Landgericht Wiesbaden:
Beschluss vom 15. Oktober 2013
Aktenzeichen: 12 O 67/13

(LG Wiesbaden: Beschluss v. 15.10.2013, Az.: 12 O 67/13)

Tenor

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung € wird gem. §§ 12 Abs. 2 UWG, 935 ff. ZPO€ durch die Vorsitzende allein € verboten,

zu behaupten bzw. behaupten zu lassen,

a) andere Anbieter von Profistaubabsaugungen für Nageldesigner würden keine deutschen und hochwertigen Produkte

und/oder

b) sondern in ihren Staubabsaugungen billige ausländische Produkte verbauen

und/oder

c) der Kunde könne froh sein, wenn die Produkte anderer Anbieter ihre 3 Jahre Garantie überleben

und/oder

d) die von anderen Anbietern verwendeten Filter seien selber zusammengebastelt

und/oder

e) seien qualitativ nicht hochwertig

und/oder

f) bei einer eventuellen Schließung des Geschäfts des Anbieters seien keine Ersatzteile für die Staubabsaugungen erhältlich.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- € (im Falle der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 25%, die Antragsgegnerin 75% zu tragen.

Der Streitwert wird auf 75000.- € festgesetzt.

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigefügten Antragsschrift nebst allen Anlagen verwiesen. Diese Unterlagen sind Bestandteil der einstweiligen Verfügung. Ohne sie kann die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt werden.

In dem danach glaubhaft gemachten Verhalten liegt ein Verstoßgegen § 1 UWG.

Die von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Aussagen eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin stellen sich als unzulässige vergleichende Werbung unbenannter Mitbewerber nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der pauschalen Herabsetzung dar, die sich nicht mehr im Rahmen der sachlich gebotenen Erörterung halten.

Das verpflichtet zu entsprechender Unterlassung.

Abzuweisen war der Antrag insoweit, als sich die angegriffenen Äußerungen nicht gegen die Antragstellerin gerichtet haben, sondern gegen unbenannte Mitbewerber.

Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 3 ZPO, 63 GKG.






LG Wiesbaden:
Beschluss v. 15.10.2013
Az: 12 O 67/13


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