Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 9. September 2013
Aktenzeichen: 11 W 40/13

(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 09.09.2013, Az.: 11 W 40/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einem Beschluss vom 9. September 2013 (Aktenzeichen 11 W 40/13) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. August 2013 (Aktenzeichen 14 O 38/12) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

In der Begründung des Beschlusses wird darauf verwiesen, dass von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen abgesehen wird. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) handelt als Beschwerdeinstanz durch ein Mitglied als Einzelrichter, da die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) ebenfalls von einem Einzelrichter getroffen wurde. Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Es werden keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzliche Bedeutung festgestellt.

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Da es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung in einem Prozesskostenhilfeverfahren handelt, findet die sofortige Beschwerde gegen die ungünstige Entscheidung gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt die Erwachsenheitssumme von derzeit 600 Euro. Die sofortige Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde zunächst Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückverwiesen. Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag fehlt. Eine Ablehnung in einem früheren Beschluss steht der Zulässigkeit eines erneuten Antrags nicht entgegen, solange das Rechtsschutzbedürfnis nicht missbräuchlich geltend gemacht wird. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Antrag neue rechtliche Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Überprüfung der Entscheidung rechtfertigen.

Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass das Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners aus der Vereinbarung vom 5. August 2010 voraussichtlich nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führt. Die Antragstellerin könnte Prozesskostenhilfe erhalten, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Rechtsverfolgung mutwillig sein könnte, wenn die Beitreibung des Anspruchs bereits aussichtslos ist, da die Antragstellerin die erforderliche Gegenleistung nicht erbringen kann.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt und keine Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Eine Festsetzung des Gebührenstreitwertes erfolgt nicht im Rahmen dieses Verfahrens.

(Die Inhaltsangabe beträgt etwa ein Drittel der Textlänge der Gerichtsentscheidung und befindet sich in mehreren Absätzen, um die Lesbarkeit zu verbessern.)




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 09.09.2013, Az: 11 W 40/13


Tenor

I. Auf das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. August 2013 - 14 O 38/12 - aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird - analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO - abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02.1988 - 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.1995 - 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

II.

Da die hier angefochtene Entscheidung (PKH-Beiheft I 25 f.) vom Landgericht Frankfurt (Oder) durch einen Einzelrichter getroffen wurde, entscheidet auch das Brandenburgische Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz - kraft Gesetzes - durch eines seiner Mitglieder als originären Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). Gründe, die gemäß § 568 Satz 2 ZPO eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium in der Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG erfordern, liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Sache weist weder besondere - erheblich über dem Durchschnitt liegende und deutlich über das übliche Maß hinausgehende (zu § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 348a Abs. 1 Nr. 1 ZPO vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 58, 63 und 89 f.) - Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung.

III.

A.

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen, die - wie hier - in einem Prozesskostenhilfeverfahren ergangen und für den jeweiligen Antragsteller ungünstig sind, findet gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt (vgl. hierzu Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 127 Rdn. 2). Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt die so genannte Erwachsenheitssumme, die sich gegenwärtig auf € 600,00 beläuft (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Denn die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH), um den Antragsgegner, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt und über dessen Vermögen das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 01. April 2009 unter dem Aktenzeichen 3 IN 653/08 das Insolvenzverfahren eröffnet hatte, aus einer - mit von den Parteien als Übergabe bezeichneten - Vereinbarung vom 05. August 2010 (Kopie Anlage K1/GA I 29) betreffend einen Pkw Opel Corsa auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Eingehungsbetruges auf Erstattung der von ihr ab September 2010 im Außenverhältnis der finanzierenden Bank geschuldeten Kreditraten in Anspruch zu nehmen, deren Höhe sie mit insgesamt € 11.210,00 beziffert. Im Übrigen bestehen ebenfalls keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde. Diese wurde für die Rechtsmittelführerin insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i. V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Ob der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt, wie es § 567 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen über die Kosten verlangt, kann hier dahinstehen, weil die Versagung von Prozesskostenhilfe keine Kostenentscheidung im Sinne des Gesetzes ist (vgl. dazu Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl., § 567 Rdn. 20).

B.

In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zunächst insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Zivilkammer führt (§ 572 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 572 Rdn. 23). Deren Auffassung, für den (zweiten) Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 02. Juli 2013 (GA I 24 ff.) fehle es - unter Berücksichtigung des (ersten) Zurückweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. November 2012 (PKH-Beiheft I 7 ff.) - schon am Rechtsschutzbedürfnis, kann nicht beigetreten werden. Bei der Zurückweisung des (ersten) Prozesskostenhilfeantrages vom 24. Januar 2012 (GA I 1 ff.) hat die Vorinstanz übersehen, dass die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts im Rahmen einer vertraglich begründeten Rechtsbeziehung - unabhängig davon, ob es seine Grundlage in § 320 Abs. 1 Satz 1 oder in § 273 Abs. 1 BGB findet - grundsätzlich nicht zur gänzlichen Klageabweisung, sondern lediglich zu einer so genannten Zug-um-Zug-Verurteilung führt (§ 322 Abs. 1 und § 274 Abs. 1 BGB). Da die Zivilkammer € aus ihrer Sicht zu Recht € die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen (einschließlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin) nicht geprüft hat, gibt die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, dies nachzuholen. Entscheidungsreife besteht derzeit nicht. Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit eines erneuten Antrages die (formelle) Rechtskraft eines früheren Beschlusses, mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits versagt wurde, nicht entgegensteht, weil insoweit ablehnende Beschlüsse - trotz fristgebundener (sofortiger) Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 569 Abs. 1 ZPO) - der materiellen Rechtskraft nach wie vor nicht fähig sind (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 03.03.2004 - IV ZB 43/03, LS und Rdn. 5 ff., WM 2004, 841 = NJW 2004, 1805). Fehlen kann es zwar am Rechtsschutzbedürfnis des jeweiligen Antragstellers, falls - auf Grundlage desselben Lebenssachverhaltes - schon gerichtliche Entscheidungen über das Prozesskostenhilfegesuch ergangen sind (vgl. BGH aaO Rdn. 16). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine - an sich zulässige - Antragswiederholung darf aber, was die Zivilkammer an sich nicht verkannt hat, lediglich dann verneint werden, wenn die Befugnis zur Erneuerung des Prozesskostenhilfegesuchs missbraucht wird; mit dem Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll allein verhindert werden, dass der jeweilige Antragsteller das Gericht mit immer neuen Gesuchen zu nochmaliger und nochmaliger Prüfung der Erfolgsaussicht respektive der Bedürftigkeit zwingen kann (vgl. insb. BGH, Beschl. v. 16.12.2008 - VIII ZB 78/06, LS und Rdn. 12, NJW 2009, 857 = BGH-Rp 2009, 472). Ob ein wiederholter Antrag missbräuchlich ist, beurteilt sich gemäß der - vom Landgericht ebenfalls zitierten (LGB 2) - höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, wobei es speziell auf die bereits gestellten Anträge sowie auf neu vorgetragene Tatsachen und Beweismittel ankommt; als rechtsmissbräuchlich kann sich ein erneutes Gesuch erweisen, wenn es mit einer von vornherein untauglichen Begründung versehen ist, etwa allein auf die bisherige Vorbringen verweist, oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt sind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BGH aaO).

So verhält es sich jedoch - entgegen der Annahme der Vorinstanz - im Streitfall nicht. Obwohl von der Antragstellerin mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch vom 02. Juli 2013 weder neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht noch - was ebenfalls möglich wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05, Rdn. 13, WM 2007, 1170 = WuB VII A § 114 ZPO 1.07) - neue rechtliche Gesichtspunkte aufgezeigt werden, hätte die Lektüre des zweiten Antrages, der sich keineswegs darauf beschränkt, lediglich auf die bisherige Begründung zu verweisen, dem Landgericht unter den hier gegebenen Umständen, wo ein sehr überschaubarer Sachverhalt vorgetragen und die ablehnende Entscheidung auf einen rechtlichen Einzelaspekt gestützt wurde, Anlass sein müssen, die in dem (ersten) Beschluss vom 19. November 2012 vertretene Rechtsauffassung nochmals zu überdenken. Dabei wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass diese - wie unten noch näher auszuführen sein wird - nicht frei von erheblichem Rechtsirrtum ist und die Versagung von Prozesskostenhilfe für die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht trägt. Eine Änderung der bisherigen Beurteilung erschien deshalb keineswegs als von Anfang an ausgeschlossen, obwohl sich das zweite Hilfegesuch nicht mit der im ersten Ablehnungsbeschluss vertretenen Rechtsmeinung kritisch auseinandersetzt. Der Streitfall, in dem bislang lediglich ein zweiter Prozesskostenhilfeantrag zur Entscheidung steht, ist nicht mit jenen Konstellationen vergleichbar, in denen das Gericht mit einer Vielzahl von offensichtlich aussichtslosen Gesuchen betreffend ein und denselben Streitgegenstand konfrontiert wird, die keinerlei neues Vorbringen tatsächlicher oder rechtlicher Art enthalten und die ganz deutlich erkennen lassen, dass der jeweilige Antragsteller seine Befugnis zur Erneuerung des Prozesskostenhilfebegehrens missbraucht. Für derartige Fälle ist - angesichts der durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und weniger Bemittelte - die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses vorbehalten.

2. Folgt man der Auffassung, dem Antragsgegner stehe aufgrund der Vereinbarung beider Seiten vom 05. August 2010 (Kopie Anlage K1/GA I 6) ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil sich die Antragsstellerin darin ihrerseits verpflichtet hat, bei der Um- beziehungsweise Abmeldung des Wagens und der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (des Fahrzeugbriefes) durch die finanzierende Bank bei der Zulassungsstelle mitzuwirken, wofür Vieles spricht, so würde die Ausübung dieses Rechts grundsätzlich nur eine Zug-um-Zug-Verur-teilung als Folge haben (§ 322 Abs. 1 und § 274 Abs. 1 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass die Gegenleistung der Beschwerdeführerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien zeitgebunden sein sollte, so dass sie nicht mehr nachgeholt werden und der Beschwerdegegner inzwischen von seinen Verpflichtungen vollständig frei geworden sein könnte, ergeben sich aus dem bislang vorgetragenen Sachverhalt nicht; in seinem Anwaltsschriftsatz vom 17. November 2011 (GA I 12, 14), der von ihm zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht wurde (GA I 11), hat der Antragsgegner vielmehr die Antragstellerin ausdrücklich aufgefordert, die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu veranlassen. Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung handelt es sich im Verhältnis zur uneingeschränkten Verurteilung, wie sie die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung erreichen möchte, nicht um ein Aliud, sondern um ein Weniger, das ohne Änderung des Sachantrages zugesprochen werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.1991 - IX ZR 96/91, Rdn. 10 f., BGHZ 117, 1 = NJW 1992, 1172; ferner Jauernig/Stadler, BGB, 14. Aufl., § 274 Rdn. 1; jurisPK-BGB/Alpmann, 6. Aufl., § 322 Rdn. 5; jurisPK-BGB/Kerwer aaO, § 274 Rdn. 4) und wofür deshalb auch - eingeschränkt - Prozesskostenhilfe gewährt werden könnte, sofern die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind. Zwar muss die Zug-um-Zug-Einschränkung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, im Tenor selbst so hinreichend bestimmt sein im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte, weil eine unklare Bezeichnung der Gegenleistung die Vollstreckung des Urteils insgesamt verhindern würde (vgl. insb. BGH, Urt. v. 02.06.1966 - VII ZR 162/64, LS und Rdn. 70 f., BGHZ 45, 287 = NJW 1966, 1755; Urt. v. 10.07.1986 - I ZR 102/84, Rdn. 43, MDR 1987, 117 = NJW-RR 1987, 181; Urt. v. 18.09. 1992 - V ZR 86/91, Rdn. 13, WM 1993, 117 = NJW 1993, 324). Hier dürfte sich die Ausformulierung der Einschränkung aber letztlich als unproblematisch erweisen; die Antragstellerin wird - im Rahmen von § 139 ZPO - dazu zu hören und gegebenenfalls aufzufordern sein, sich daran zu beteiligen. Ihre Rechtsverfolgung könnte sich jedoch als mutwillig erweisen, wenn die Beitreibung des geltend gemachten Anspruchs bereits deshalb aussichtslos wäre, weil - was noch klärungsbedürftig ist - die Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen die bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung erforderliche Gegenleistung nicht aufzubringen vermag (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.09.1981 - 21 W 36/81, MDR 1982, 59 = VersR 1982, 776; ferner Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rdn. 31). Im Streitfall spricht wenig dafür, dass die finanzierende Bank ohne Weiteres bereit ist, die zur Um- oder Abmeldung des Wagens erforderlichen Dokumente an die Zulassungsstelle zu senden, bevor der Kredit abgelöst wurde.

C.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den hiesigen Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch verlangt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Rechtsbeschwerdegericht.

D.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes konnte unterbleiben. Streitwertabhängige Gerichtsgebühren entstehen gemäß GKG-KV Nr. 1812 in den Verfahren über Beschwerden nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht. Eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte hat lediglich auf besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen (arg. § 33 Abs. 1 RVG = § 10 Abs. 1 BRAGO).






Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 09.09.2013
Az: 11 W 40/13


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