Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Juni 2008
Aktenzeichen: 3 O 274/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.06.2008, Az.: 3 O 274/07)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvoll-streckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihm durch Kauf und späteren Wiederverkauf von Aktien der Beklagten zu 1) entstanden ist.

Am 20.7.2007 gab der Beklagte zu 2) als damaliger Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) eine Pressemitteilung ab, wegen deren Inhalt im einzelnen auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird. In den folgenden Tagen begann der Aktienkurs der Beklagten zu 1) zu fallen. Am 30.7.2007 veröffentlichte die Beklagte zu 1) um 1.49 Uhr eine Adhoc-Mitteilung und teilte unter anderem mit, ihre Bonität sei in Frage gestellt worden, das prognostizierte Jahresergebnis werde deutlich niedriger ausfallen als 280 Millionen €, und der Beklagte zu 2) sei aus dem Vorstand der Beklagten zu 1) ausgeschieden. Am Vormittag des 30.7.2008 erwarb der Kläger Aktien der Beklagten zu 1) zum Preis von insgesamt 24.337,28 €. Er veräußerte diese bereits am 2.8.2007 wieder, was in Folge des weiter gefallenen Kurses zu dem nunmehr im Wege der Klage geltend gemachten Verlust führte.

Der Kläger behauptet: Schon Ende Juni 2007 habe der Beklagte zu 2) euphorisch verkündet, die Beklagte zu 1) werde im Bereich strukturierte Finanzierung die erfolgreiche Internationalisierung fortsetzen, obwohl den Beklagten die eingegangenen Risiken bereits damals bewusst gewesen seien. Noch in einer Aufsichtsratssitzung am 27.6.2007 habe der Beklagte zu 2) auf Fragen von Aufsichtsratsmitgliedern nach den Risiken amerikanischer Hypothekengeschäfte versichert diese seien, sofern überhaupt vorhanden, unbedeutend. Der Inhalt der Pressemitteilung vom 20.7.2007 sei, was der Beklagte zu 2) gewusst habe, unzutreffend gewesen. Des weiteren habe die Beklagte zu 1) massiv gegen einschlägige bilanzrechtliche Vorschriften verstoßen. Der Kläger habe aufgrund der Einladung zur Jahreshauptversammlung der Beklagten zu 1) und des dieser beiliegenden Jahresberichts einen ausgesprochen positiven Eindruck von der Beklagten zu 1) erhalten. Zwischen dem 24. und dem 30.7.2007 sei er auf einen - nicht näher bezeichneten - Pressebericht gestoßen, der sich mit der sehr positiven Pressemitteilung vom 20.7.2007 auseinandergesetzt habe. Weil dort an der Gewinnprognose im Bereich von 280 Millionen € festgehalten, eine Dividende von 0,85 € pro Aktie in Aussicht gestellt und auch das Risiko der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit den "schwächelnden" US-Hypotheken-Darlehen nur als minimal dargestellt worden sei, habe der Kläger sich am Vormittag des 30.7.2007 zum Kauf der Aktien entschlossen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 7.571,18 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie verweisen darauf, der Kläger habe schon die erforderliche Kausalität zwischen seiner Kaufentscheidung und den angeblich falschen - tatsächlich nach dem damaligen Kenntnisstand aber richtigen - Informationen nicht dargetan. Sein Investitionsverhalten spreche deutlich dafür, dass er bewusst entgegen dem Markttrend gekauft habe. Jedenfalls sei der völlige Zusammenbruch des Marktes für Wertpapiere, die strukturierte Forderungsportfolios verbriefen, für die Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen. Im Einklang mit der gesamten Branche habe die Beklagte zu 1) das Risiko für sehr gering gehalten und auf hohe Ratings der zugrunde liegenden Forderungen geachtet. Sie machen geltend, auch etliche andere Bankhäuser, vor allem die amerikanische Citigroup, seien von der Krise massiv betroffen. Sie behaupten, der Beklagte zu 2) habe gerade vor verfrühter Euphorie gewarnt. Mit der Presseerklärung vom 20.7.2007 habe die Beklagte zu 1) aus ihrer Sicht unzutreffende Gerüchte ausräumen wollen. Die Schieflage der Beklagten zu 1) sei erst nach dem 27.7.2007 entstanden, als ihre Handelspartner Kreditlinien gekündigt hätten und der ABCP-Markt zusammengebrochen sei. Einen derartigen Zusammenbruch eines Marktes habe es nie zuvor gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt von den Beklagten Ersatz des ihm durch den Erwerb und anschließenden Wiederverkauf der in Rede stehenden Aktien entstandenen Schadens verlangen.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB scheitert daran, dass der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ein - unterstelltes - vorsätzliches und sittenwidriges Handeln des Beklagten zu 2), das sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen müsste, den Schaden adäquat kausal verursacht hat. Dazu bringt der Kläger lediglich vor, er habe auf die inhaltlich falsche Presseerklärung des Beklagten zu 2) vertraut, mit der sich ein Zeitungsbericht zwischen dem 24.7. und 30.7.2007 inhaltlich auseinandergesetzt habe. Das erscheint nicht schlüssig. Die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung zur Kausalität in einem solchen Fall sind höher, wie die klägerseits zitierte Rechtsprechung des BGH zeigt.

Der Aussagewert der Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkt sich freilich ohnehin darauf, dass die extrem unseriösen Kapitalinformationen des Vorstands der Beklagten das Börsenpublikum generell in der Einschätzung und Bewertung des Unternehmens bzw.der Aktie über einen langen Zeitraum irregeführt und trotz der Volatilität der Aktie zu deren Kauf und Verkauf bewogen hat und dass auch der Kläger "dieser allgemeinen Linie gefolgt" ist. … Derartige Ansichten liefen darauf hinaus, im Rahmen des § 826 BGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers zu verzichten und statt dessen - in Anlehnung an die sog. fraudonthemarkettheory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet führen würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Rechtsprechung zu den fehlerhaften Adhoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität nicht gefolgt (…); hieran hält er weiterhin fest. Danach muss im Rahmen der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen einer fehlerhaften Adhoc-Mitteilung und der individuellen Anlageentscheidung auch dann geführt werden, wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen ist. (BGH II ZR 173/05, Urteil vom 4.6.2007, Tz 16 zitiert nach juris).

Die Anlageentscheidung eines potentiellen Aktienerwerbers stellt einen durch vielfältige rationale und irrationale Faktoren, insbesondere teils durch spekulative Elemente beeinflussten, sinnlich nicht wahrnehmbaren Willensentschluss dar, für den es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt. (BGH aaO Tz.13 m.w.N.).

Das bedeutet, dass der Kläger vorliegend nachvollziehbar darzulegen hatte, dass die Pressemitteilung vom 20.7.2007 die Ursache für seine Anlageentscheidung bildete. Daran fehlt es. Der Kläger hat seine Anlageentscheidung überhaupt nicht in einer nachvollziehbaren Weise erläutert, die es der Kammer ermöglicht, die dafür tragenden Elemente nachzuvollziehen. Er steht, wie er ausgeführt hat, bereits seit 25 Jahren in geschäftlichem Kontakt mit der Beklagten zu 1); es gab ein Darlehen mit einer Restschuld von rund 700.000 € zum Stand 31.10.2007. Aufgrund einer Einladung zur Jahreshauptversammlung (€) und eines dieser beiliegenden Jahresberichts - welches Jahr, bleibt offen - will der Kläger einen ausgesprochen positiven Eindruck von der Beklagten zu 1) erhalten haben. Im weiteren will er die Beklagte zu 1) in der Presse verstärkt beobachtet haben. Der Kläger hat nach seiner Darlegung durchaus bemerkt, dass der Aktienkurs der Beklagten zu 1) nach dem 20.7.2007 "abstürzte". Die Beklagte zu 1) hatte zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger unstreitig bereits die Adhoc-Meldung vom 30.7.2007 veröffentlicht, die die Infragestellung ihrer Bonität, das Ausscheiden des Beklagten zu 2) und das vermutlich deutlich niedrigere Ergebnis für das Geschäftsjahr 2007/2008 enthielt.

Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beurteilen, auf welche Weise der Kläger seine Anlageentscheidung getroffen hat und ob die Pressemitteilung vom 20.7.2007 überhaupt in irgendeiner Weise dafür ursächlich geworden ist. Darauf hat bereits die Beklagte zu 1) in ihrer Klageerwiderung vom 22.2.2008, dort S.17 und 18, ausführlich hingewiesen, ohne dass der Kläger dem in hinreichend substantiierter Form entgegen getreten ist. Er hat lediglich in allgemeiner Form darauf verwiesen, die Beklagte zu 1) überspanne die Anforderungen an die konkrete Kausalität, sein Vorbringen sei im einzelnen substantiiert und nachvollziehbar (S.2, 3 des Schriftsatzes vom 18.3.2008, Bl.97 f.GA). Das trifft indes, wie nochmals im Verhandlungstermin vom 10.4.2008 erörtert, nicht zu.

Es liegen auch nicht die Voraussetzungen einer Einvernahme des Klägers als Partei vor. Für eine Parteivernehmung nach § 447 ZPO fehlt es am notwendigen Einverständnis der Beklagten. Eine Vernehmung nach § 448 ZPO ist nicht angezeigt, da der Kläger nicht bereits einigen Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptungen erbracht hat (vgl dazu BGH WM 2004, 1731, 1735), sondern schon letztere einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind. Der Kläger vermag sich nach der Auffassung des Gerichts auch nicht mit Erfolg auf die von ihm behauptete Anlagestimmung zu stützen. Der dazu angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dient mangels jeglicher konkret dargelegter Tatsachen ersichtlich der Ausforschung. Abgesehen davon begegnet es durchgreifenden Bedenken, die Grundsätze der durch einen Emissionsprospekt ausgelösten Anlagestimmung (BGH WM 2004, 1731, 1734 f.) auf die Mitteilung vom 20.7.2007 anzuwenden. Dabei handelt es sich ersichtlich nicht um einen Emissionsprospekt, sondern lediglich um eine inhaltlich stark eingeschränkte Mitteilung. Außerdem spricht der in den Tagen nach dem 20.7.2007 deutlich gefallene Aktienkurs der Beklagten zu 1) - der Kläger selbst spricht von einem Absturz - gegen eine Anlagestimmung.

Der geltend gemachte Anspruch lässt sich im Weiteren nicht aus § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 400 AktG herleiten. Die als Anlage K 4 vorgelegte Presseerklärung stellt, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, keine dem Tatbestand des § 400 AktG unterfallende Darstellung dar. Solches sind Berichte jeder Art, in denen der Vermögensstand der Gesellschaft so umfassend wiedergegeben wird, dass sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken (Kropff in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2.Auflage 2006, § 400 AktG Rdn.21). Diesen Voraussetzungen genügt die Erklärung vom 20.7.2007 erkennbar nicht, schon weil sie nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt. Wie sich aus der Mitteilung ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) ergeben soll, erschließt sich ebenfalls nicht, da nur zu einzelnen Punkten der geschäftlichen Tätigkeit Angaben enthalten sind.

Des weiteren ist auch im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage die Kausalität für das Bestehen des Anspruchs Voraussetzung; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu § 826 BGB Bezug genommen werden.

Die Klage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Bilanzierungspflichten begründet. Seinen dahingehenden Vortrag hat der Kläger nach den Erläuterungen der Beklagten zu 1) in ihrer Klageerwiderung nicht mehr aufrecht erhalten. Danach muss vielmehr von einer ordnungsgemäßen Bilanzierung ausgegangen werden.

Die Klage ist letztlich nicht nach § 37 b WpHG begründet. Selbst wenn die von der Beklagten zu 1) in der Adhoc-Meldung vom 30.7.2007 mitgeteilten Informationen Insiderinformationen im Sinne des § 37 b WpHG gewesen sein sollten, kann der Kläger für sich daraus keine Rechte herleiten. Der Kläger hat seine Aktien nämlich erst nach Veröffentlichung der Adhoc-Meldung erworben. Er war mithin bei einem unterstellten "Bekanntwerden von Insiderinformationen" noch nicht Inhaber der Finanzinstrumente, der Aktien der Beklagten. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) am 30.7.2007 gegen 1.49 Uhr morgens die Adhoc-Meldung publiziert; der Kläger hat seine Aktien erst rund neun bis zehn Stunden später erworben.

Einer Vorlageanordnung gemäß § 142 ZPO, wie klägerseits beantragt, bedurfte es danach weder bezüglich der Studie "California Dreaming" noch der weiteren vom Kläger genannten Berichte.

Das Vorbringen in den nachgelassenen Schriftsätzen der Beklagten blieb bei der Entscheidung unberücksichtigt; es rechtfertigt ein Vorgehen nach § 156 ZPO nicht.

Die Nebenentscheidungen des Urteils folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 7.571,18 € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.06.2008
Az: 3 O 274/07


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