Landgericht Wiesbaden:
Beschluss vom 6. Februar 2008
Aktenzeichen: 11 O 6/08

(LG Wiesbaden: Beschluss v. 06.02.2008, Az.: 11 O 6/08)

Tenor

Den Antragsgegnern wird untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für eine Verkaufsveranstaltung zu werben und/oder werden zu lassen, wie nachstehend eingelichtet:

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird den Antragsgegnern die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250000.- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Bezüglich der Antragsgegnerin zu 1) ist die Ordnungshaft ist an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen.

Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 15.000.- Euro festgesetzt.

Gründe

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zu entsprechen, weil die Antragstellerin den geltend gemachten Verfügungsanspruch durch Vorlage der in der Antragsschrift genannten Urkunden und Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die von der Antragsgegnerin zu 1) geschaltete Anzeige ist irreführend i.S.v. §§ 3, 5 UWG, weil sie ihrer Aufmachung nach einen vom amtlich bestellten Insolvenzverwalter angebotenen freihändigen Verkauf von zur Insolvenzmasse gehörenden Waren ankündigt, während es sich tatsächlich nur um den privatwirtschaftlichen Verkauf zuvor erworbener Waren aus einem Insolvenzverfahren heraus handelt. Auch der Antragsgegner zu 2) kann aufgrund der Vereinbarung mit der Antragsgegnerin zu 1) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, denn die Vereinbarung ist so pauschal gefasst, dass sie die Verwendung des Bildes des Antragsgegners in wettbewerbswidriger Form zulässt.

Einer besonderen Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes bedurfte es vorliegend im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 12 Abs. 2 UWG nicht.

Den Gegenstandswert hat das Gericht anhand der Angaben in der Antragschrift geschätzt (§ 3 ZPO).






LG Wiesbaden:
Beschluss v. 06.02.2008
Az: 11 O 6/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e6bd829c5b23/LG-Wiesbaden_Beschluss_vom_6-Februar-2008_Az_11-O-6-08


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [LG Wiesbaden: Beschluss v. 06.02.2008, Az.: 11 O 6/08] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

19.03.2024 - 03:09 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2009, Az.: 28 O 811/08BGH, Beschluss vom 16. April 2015, Az.: IX ZR 180/13OLG Hamm, Urteil vom 19. November 2009, Az.: 4 U 136/09BPatG, Urteil vom 9. April 2003, Az.: 4 Ni 29/02BPatG, Beschluss vom 22. September 2003, Az.: 30 W (pat) 151/03LG Hamburg, Urteil vom 5. Dezember 2008, Az.: 308 O 19/08BPatG, Beschluss vom 20. September 2011, Az.: 33 W (pat) 100/10LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2004, Az.: 4 O 378/01BPatG, Beschluss vom 4. September 2009, Az.: 26 W (pat) 82/08OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. September 2002, Az.: 6 U 128/01