Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 41/02

(BPatG: Beschluss v. 15.06.2004, Az.: 33 W (pat) 41/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. November 1998 die Wortmarke Public Auditfür verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 zur Anmeldung in das Register angemeldet worden. Auf die Beanstandung der Markenstelle hin wurde das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

Klasse 35:

Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

betriebswirtschaftliche Beratung; jeweils ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit öffentlicher Buch-, Wirtschafts- und Finanzprüfung;

Klasse 36:

Finanzwesen; Finanzanalysen; Steuergutachten und Steuerschätzungen; Wirtschaftsprüfung; Revisions- und Treuhandwesen; jeweils ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit öffentlicher Buch-, Wirtschafts- und Finanzprüfung.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 15. Januar 2002 unter Bezugnahme auf die vorangehenden Beanstandungsbescheide vom 12. September 2001 und 21. November 2001 zurückgewiesen. In den Beanstandungsbescheiden war ausgeführt worden, daß "Public Audit" die Bedeutung "öffentliche, staatliche Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung" habe. Die im Dienstleistungsverzeichnis vorgenommene Einschränkung lasse Unklarheiten darüber entstehen, in welcher Art eine Beschränkung vorliegen solle. Diese Einschränkung sei darüber hinaus weder wirtschaftlich nachvollziehbar noch rechtlich eindeutig. Im übrigen komme das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG in Betracht.

Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die vorgenommene Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses wirtschaftlich nachvollziehbar und rechtlich eindeutig sei. Der Disclaimer weise auf eine nicht staatliche Buch-, Wirtschafts- und Finanzprüfung (zB durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) hin. Sie lasse sich von der staatlichen Prüfung daher ohne weiteres abgrenzen. "Public" werde im englischen Sprachgebrauch ganz überwiegend in der Bedeutung "öffentlich" und nicht in der Bedeutung "staatlich" gebraucht. "Audits" auf dem Gebiet der Buch- Wirtschafts- und Finanzprüfung und auch die dabei ermittelten Ergebnisse seien jedoch nicht öffentlich, sondern geheim.

Insgesamt liege hier eine sprachunüblich gebildete Kombination von Bestandteilen vor, die keine unmißverständlich beschreibende Gesamtaussage enthalten.

Der Senat hat die Amelderin mit der Terminsladung unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die Anmelderin vorgetragen, daß der Verhandlungstermin nicht wahrgenommen werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im Hinblick auf die begehrten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehlt (§§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG).

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die von der Anmelderin beanspruchte Marke setzt sich aus den beiden englischen Begriffen "public" und "audit" zusammen. "Audit" wird dabei mit "Rechnungsprüfung, Buch-, Wirtschafts- und Finanzprüfung" übersetzt (vgl Der kleine Eichborn, Englisch-Deutsch, S 620; Langenscheidts Großwörterbuch, Der Kleine Muret-Sanders, Englisch-Deutsch, 1985, S 86; Kyrer/Jettel/Vlasits, Wirtschafts-Lexikon, Dritte Auflage, S 18). "Public" bedeutet im Deutschen "öffentlich", "allgemein bekannt" (Langenscheidts Großwörterbuch aaO, S 785; Der Kleine Eichborn aaO, S 620). In der wörtlichen Übersetzung bedeutet der Gesamtbegriff daher "öffentliche Buch-Bilanz-Prüfung".

Der Gesamtbegriff wird in beschreibender Art und Weise bereits auch vielfach verwendet, wie sich aus der vom Senat durchgeführten Internetrecherche ergibt. So findet sich eine Beschreibung von "Public Audit" auf der Internetseite www.publicauditforum.gov.uk/popa.htm, unter www.grantthornton.com sind "Tips for public audit committees" niedergelegt; auch kann ein "Diploma" in Public Audit" erworben werden (www.cipfarorg.uk).

Soweit die angesprochenen Verkehrskreise, hier im wesentlichen Fachkreise, "Public Audit" in diesem Zusammenhang tatsächlich im Sinne einer staatlichen Buch-, Wirtschaft- und Finanzprüfung verstehen, besteht - wie bereits von der Markenstelle ausgeführt - die Gefahr einer Täuschung gemäß § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG allein deshalb, weil die Markenanmelderin gerade die entsprechenden öffentlichen Prüfungen mittels eines Disclaimers und mittels ihres Dienstleistungsverzeichnisses ausgeschlossen hat.

Darüber hinaus kann unter "Public Audit" jedoch auch eine Buch- oder Wirtschafts-Prüfung verstanden werden, die sich auf "public companies", zu deutsch "Aktiengesellschaften" (vgl der Kleine Eichborn aaO S 620) bezieht. Insoweit besteht ein beschreibender Bezug zu sämtlichen Dienstleistungen, die sämtlich mit entsprechender Prüfungstätigkeit bei "public companies" im Zusammenhang stehen können.

Insgesamt werden die angesprochenen Verkehrskreise somit den beschreibenden Sinngehalt der beanspruchten Marke ohne weiteres erkennen und diese nicht als unternehmenskennzeichnend wahrnehmen.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 15.06.2004
Az: 33 W (pat) 41/02


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