Landgericht München I:
Urteil vom 10. Dezember 2009
Aktenzeichen: 4 HK O 2645/09, 4 HK O 2645/09

(LG München I: Urteil v. 10.12.2009, Az.: 4 HK O 2645/09, 4 HK O 2645/09)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft,

oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, für die Produkte "..." und/oder "...", unter der Bezeichnung "..." zu werben:

1.

"Das Gerstengraspulver ist ein unbedingtes Muss! Paula hatte nämlich immer wieder Kehlkopfkrämpfe, und das, obwohl sie kein Halsband trägt. Seitdem sie täglich Gerstengraspulver bekommt, hat sie keine Krämpfe mehr. Ich hab es mal versucht, das wegzulassen, da dachte ich, Okay, jetzt müsste es ja gut sein, lieber mal eine Pause damit machen, aber sofort ging es wieder los.",

2.

"Der Reishi-Pilz, der wurde in Japan damit ausgezeichnet, dass er ein Arzneimittel darstellt, das bei Krebs, bei Krebserkrankungen angewendet wird.",

3.

"Todesursache Nummer Eins bei unseren Lieblingen sind die Tumore. Kurkuma ist das Beste, was Sie dafür nehmen können in Verbindung mit den ... Omega, mit Reishi und nachher mit dem Omega 3.",

4.

"Wir haben Jigoulan dabei. Das ist das Kraut der Unsterblichkeit ... Das hat den Namen nicht umsonst bekommen, sondern steigert die Leistung des Organismus und des Immunsystems. Ich denk immer, jeder versteht jetzt, dass ich sag, dieses Set ist ein absolutes Anti-Aging-Set, das wirklich für ein langes Leben bestimmt ist, für ein langes gesundes Leben.",

5.

"Und wir haben noch dabei den Weißdorn. Da gehen wir jetzt so richtig ran hier an unsere Herzen, Todesursache Nummer Zwei. Der Weißdorn, der unterstützt die Herzfunktion und sorgt für eine Elastizität in unseren Blutgefäßen.",

6.

"Distelöl für den Zellaufbau, für die Hormonbildung und für das glänzende Fell.",

7.

"Es hilft bei der, unterstützt die Gehirnfunktion. Das wissen wir. Lecithin hilft bei der Verstoffwechselung von Fetten. Ganz wichtig! Für eine geschmeidige Zellstabilität! Unterstützt die Osmosetätigkeit. Wir haben Nachtkerzenöl mit dabei. Das ist die Hormonbalance für gesunde zarte Haut und für den gesamten Haut- und Bindegewebsstoffwechsel.",

8.

"Jetzt kommen wir zu dem Dorsch-Lebertran. Da sind wir jetzt wieder bei der tierischen Omega 3-Fettsäure. Deswegen gibt's ja bei den Eskimos und so weiter keine, keine Tumore, weil die diese Fische, diese, diesen Lebertran und so weiter in höchsten Konzentrationen essen. ... Und auch diese Herz-Kreislauf-Erkrankungen. ... Das haben die dort alles nit. Ja! ... Dann gibt's Arteriosklerose, einen zu hohen Cholesterinspiegel. ... Ganz selten! ... Das kennen die alle nicht.",

9.

"Da steht noch dran, gut für die Augen, auch für das Fellwachstum. Vitamin D stärkt den Knochenbau, die Leistungsfähigkeit.",

10.

"Das ist ein Anti-Aging-Produkt für alle Lebewesen auf dieser Welt. Da können Sie sich rein geben, was Sie wollen. Das ist für alle diese Möglichkeiten bestimmt, die wir grad vorgelesen haben. Eigentlich lebensnotwendig für Jeden, für jedes unserer Tiere, das täglich mitzunehmen.",

11.

"Es hemmt Entzündungsprozesse zu Beispiel auch bei den Gelenken. Es fördert die Wundheilung. Es sorgt für ein gesundes Herz durch die funktionsfähige und elastische Blutgefäße. Es, ich sag immer, das ist wie geschmiert dann in den Blutgefäßen drin. Es ist gut für die Augen. Es hilft bei Ekzemen auf der Haut. Es sieht aus wie ein Schmutz abweisendes Fell, da die Fette für das Haarwachstum genutzt werden können. Deswegen auch weniger Haarbruch im Fell. Es ist eine bessere Pigmentierung, die dabei rauskommt. Das ist grad für Züchter sehr wichtig zu wissen. Es sorgt für Kraft, Ausdauer und Energie.",

12.

"Wenn Sie einen Hersteller haben, wo Sie eine hypoallergene Nahrung bekommen, die unwahrscheinlich teuer ist, dann muss immer Omega 3, Omega 6 und Omega 9-Fettsäuren eine ausgewogene Menge mit dabei sein, so dass alle allergiebehafteten Tiere das jetzt vielleicht noch haben, wenn Sie neu anfangen und mit ... schon lang arbeiten, dann haben Sie keine Allergien mehr bei Ihren Tieren.".

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; in Ziffer I.3.,4.,5.,6.,7.,9. und 12. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 25.000, in den Ziffern II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend, die er auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht stützt.

1.

a) Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Kläger ist gemäß § 1 Ziff. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKLaV festgestellt.

b) Die Beklagte warb in der Fernsehsendung ... ausgestrahlt vom Fernsehsender ... am 17.11.2008 von 12-13 Uhr für das von ihr vertriebene Produkt ... bei dem es sich nach Mitteilung der Beklagten um eine Nahrungsergänzungsmittel für Tiere handeln soll.

c) Zum Nachweis der Werbeäußerungen zu dem genannten Produkt in der angegebenen Sendung verweist der Beklagte auf die Anlage K 2 zur Klage, nach Angaben des Klägers einer Niederschrift über den Verlauf der Sendung vom 09.12.2008.

2.

a) Weil der Kläger der Ansicht ist, dass mit einzelnen Werbeäußerungen zu dem Produkt gegen Lauterkeitsrecht verstoßen wurde, mahnte er sowohl den Sender als auch die Beklagte mit Schreiben vom 18.12.2008 (K 3) und 23.12.2008 (K 4) ab, was zu einer Unterlassungsvereinbarung zwischen dem Kläger und ... gemäß der Anlage K 5 führte.

b) Die Beklagte äußerte sich zunächst nicht.

Auf ein weiteres Abmahnschreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 21.01.2009 (K 6) antwortete die Beklagte mit dem Schreiben vom 28.01.2009 (K 7) unter Bezugnahme auf die von ... abgegebene Unterlassungserklärung.

c) Daraufhin erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.02.2009 Klage, die am 19.03.2009 zugestellt wurde.

3.

Bezüglich der Darlegungen des Klägers zu der nach Ansicht des Klägers bestehenden Wettbewerbswidrigkeit der einzelnen Werbeaussagen wird wesentlich auf die Ziffer III., dort insbesondere 2., der Klagebegründung vom 13.02.2009 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt

wie tenoriert.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.09.2009beantragt die Beklagte

Klageabweisung

und erklärte dann mit Schriftsatz vom 24.11.2009

a) bezüglich der Klageanträge zu I.1.,2.,8, 10. und 11. uneingeschränkt ihr Anerkenntnis und

b) bezüglich der Klageanträge zu I.3.,4.,5.,7.,9, und 12. mit den dort formulierten Einschränkungen, wegen deren Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 24.11.2009 verwiesen wird.

c) Bezüglich des Klageantrag zu Ziffer I.6. verblieb es beim Antrag auf Klageabweisung.

4.

a) Die Beklagte war nach kritischen Äußerungen über das Klageverhalten des Klägers zunächst der Ansicht, dass mit den abgemahnten Äußerungen zu dem streitgegenständlichen Produkt § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB nicht verletzt ist, weil nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise eine Täuschung durch die Werbeäußerungen, deren Wahrheitsgehalt bei Beweislast des Klägers durch ein Sachverständigengutachten zu überprüfen wäre, nicht gegeben ist.

b) Zu den Einzelpunkten der Klage führt dann die Beklagte unter Ziffer B III. der Klageerwiderung vom 20.05.2009 aus.

5.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt, nämlich die gewechselten Schriftsätze und die mitübergebenen Anlagen und das Protokoll vom 03.09.2009 verwiesen.

Gründe

Der zulässigen Klage war in vollem Umfang stattzugeben.

1.

Das betrifft zunächst die zuletzt mit Schriftsatz vom 24.11.2009 uneingeschränkt anerkannten Einzelpunkte der Klageanträge, also die Ziffern I.1.,2.,8.,10. und 11..

Insoweit konnte wie bereits mit der Klage beantragt, (Teil-)Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen.

2.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aber auch Anspruch auf Unterlassung der weiteren mit dem Klageantrag beanstandeten Werbeäußerungen gemäß den §§ 19 Abs. 1 Ziff 1. LFGB.

In vollem Umfang, wie von der Klagepartei beantragt, begründet sind nämlich auch die Ziffern I.3.,4.,5.,7.,9. und 12., zu denen die Beklagte ihr Anerkenntnis mit "hinsichtlich-Zusätzen" vermeintlich eingeschränkt hat.

Durch das Anerkenntnis des Verbots eines Teils aus dem jeweils gesamten nach dem Klageantrag zu unterlassenen Textabschnitt ist nämlich, wie beantragt, auch das Unterlassen dieses gesamten Textes zu unterlassen.

Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Textteile aus den einzelnen Klageanträgen, die von der Beklagten ausdrücklich als verboten (mit dem Zusatz: "hinsichtlich") anerkannt wurden, die Werbeaussagen betreffen, die jeweils der konkrete Anlass für den Verbotsantrag des Klägers waren € aber eben nur durch die inhaltliche Bezugnahme auf die Textaussagen davor und/oder auch danach und für sich allein gestellt in der Regel keinen das Verbot begründenden Inhalt hätten.

Offen bleibt dann für die Zukunft und gegebenenfalls für weitere Unterlassungsbegehren oder Ordnungsmittelanträge, inwieweit die Verwendung einzelner Teile aus den hier gegenständlichen Textstellen der einzelnen Klageanträge neue oder kerngleiche Verstöße bedeuten würden.

3.

Auch die Aussage gemäß Ziffer I.6. der Klageanträge ist als Verstoß gegen die § 19 Abs. 1 Nr. 1 LFGB gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter und dann nach § 8 Abs. 1 UWG zu unterlassen.

Entsprechende wissenschaftliche Nachweise, wie von § 19 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verlangt werden von der Beklagten schon nicht vorgetragen.

Die Beklagte, die ganz konkret mit gesundheitsbezogenen Wirkungen des Distelöls wirbt, nämlich für Zellaufbau und für Hormonbildung und für glänzendes Fell, verneint lediglich pauschal das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, der der Vermeidung irreführender Wirkangaben bei Futtermitteln dient, und bezieht sich auf angeblich allgemein bekannte positive Wirkungen des Distelöls, ohne die von ihr konkret beworbenen Wirkungen (Zellaufbau etc.) gemäß den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 LFGB substantiiert zu belegen.

Der Klage war daher insgesamt stattzugeben.

4.

a) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO: die Voraussetzungen des § 93 ZPO hinsichtlich der anerkannten Teile des Klageantrags liegen nicht vor.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Bezüglich der Verurteilung hinsichtlich der uneingeschränkt anerkannten Klageanträge war die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht veranlasst.






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