Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juni 2004
Aktenzeichen: 9 W (pat) 53/04

(BPatG: Beschluss v. 03.06.2004, Az.: 9 W (pat) 53/04)

Tenor

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 23. Mai 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen spätestens am 11. Januar 2004 zugestellten Beschluß hat der Anmelder mit einem am 13. Januar 2004 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr ist bisher nicht entrichtet worden.

Die Rechtspflegerin des Senats hat den Anmelder darauf hingewiesen, daß er die Beschwerdegebühr nicht entrichtet habe und sich in den Akten eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift befinde.

Der Anmelder hat hieraufhin vorgetragen, offensichtlich sei das Original des Beschwerdeschriftsatzes, das unterschrieben gewesen sei, im Deutschen Patent- und Markenamt "untergegangen". Bei dem in den Akten befindlichen Beschwerdeschriftsatz handle es sich um eine Kopie welche dem Schreiben vom 15. Februar 2004 beigelegen habe.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben.

Gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs 1 PatKostG war eine Beschwerdegebühr binnen einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu entrichten. Der Anmelder hat es indes versäumt, eine Beschwerdegebühr zu zahlen, so dass die Beschwerde nach § 6 Abs 2 PatKostG als nicht erhoben gilt.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß das Angebot des Anmelders, die Beschwerdegebühr nachträglich zu entrichten, schon deshalb unbeachtlich ist, weil eine verspätete Zahlung nichts an der kraft Gesetz eingetretenen Fiktion zu ändern vermag, daß die Beschwerde mangels Zahlung einer Gebühr bis spätestens 11. Februar 2004 als nicht erhoben gilt. Deshalb kommt es auch nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob ein ordnungsgemäß unterzeichneter Beschwerdeschriftsatz fristgerecht beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist.

Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Borkbr/Bb






BPatG:
Beschluss v. 03.06.2004
Az: 9 W (pat) 53/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e655b0e23b1b/BPatG_Beschluss_vom_3-Juni-2004_Az_9-W-pat-53-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share