Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Dezember 2009
Aktenzeichen: II ZR 239/08

(BGH: Beschluss v. 07.12.2009, Az.: II ZR 239/08)

Tenor

Die Beschwerden der Kläger zu 8, 9, 10 und 11 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2008 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Es ist durch die übereinstimmende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geklärt und jedenfalls nicht mehr klärungsbedürftig, dass nach § 16 Satz 2 EGAktG neben der Regelung über den Nachweis in § 123 Abs. 3 AktG idF des UMAG bis zur Anpassung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts - mit der Maßgabe, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist - fortgalt. Ein Klärungsbedarf entsteht nicht dadurch, dass der Kläger zu 11 seine Klage in zahlreichen Verfahren mit seiner abweichenden Auffassung begründet. Das gilt auch für die - soweit ersichtlich - von niemandem geteilte Ansicht des Klägers zu 11, bei der Einladung zu einer zweitägigen Hauptversammlung beziehe sich der Stichtag in § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG idF des UMAG auf jeden dieser beiden Tage und nicht nur auf den ersten Tag.

Die Voraussetzungen des Hauptversammlungsbeschlusses zum regulären Delisting sind mit der Macrotron-Entscheidung des Senats (BGHZ 153, 47, 59) geklärt; insbesondere werden danach weder ein Vorstandsbericht noch ein Bericht eines Mehrheitsaktionärs noch eine Prüfung des Abfindungsangebots durch einen sachverständigen Prüfer verlangt.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin zu 8, 9 und 10 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu 10/37, der Kläger zu 11 zu 7/37 (§§ 97, 100 ZPO).

Streitwert: 100.000,00 €

Goette Strohn Reichart Drescher Bender Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2007 - 37 O 60/07 KfH -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 U 19/07 -






BGH:
Beschluss v. 07.12.2009
Az: II ZR 239/08


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