Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 20. Juli 1989
Aktenzeichen: 2 S 1497/89

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 20.07.1989, Az.: 2 S 1497/89)

1. Die Reisekosten eines sog "auswärtigen" Rechtsanwalts, den eine Gemeinde als steuererhebende Körperschaft in einem Zweitwohnungssteuerfall mit der Prozeßvertretung beauftragt hat, sind in aller Regel nicht erstattungsfähig.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht erkannt, daß die im Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten aufgeführten Reisekosten in Höhe von 276,35 DM nebst 15 % Mehrwertsteuer hieraus in Höhe von 38,68 DM, die ihr Prozeßbevollmächtigter für die Fahrt von S zu der beim Verwaltungsgericht Freiburg anberaumten mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, nicht erstattungsfähig sind.

Nach dem Wortlaut des § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind zwar die Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Deren Erstattungsfähigkeit steht freilich nach der Rechtsprechung unter dem Vorbehalt, daß sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind; denn auch für die Anwaltskosten gilt nach der Rechtsprechung der das gesamte Kostenrecht beherrschende Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 17.10.1974 -- III 1226/73 --; vom 4.2.1974 -- I 523/73 --; vom 6.10.1981 -- 1 S 590/81 --; vom 29.7.1983 -- 10 S 20/83 --; vom 22.12.1983 -- 2 S 2782/83 --, VBlBW 1984, 376; vom 17.12.1984 -- 8 S 2582/84 --; Bay.VGH, Beschluß vom 23.5.1984, BayVBl. 1985, 28). Danach sind in aller Regel nur die Reisekosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, der seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts hat und allenfalls noch die Reisekosten desjenigen Rechtsanwalts, der seine Kanzlei am Wohnsitz oder Sitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat. Nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind die Reisekosten eines sog. auswärtigen Rechtsanwalts, dessen Kanzlei also weder im Bezirk des angerufenen Gerichts noch in der Nähe des Wohnsitzes oder des Sitzes des Mandanten liegt, nämlich wenn der von der Partei beauftragte Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Sachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwarf, daß eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Hinzuziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten mußte (VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 22.12.1983, aaO, m.w.N.; so wohl auch Bay.VGH, Beschluß vom 23.5.1984, aaO). Der vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vertretene und durch Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.6.1988 entschiedene Zweitwohnungssteuerfall warf weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Fragen von solcher Schwierigkeit auf, daß für die zweckentsprechende Prozeßvertretung der Beklagten nur das beauftragte Anwaltsbüro in S in Betracht kam. Die mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer zusammenhängenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinreichend geklärt. Im vorliegenden Falle hing die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im wesentlichen nur von der Frage ab, ob die beiden veranlagten Zweitwohnungen des Klägers in dem fraglichen Veranlagungszeitraum als reine Kapitalanlage genutzt wurden, die der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht unterliegt. Die Beantwortung dieser Frage setzte lediglich eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, wie sie das Verwaltungsgericht in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 15.6.1988 vorgenommen hat. Es kommt hinzu, daß eine Gemeinde als steuererhebende Körperschaft sich in aller Regel nicht auf Unkenntnis der steuerspezifischen Tat- und Rechtsfragen berufen kann und daher nicht etwa aus diesem Grunde auf eine Prozeßvertretung durch ein mit besonderem Fachwissen ausgestattetes Anwaltsbüro angewiesen ist. Im Regelfall wird es deshalb zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ausreichen, wenn eine solche Körperschaft ein mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend vertrautes Anwaltsbüro mit der Prozeßvertretung beauftragt, das in der Lage ist, die fach- und fallspezifischen Kenntnisse der steuererhebenden Körperschaft im gerichtlichen Verfahren sachangemessen zur Geltung zu bringen. Dem Senat ist eine Vielzahl von Anwaltsbüros aus dem Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Freiburg bekannt, die zu einer solchen sachangemessenen Prozeßvertretung der Beklagten ohne weiteres in der Lage gewesen wären.

Eine andere Beurteilung rechtfertigt nicht der von der Beklagten vorgebrachte Umstand, das mit der Prozeßvertretung betraute Anwaltsbüro aus S sei sozusagen ihr "Hausanwalt", weil sie dieses in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten mit der Prozeßvertretung betraue und auch dessen Rat beim Erlaß der Zweitwohnungssteuersatzung eingeholt habe. Zwar ist, wie sich von selbst versteht, die Beklagte in ihrer Entscheidung, sich eines ständigen "Hausanwalts" sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu bedienen, völlig frei. Geht es aber um die Erstattungsfähigkeit seiner Reisekosten, muß sich die Beklagte wie jeder sonstige Verfahrensbeteiligte daran messen lassen, ob diese Kosten deshalb eine unangemessene Höhe erreichen, weil die Beauftragung eines "auswärtigen" Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war. Denn der allgemeinen kostenrechtlichen Verpflichtung, die Verfahrenskosten auch im Interesse des Prozeßgegners so niedrig wie möglich zu halten, kann sich ein Verfahrensbeteiligter nicht schon dadurch entziehen, daß er sich bereits außergerichtlich eines wegen der räumlichen Entfernung "kostspieligeren" Hausanwalts bedient (im Ergebnis ebenso Bay.VGH, Beschluß vom 23.5.1984, aaO).

Auch wenn die Reisekosten für die Fahrt des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten von S nach F nicht erstattungsfähig sind, bestünden an sich keine Bedenken dagegen, die niedrigeren "fiktiven" Reisekosten eines Rechtsanwalts für erstattungsfähig zu halten, der seinen Sitz in der beklagten Gemeinde oder in einer der Nachbargemeinden hat. Denn der oben genannte kostenrechtliche Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, rechtfertigte es nicht, die Beklagte in kostenrechtlicher Hinsicht schlechter zu stellen, als wenn sie einen solchen Rechtsanwalt mit der Prozeßvertretung beauftragt hätte; dessen Reisekosten wären nämlich, wie oben ausgeführt wurde, ohne weiteres erstattungsfähig. Der Festsetzung solcher "fiktiver" Reisekosten steht indessen entgegen, daß die Beklagte einen entsprechenden Antrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bisher nicht gestellt hat. Nach § 173 VwGO in Verb. mit § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO ist dem Kostenfestsetzungsantrag u.a. eine Kostenberechnung beizufügen. In dieser sind die festzusetzenden Kosten nach Höhe und Entstehungsgrund so zu spezifizieren, daß dem Kostenbeamten deren Überprüfung auf ihre sachliche Richtigkeit ermöglicht wird. Aufgabe des Kostenbeamten ist es nicht, die erstattungsfähigen Kosten gewissermaßen stellvertretend für einen Rechtsanwalt erst zu ermitteln. Im vorliegenden Falle hatte der Kostenbeamte den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Verfügung vom 22.8.1988 um Mitteilung gebeten, welche Reisekosten entstanden wären, wenn die Beklagte einen Prozeßbevollmächtigten in S oder in der näheren Umgebung beauftragt hätte. In der Erwiderung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 7.9.1988 heißt es hierzu, eine Stellungnahme zur Höhe dieser Reisekosten sei von hier aus nicht möglich. In der Beschwerdebegründung hat zwar die Beklagte (hilfsweise) geltend gemacht, es müßten zumindest die Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden, die für die Fahrt eines in S bzw. im Landgerichtsbezirk B ansässigen Rechtsanwalts für die Fahrt nach F angefallen wären. Dieses Vorbringen gestattet die Festsetzung "fiktiver" Reisekosten nicht, weil die Beklagte insoweit ihrer Verpflichtung zur näheren Spezifizierung dieser Kosten aus § 103 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht nachgekommen ist.

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Festsetzung eines Tagegelds neben einem Abwesenheitsgeld, wie vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.10.1988 geltend gemacht, in § 28 Abs. 2 BRAGO keine Stütze findet. Nach dieser Vorschrift erhält der Rechtsanwalt als "Tage- und Abwesenheitsgeld" bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden 25,-- DM, von mehr als vier bis acht Stunden 50,-- DM und von mehr als acht Stunden 95,-- DM. Nach dem eindeutigen und insoweit nicht auslegungsfähigen Wortlaut dieser Vorschrift steht dem Rechtsanwalt als Tage- und Abwesenheitsgeld nur ein Pauschbetrag zu und nicht etwa jeweils gesonderte Beträge in der genannten Höhe.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 20.07.1989
Az: 2 S 1497/89


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