Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juni 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 149/02

(BPatG: Beschluss v. 03.06.2003, Az.: 24 W (pat) 149/02)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. April 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 35 522 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 29 983 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 12. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 35 522 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 29 983 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch BPatGE 43, 96).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Kirschneck






BPatG:
Beschluss v. 03.06.2003
Az: 24 W (pat) 149/02


Link zum Urteil:
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