Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 22. August 2000
Aktenzeichen: 2 Ws 405/00

(OLG Köln: Beschluss v. 22.08.2000, Az.: 2 Ws 405/00)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

Rechtsanwalt S. war früher Wahlverteidiger und seit dem 20. März 2000 Pflichtverteidiger des Angeklagten W.. Diesem war sexuelle Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil der auch als Prostituierte tätigen M. A.-F. zur Last gelegt worden; die Zeugin A.-F. hatte ihrerseits bestritten, der Prostitution nachgegangen zu sein.

Während des Hauptverhandlungstermins am 10. Mai 2000 wurde bekannt, dass der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. seinerseits auch zweimal sexuelle Kontakte zu der Gelegenheitsprostituierten A.-F. gehabt hatte; er hatte die Zeugin bereits anlässlich einer richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Kerpen am 8. Februar 2000 wiedererkannt.

Im Hauptverhandlungstermin vom 10. Mai 2000 wurde daraufhin die Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger aus wichtigen Gründen widerrufen. In dem Beschluss heißt es: "Eine schriftliche Begründung erfolgt nach Beendigung der Hauptverhandlung". Die Hauptverhandlung ist nicht fortgeführt worden. (Nach Neubeginn der Hauptverhandlung unter Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers ist später der Angeklagte am 28. Juni 2000 verurteilt worden).

Mit außerhalb der Hauptverhandlung ergangenem und von den drei Berufsrichtern unterzeichnetem Beschluss vom 19. Mai 2000 hat die Strafkammer entschieden:

"Die Kosten der Hauptverhandlung vom 02.05. bis 10.05.2000 werden nach Widerruf seiner Beiordnung Rechtsanwalt R. S., D.straße , K., auferlegt. Die Pflichtverteidigergebühren werden nicht erstattet."

In den Gründen dieses Beschlusses ist zunächst ausgeführt, aus welchem wichtigen Grund die Beiordnung des Pflichtverteidigers zu widerrufen war. Die Kostenentscheidung ist sodann auf § 145 Abs. 4 StPO gestützt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich Rechtsanwalt S. mit der Beschwerde vom 30. Mai 2000, mit der er schon die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Pflichtverteidiger für nicht gegeben hält und "unabhängig von dem Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens" "zusätzlich ausdrücklich" Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss einlegt.

II.

Das Rechtsmittel ist jedenfalls als Beschwerde gegen die Auferlegung der Kosten nach § 145 Abs. 4 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob ein Pflichtverteidiger im eigenen Namen gegen seine Entpflichtung Beschwerde einzulegen berechtigt ist und ob daher § 464 Abs. 3 Halbsatz 2 StPO der Anfechtung der Kostenentscheidung entgegenstehen könnte. Um eine sofortige Beschwerde im Sinne des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO geht es nicht. Vielmehr ist in den Fällen des § 145 Abs. 4 StPO die - einfache - Beschwerde des Verteidigers nach § 304 Abs. 1 StPO gegeben, sofern - was vorliegend ersichtlich der Fall ist - die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO eingehalten ist (vgl. Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 145 Rdnr. 39).

In dem so betroffenen Umfang - und damit zum Tenor des angefochtenen Beschlusses insgesamt - ist das Rechtsmittel auch begründet.

1.

Allerdings wendet sich der Beschwerdeführer Rechtsanwalt S. ersichtlich auch und vornehmlich gegen seine schon in der Hauptverhandlung vom 10. Mai 2000 erfolgte Entpflichtung. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als erst mit dem Beschluss vom 19. Mai 2000 (wenngleich hier in Kammerbesetzung und damit nicht durch den nach §§ 143, 142 Abs. 1 Satz 1 StPO allein zuständigen Vorsitzenden) die Gründe für den Widerruf der Beiordnung des Pflichtverteidigers aus wichtigem Grund angegeben worden sind.

Ob insoweit der Beschwerde schon entgegensteht, dass nach h.M. der Pflichtverteidiger gegen den Widerruf seiner Bestellung kein eigenes Beschwerderecht hat, weil nur sein Kosteninteresse berührt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 143 Rdnr. 7 m.w.N.), oder ob vorliegend etwas anderes gilt, weil der beschwerdeführende Rechtsanwalt etwa auch in seiner Ehre beeinträchtigt sein könnte, kann dahingestellt bleiben. Schon mit Vorlage der Sache an den Senat (am 9. August 2000) war das Verfahren gegen den Angeklagten nämlich rechtskräftig abgeschlossen. Eine rückwirkende (erneute) Pflichtverteidigerbestellung gibt es nach Abschluss des Verfahrens nicht. Soweit sich die Beschwerde wenigstens auch gegen die Entpflichtung vom 10. Mai 2000 richtet, ist sie also prozessual überholt und gegenstandslos.

Ohnehin hat der Senat allerdings schon mit dem (inzwischen auch dem Beschwerdeführer übermittelten) Beschluss vom 26. Mai 2000 (HEs 87/00 - 102 -), durch den nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß §§ 121, 122 StPO angeordnet worden ist, die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung als wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO angesehen und die Entpflichtung vom 10. Mai 2000 sehr wohl für notwendig und sachgerecht gehalten.

2.

Der angefochtene Beschluss vom 19. Mai 2000 muss aufgehoben werden, weil die in ihm getroffene Kostenentscheidung auch von dem Ausgangspunkt her, dass ein schuldhaftes und pflichtwidriges Verhalten des entlassenen Pflichtverteidigers vorgelegen hat, keine Rechtsgrundlage in § 145 Abs. 4 StPO findet.

Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der auch der Senat folgt, gilt die Vorschrift des § 145 Abs. 4 StPO nur für Fälle der Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 145 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; eine analoge Anwendung auf andere Fälle pflichtwidrigen Verhaltens des Verteidigers kommt nicht in Betracht. Es entspricht dies zunächst einhelliger Ansicht im Schrifttum (Kleinknecht/Meyer-Goßner § 145 Rdnr. 18; Laufhütte in Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 12; KMR-Müller, StPO, § 145 Rdnr. 18; Stern in AK-StPO, § 145 Rdnr. 30; Julius in Heidelberger Kommentar, StPO, § 145 Rdnr. 12; auch bei Lüderssen in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., § 145 Rdnr. 36 findet sich entgegen Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. nichts anderes, die noch bei Dünnebier in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 145 Rdnr. 33 vertretene anderweitige Ansicht wird nun nicht mehr weiterverfolgt). Ebenso ist auch die obergerichtliche Rechtsprechung ganz überwiegend der Auffassung, dass § 145 Abs. 4 StPO nur auf die in Abs. 1 beschriebenen Verhaltensweisen der Verteidiger anwendbar ist, nicht aber auf andere Fälle der Aussetzung (OLG Frankfurt JR 50, 570; OLG Hamm NJW 63, 1416; OLG Hamm NStZ 83, 186; OLG Nürnberg StV 98, 584; vgl. auch OLG Bamberg StV 89, 470). Soweit - ohne nähere Begründung zum Zweck des § 145 Abs. 4 StPO und seine Einbindung in den sonstigen Zusammenhang dieser Vorschrift - zum Ausbleiben eines Verteidigers vereinzelt eine gegenteilige Ansicht vertreten wird, nach der jedes prozessordnungs- oder pflichtwidrige Verteidigerverhalten die Kostenfolge des § 145 Abs. 4 StPO nach sich zieht (OLG Frankfurt NJW 77, 913; OLG Hamburg NStZ 82, 171 = Anw.Bl. 82, 161 mit Abl. Anm. Chimnitz), ist dem nicht zu folgen. Eine analoge Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO auf einen nicht ausgebliebenen Verteidiger wäre nicht zulässig, weil diese Vorschrift eine Sanktion für das "Nichtführenwollen der Verteidigung" darstellt (vgl. OLG Frankfurt JR 50, 570; OLG Hamm NJW 63, 1416). Demgemäß ist kostenrechtlich relevant nicht irgendein zur Aussetzung führendes Verhalten des Verteidigers, sondern nur pflichtwidriges Ausbleiben, Sich-Entfernen oder Weigerungsverhalten (Julius in HK § 145 Rdnr. 12). Rechtsanwalt S. hingegen war vorliegend nicht etwa der Hauptverhandlung (vom 10. Mai 2000) fern geblieben. Schon gar nicht war er verteidigungsunwillig. Er ist sogar noch mit der Beschwerdebegründung der - allerdings auch nach Auffassung des Senats nicht zutreffenden - Ansicht, durch sein Verhalten den Angeklagten sachgerecht vertreten zu haben.

Ist nach alledem schon der Anwendungsbereich des § 145 Abs. 4 StPO nicht gegeben, so bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung damit, ob eine Entscheidung nach dieser Vorschrift sofort in der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht zu treffen gewesen wäre (so OLG Hamm StV 95, 514, 515; Kleinknecht/Meyer-Goßner § 145 Rdnr. 22; Pfeiffer-Fischer, StPO, 2. Aufl., § 145 Rdnr. 6) - was auch die Mitwirkung der Schöffen erfordert hätte - oder ob wenigstens bei erst noch zu klärender Sachlage auch später ein nach § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO mitzuteilender Beschluss genügt (so Lüderssen in Löwe-Rosenberg § 145 Rdnr. 38).

3.

Die Beschwerde ist schließlich auch begründet, soweit die Strafkammer zusätzlich entschieden hat, dass die Pflichtverteidigergebühren nicht erstattet werden.

Für eine solche vorab zu treffende Entscheidung wäre selbst dann kein Raum, wenn ansonsten dem Pflichtverteidiger die durch eine Aussetzung verursachten Kosten überbürdet würden. Nach § 145 Abs. 4 StPO wird lediglich eine Kostentragungspflicht des Verteidigers festgestellt; über die Höhe der Kosten wird im Festsetzungsverfahren nach § 464 b StPO entschieden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner § 145 Rdnr. 24; Lüderssen in Löwe-Rosenberg § 145 Rdnr. 37). Selbst wenn also eine Schadensersatzpflicht aufgrund des § 145 Abs. 4 StPO gegeben gewesen wäre, hätte allenfalls eine Verrechnung mit den nach § 97 BRAGO angefallenen Pflichtverteidigergebühren erfolgen können, worüber aber zunächst der Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren zu entscheiden gehabt hätte.

4.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 467 StPO analog.






OLG Köln:
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