Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 11. Januar 2001
Aktenzeichen: 7 U 61/00

(OLG Köln: Urteil v. 11.01.2001, Az.: 7 U 61/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgewiesen. Die Klägerin hatte die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Anwaltsvertrags verklagt. Der Streit entstand aus einem Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin im Januar 1986 verletzt wurde und daraufhin einen Schadensersatzprozess gegen die N.A. Versicherungs-AG führte. Anfangs wurde sie von Rechtsanwalt S. vertreten, jedoch übernahm die Beklagte später die Vertretung. Nachdem der Prozess aufgrund eines Verfahrens beim Landessozialgericht in Essen ausgesetzt wurde, schloss die Klägerin am 15.12.1992 einen Vergleich und teilte dies der Beklagten mit. Die Beklagte gab an, dass sie die Ansprüche der Klägerin beziffern würde, sobald die Beklagte vor dem LSG Essen der Klägerin neue Bescheide hat zukommen lassen. Danach wurde das Verfahren von der Beklagten nicht weiter betrieben. Später mandatierte die Klägerin neue Anwälte und erhob die Klage erneut. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab. Die Klägerin warf der Beklagten vor, die Verjährung der Ansprüche gegen die Versicherung durch ihre Untätigkeit verschuldet zu haben. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass die Verjährung nicht durch den Schriftsatz der Beklagten vom 06.01.1993 unterbrochen wurde. Die Berufung der Klägerin wurde daher zurückgewiesen. Die Klägerin akzeptierte, dass die Verjährungsfrist begonnen hatte, als die Primärforderung gegen die Versicherung verjährte, und dass die Verjährungsfrist für beide Forderungen drei Jahre beträgt. Das Gericht befand, dass der Stillstand nicht mit der Aussetzung begann, sondern erst mit dem Ende des Aussetzungsgrundes. Außerdem war der Schriftsatz der Beklagten nicht dazu bestimmt und geeignet, das Verfahren wieder in Gang zu bringen. Das Gericht bestätigte auch die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Der Streitwert des Berufungsverfahrens betrug 138.009,44 DM.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Urteil v. 11.01.2001, Az: 7 U 61/00


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2000 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung eines Anwaltsvertrags in Anspruch.

Die Klägerin wurde im Januar 1986 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Wegen der Folgen des Unfalls führte sie einen Schadensersatzprozess gegen die N.A. Versicherungs-AG (4 O 11/86 LG Aachen), in dem sie anfänglich von Rechtsanwalt S. vertreten wurde. Mit Beschluss vom 05.01.1991 wurde der Rechtsstreit bis zum Abschluss eines beim Landessozialgericht in Essen anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Dort wurde am 15.12.1992 ein Vergleich geschlossen, durch den das Verfahren beendet wurde. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte die anwaltliche Vertretung der Klägerin übernommen. Sie teilte dem Landgericht mit Schriftsatz vom 06.01.1993 die Beendigung des Verfahrens vor dem Landessozialgericht mit und fügte eine Abschrift des Vergleichsprotokolls bei. Weiter führte sie aus:

"Wir werden die Ansprüche der Klägerin abschließend beziffern, sobald die Beklagte des Verfahrens vor dem LSG Essen der Klägerin neue Bescheide hat zukommen lassen."

Danach wurde das Verfahren von der Beklagten nicht mehr weiter betrieben. Mit Schriftsatz vom 01.04.1996 teilte sie dem Gericht mit, dass sie die Klägerin nicht weiter vertrete. Ein knappes Jahr später mandatierte die Klägerin die Rechtsanwälte R. und Partner in A.. Nachdem diese das Verfahren wieder aufgenommen und neue Anträge formuliert hatten, erhob die beklagte Versicherung unter Berufung auf den langen Verfahrensstillstand die Einrede der Verjährung. Mit Urteil vom 17.06.1998 wies das Landgericht die Klage wegen Verjährung der Ansprüche ab.

Daraufhin machte die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Mit Schreiben vom 21.12.1998 verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung, jedoch beschränkt auf noch nicht verjährte Ansprüche.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die Verjährung der Ansprüche gegen die Versicherung durch ihre Untätigkeit nach dem Ende des Verfahrens vor dem Landessozialgericht verschuldet zu haben. Da die Klage ohne die Verjährung in vollem Umfang hätte Erfolg haben müssen, hafte die Beklagte in Höhe der gegen die Versicherung geltend gemachten Ansprüche und wegen der entstandenen Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten.

Mit ihren erstinstanzlichen Klageanträgen hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 130.009,44 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich aller weitergehenden Schäden in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ferner hat sie geltend gemacht, dass die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Versicherung ohnehin erfolglos geblieben wäre, weil ihr keine Ansprüche mehr zugestanden hätten.

Mit Urteil vom 23.02.2000 hat das Landgericht die Einrede der Verjährung durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die dreijährige Frist des § 51 b BRAGO habe am 15.12.1995 zu laufen begonnen, denn an diesem Tag seien die Ansprüche der Klägerin gegen die Versicherung verjährt, nachdem der Prozess im Anschluss an die Beendigung des Sozialgerichtsverfahrens durch den Vergleich vom 15.12.1995 drei Jahre lang nicht betrieben worden sei. Der Schriftsatz der Beklagten vom 06.01.1993 erfülle nicht die an ein "Weiterbetreiben" im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB zu stellenden Anforderungen. Da die Verjährung der Regressforderung am 15.12.1998 eingetreten sei, sei die Verzichtserklärung der Beklagten vom 21.12.1998 wirkungslos. Der Klägerin stehe auch ein sogenannter Sekundäranspruch wegen unterlassener Belehrung über die drohende Verjährung nicht zu, da sie in der fraglichen Zeit bereits durch andere Anwälte vertreten gewesen sei.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 23.11.2000 und ferner auf den Inhalt der beigezogenen Akten 4 O 11/96 LG Aachen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Rechtsstreit richtig entschieden und seine Entscheidung auch richtig begründet. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf die mit der Berufung angesprochenen Punkte bedarf es nur noch folgender ergänzender Ausführungen:

Die Klägerin akzeptiert ausdrücklich als zutreffend, dass die Verjährung der mit der Klage geltend gemachten Regressforderung an dem Tag zu laufen begonnen hat, an dem die Primärforderung gegen die Versicherung verjährte. Außer Streit ist auch, dass die Verjährungsfrist für beide Forderungen drei Jahre beträgt (§ 51 b BRAGO und §§ 852 BGB, 14 StVG), so dass für die Verjährung insgesamt, gerechnet vom Beginn der Verjährung der Primärforderung bis zur Vollendung der Verjährung der Regressforderung, eine Frist von sechs Jahren gilt.

Da die Beklagte am 21.12.1998 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, hängt die Entscheidung davon ab, ob die Verjährung der im Vorprozess geltend gemachten Forderung nach ihrer durch die Klageerhebung bewirkten Unterbrechung (§ 209 Abs. 1 BGB) bereits am 15.12.1992 oder erst am 06.01.1993 zu laufen begonnen hat. Diese Frage ist mit dem Landgericht dahin zu entscheiden, dass der 15.12.1992 das maßgebende Datum ist.

Für den Fall des Prozessstillstandes enthält § 211 Abs. 2 BGB zwei Regelungen. Satz 1 legt fest, wann der Stillstand beginnt und demzufolge die Unterbrechung endet, während Satz 2 regelt, wann der Stillstand endet und damit die Verjährung erneut unterbrochen wird.

Der Stillstand begann noch nicht mit der Aussetzung. Es ist anerkannt, dass § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht anwendbar ist, wenn der Stillstand des Verfahrens auf einer vom Gericht beschlossenen Aussetzung und damit nicht auf der Untätigkeit der Parteien beruht (BGHZ 15, 80, 82; 106, 295, 297; NJW-RR 1993, 741, 742). Die Sperrwirkung, die die Aussetzung im Hinblick auf § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB ausübt, endet jedoch mit dem Wegfall des Aussetzungsgrundes. Ist - wie hier - ein Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Verfahrens ausgesetzt (§§ 148 f ZPO), so endet die Aussetzung mit der Erledigung dieses Verfahrens; einer Aufnahmeerklärung seitens der Parteien oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf es nicht (BGHZ 106, 295, 297).

Auf die Gründe, weshalb die Beklagte das Verfahren nicht sogleich weiter betrieb, kommt es für das Ende der Unterbrechung nicht an. Zwar ist anerkannt, dass nicht jeder Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung führt. Nach ständiger Rechtsprechung soll § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB der Partei nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie "triftige Gründe" hat, das Verfahren einstweilen nicht weiter zu betreiben (BGH NJW 1979, 810, 811; 1983, 2496, 2497; 1987, 371, 372). In der neueren Rechtsprechung wird aber zunehmend betont, dass es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit weder auf die Motive und Absichten der Parteien noch darauf ankommt, ob ihr Verhalten unter den gegebenen Umständen sinnvoll und prozesswirtschaftlich vernünftig ist; statt dessen wird entscheidend auf die "nach außen erkennbaren Umstände" des Prozessstillstandes abgestellt (BGH NJW 1988, 128, 129; 1999, 1101, 1102). Dieser Gesichtspunkt führt namentlich im Fall der Aussetzung dazu, dass es praktisch allein auf den objektiv eintretenden Stillstand ankommt, jedenfalls dann, wenn der Aussetzungsbeschluss an ein konkretes Ereignis anknüpft und damit der Aussetzungsgrund für die Parteien "in allen Teilen einsehbar ist" (BGHZ 106, 295, 297). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der nach § 212 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Beginn des Stillstandes bzw. das Ende der Unterbrechung maßgebende Tag ist daher der 15.12.1992.

Durch den Schriftsatz der Beklagten vom 06.01.1993 wurde der Stillstand nicht beendet. Das "Weiterbetreiben" im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Prozesshandlung voraus, die dazu "bestimmt und geeignet" ist, das stillstehende Verfahren wieder in Gang zu bringen (BGHZ 73, 8, 10/11; NJW-RR 1988, 279; 1995, 335, 336). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

Hätte sich die Beklagte in dem Schriftsatz darauf beschränkt, die Beendigung des Verfahrens vor dem Landessozialgericht und damit den Wegfall des Aussetzungsgrundes anzuzeigen, so hätte für das Landgericht wohl Anlass bestanden, dem Verfahren Fortgang zu geben und Termin zu bestimmen. Denn die Aussetzung nach § 148 BGB endet, wie bereits ausgeführt, mit der Erledigung des anderen Verfahrens, ohne dass es noch einer Aufnahme (§ 250 ZPO) oder eines Aufhebungsbeschlusses bedarf (BGHZ 106, 295, 297). Im Hinblick darauf könnte ein "Weiterbetreiben" schon darin gesehen werden, dass dem Gericht das Ende der Aussetzung mitgeteilt wird. Allein die Mitteilung wäre damit schon "geeignet", den Verfahrensstillstand zu beenden.

Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Schriftsatz jedenfalls nicht dazu "bestimmt" war, das Verfahren wieder in Gang zu bringen. Dies folgt aus der weiteren Mitteilung, dass die Ansprüche der Klägerin erst nach dem Erlass neuer Rentenbescheide beziffert würden. Damit bekundete die Beklagte zwar ihre Absicht, das Verfahren weiter zu betreiben, machte aber die Verwirklichung dieser Absicht von einem künftigen Ereignis abhängig, nämlich von einem Akt der Rentenversicherung. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht, wenn es sogleich Termin bestimmt hätte, nicht im Sinne der Beklagten gehandelt, denn diese wünschte offenbar, vor der nächsten Verhandlung neue Anträge zu formulieren und dafür den Erlass der Rentenbescheide abzuwarten. Weil nicht absehbar war, wie lange es bis dahin dauern würde, erschien es sachgerecht, vorerst noch keinen Termin zu bestimmen. Dem gemäß verfügte der Vorsitzende auch tatsächlich eine Wiedervorlage nach sechs Monaten. Damit entsprach er dem mutmaßlichen Willen der Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 138.009,44 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 11.01.2001
Az: 7 U 61/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/e7acebf145c1/OLG-Koeln_Urteil_vom_11-Januar-2001_Az_7-U-61-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share