Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 21. Oktober 2010
Aktenzeichen: IX ZR 75/09

(BGH: Beschluss v. 21.10.2010, Az.: IX ZR 75/09)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2009 wird abgelehnt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.587,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Herausgabeanspruch des Klägers nicht um die Summe aller nach Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens von der Beklagten veranlassten Überweisungen zu kürzen, ruft keinen Einheitlichkeitssicherungsbedarf hervor. Das Berufungsgericht hat keinen erheblichen Vortrag übergangen. Sollten den betreffenden Zahlungen Einzelweisungen der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin zugrunde gelegen haben, wären diese Einzelweisungen ihrerseits gemäß § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO unwirksam gewesen, weil der Kläger ihnen nicht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO zugestimmt hatte. Zahlungen eines Treuhänders aus dem ihm anvertrauten Vermögen sind nicht im Sinne der § 675 Abs. 1, § 665 BGB bestimmungsgemäß, wenn der Treuhänder Zahlungen nach der Treuhandabrede nur auf Einzelweisung des Treugebers, nicht aber aus eigenverantwortlichem Entschluss leisten sollte. Gerade auf eine solche Verfahrensweise beruft sich die Beklagte. Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Treuguts führt nicht zum Erlöschen des Herausgabeanspruchs gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB. Unerheblich ist deshalb, ob die von der Beklagten behaupteten Zahlungen nach Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens tatsächlich der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin dienten. Aus demselben Grund begründet der Streitfall keinen Rechtsfortbildungsbedarf. Es kann dahinstehen, ob die betreffenden Zahlungen zur Erfüllung etwaiger Verbindlichkeiten führten und wie sich eine etwaige Zweckverfehlung auf den Herausgabeanspruch gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB auswirkte. Bestimmungswidrig waren die Zahlungen allein schon wegen Fehlens wirksamer Weisungen der Insolvenzschuldnerin.

2. Die übrigen Gehörsrügen hat der Senat geprüft. Sie sind unbegründet, so dass auch insofern kein Bedarf an Einheitlichkeitssicherung besteht.

3. Ein solcher Bedarf folgt schließlich auch nicht daraus, dass das Berufungsgericht die Verjährungseinrede für unbegründet erachtet hat. Es kann dahinstehen, ob auf den Streitfall § 51b BRAO überhaupt anzuwenden war. Die Nichtanwendung dieser Regelung legt jedenfalls nicht die Gefahr einer Nachahmung oder Wiederholung nahe. Es handelt sich um auslaufendes Recht, das vor fast sechs Jahren außer Kraft getreten ist. Ohne nähere Darlegung ist deswegen nicht ersichtlich, dass in Zukunft noch einmal über ihre Anwendbarkeit auf Treuhandverhältnisse wie das dem Streitfall zugrunde liegende zu entscheiden sein wird.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

II.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO geboten.

III.

Die Prozesskostenhilfe für eine eigene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zu versagen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 116 Abs. 1 Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO). In der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt; alleine aus etwaigen Rechtsfehlern des Berufungsgerichts folgt kein Zulassungsbedarf. Der Senat hat das Berufungsurteil auch unabhängig von der Antragsbegründungüberprüft. Ein Zulassungsgrund ist nicht erkennbar. Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2004 - 318 O 44/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 9 U 126/04 -






BGH:
Beschluss v. 21.10.2010
Az: IX ZR 75/09


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