Auf den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der Zahlung von fiktiven Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden.

Nach diesen Vorschriften unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung als drei Jahre, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein. Für den Fall, dass ein legaler Erwerb durch Zahlung von Lizenzgebühren möglich ist, hat der BGH diesen Fall bereits entschieden ("Bochumer Weihnachtsmarkt", BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10, BeckRS 2012, 09457).

Der vorliegende Fall liegt jedoch grundlegend anders. Im Fall "Bochumer Weihnachtsmarkt" war Grundlage, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise lediglich gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als Verwertungsgesellschaft zu lizensieren war.In diesem Fall ist eine solche Rechteeinräumung jedoch nicht möglich. Die Beklagte hätte mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerkes im Rahmen eines Filesharing-Systems schließen können. Der Hauptzweck von Filesharing liegt in erster Linie auch darin, dass Filmwerk zu erhalten. Hierfür würde jedoch keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls der übliche Verkaufspreis gezahlt werden (vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015; Aktenzeichen 20 S 65/14).

Die Verjährung trat gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2013 ein, da die Klägerin durch die Ermittlungen der F.. und der Auskunft der Telekom im Jahr 2010 von der behaupteten Rechtsverletzung durch den Beklagten erfahren haben.

Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 2 BGB durch Zustellung des Mahnbescheides am 07.01.2014 liegt nicht vor. Zwar erfolgten der Antrag und die Rückwirkung der Zustellung des Mahnbescheides noch vor Ablauf der Verjährungsfrist. Doch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen, die an einen Bescheid mit verjährungshemmender Wirkung zu stellen sind. Der Bescheid muss den geltend gemachten Anspruch bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wird eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht, so muss jeder einzelne von ihnen individualisiert werden (BGH NJW 2001, 305). Wie § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG verdeutlicht, handelt es sich bei dem Schadensersatz und dem Ersatz von Abmahnkosten nicht nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruchs, sondern um dem Wesen nach unterschiedliche Ansprüche auf Grund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen. Der Abgemahnte muss im Mahnverfahren beurteilen können, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will (ganz oder teilweise) oder nicht (BGH NJW 2013, 3509).

Wenn man das Abmahnschreiben zu einer Konkretisierung heranzieht, so ergibt sich daraus keine Aufschlüsselung der im Mahnbescheid genannten Beträge. Diese Beträge sind im Abmahnschreiben nicht einmal genannt. Die Summe von 850,00 EUR ist die einzige konkrete Summe, hinsichtlich derer im Abmahnschreiben zur Zahlung aufgefordert wird, allerdings als pauschaler Gesamtbetrag zur Abgeltung beider Forderungen. Aus diesem pauschalen Abgeltungsbetrag ist kein Rückschluss darauf möglich, welche Ansprüche der Höhe nach verfolgt werden sollen. Hinsichtlich des Schadensersatzes ist überhaupt kein konkreter Betrag genannt. Hinsichtlich der Abmahnkosten wird der Betrag von 1.359,80 EUR netto zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale genannt, verbunden mit dem Hinweis, dass sich dieser Betrag noch erhöhen kann. Ein Bezug zu der im Mahnbescheid genannten Summe von 955,60 EUR ist nicht herzustellen.

Die mit der Anspruchsbegründung vom 22.01.2015 erfolgte Individualisierung der klägerischen Ansprüche erfolgte erst nach bereits eingetretener Verjährung. Sie entfaltet lediglich Wirkung ex nunc, nicht ex tunc (BGH NJW 2009, 56).

4.Mangels Vorliegen einer Hauptforderung ist auch der geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet.

II.Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwendungsersatz für das vorgerichtliche Abmahnschreiben gemäß § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. Hiernach kann im Falle einer berechtigten Abmahnung die verletzte Partei von dem Verletzter den Ersatz der für das Abmahnschreiben angefallenen erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Abmahnung war nicht berechtigt, da die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Rechtsverletzung, wie oben dargestellt, weder als Täterin noch als Störerin gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG eine Unterlassung schuldet.

Ein etwaiger Anspruch wäre auch verjährt.

Auch diesbezüglich ist die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zugrundezulegen.

Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von diesem Anspruch erlangt hat. Dies ist mit Vornahme der Abmahnung im Jahr 2010 erfolgt, sodass Verjährung ebenfalls am 31.12.2013 eingetreten ist.

Eine Hemmung durch Zustellung des Mahnbescheides ist nicht eingetreten (s.o.)

3.Da auch dieser Anspruch nicht besteht, besteht auch diesbezüglich der geltend gemachte Zinsanspruch nicht.

III.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 955,60 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.






AG Bielefeld:
Urteil v. 08.07.2015
Az: 42 C 708/14


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